Rechtssatz
Auch nach der Novellierung des WAG 2007 durch BGBl I 39/2009 besteht für alle - auch die vorher - geschädigten Anleger nur ein Treuhandvermögen. Übersteigt der Schaden des Anlegers den in § 75 Abs 2 und § 76 Abs 4 WAG 2007 (früher § 23b Abs 2 Satz 3 und § 23c Abs 4 WAG 1996) genannten Betrag (derzeit: 20.000 EUR) und erhält er nach Begründung des Anspruchs gegen die Anlegerentschädigungseinrichtung einen Teil seines eingesetzten Geldes - hier: aus einem zahlreichen Anlegern anteilig zuzuordnenden Fondsvermögen - zurück, ist der Entschädigungshöchstbetrag im Verhältnis des zurückgeflossenen Geldes zum ursprünglichen Schaden zu kürzen.
Normen
WAG 2007 §75
WAG 2007 §76
10 Ob 27/13p | OGH | 23.07.2013 |
nur: Auch nach der Novellierung des WAG 2007 durch BGBl I 39/2009 besteht für alle - auch die vorher - geschädigten Anleger nur ein (einheitliches) Treuhandvermögen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20130429_OGH0002_0010OB00021_13I0000_001