OGH 15Os37/13z (RS0128941)

OGH15Os37/13z24.4.2013

Rechtssatz

Unmittelbar aufeinander folgende Zeiträume bilden ein und dieselbe Unterhaltsverletzung; ein Freispruch von einem zeitlichen Teil dieser Tat ist daher verfehlt.

Normen

StGB §28 Abs1
StGB §107b Abs1
StGB §198 Abs1
StPO §259 Z3
StPO §281 Abs1 Z8

15 Os 37/13zOGH24.04.2013
12 Os 103/13hOGH17.10.2013

Vgl auch; Beisatz: § 198 StGB ist ein Dauerdelikt, wobei bei zusammenhängenden Tatzeiträumen materiell wie prozessual jeweils ein und dieselbe Tat vorliegt (tatbestandliche Handlungseinheit). Somit bedarf es nach Einbringen des Strafantrags oder der Anklageschrift keiner Ausdehnung im Sinn des § 263 Abs 1 StPO, weil mit Rechtswirksamkeit des Verfolgungsantrags sämtliche aufeinanderfolgenden Zeiträume, mögen diese auch nach dem Zeitpunkt der Erhebung des Verfolgungsantrags, also in der Zukunft liegen, bei Vorliegen aller weiteren Deliktsmerkmale des § 198 StGB davon erfasst sind. (T1)

15 Os 88/14aOGH27.08.2014

Auch; Beis wie T1

12 Os 138/14gOGH05.03.2015

Vgl; Beisatz: Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB. (T2)

12 Os 64/15aOGH11.06.2015

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dem Angeklagten muss jedoch Gelegenheit geboten werden, zum über den schriftlichen Strafantrag hinausgehenden Vorwurf Stellung zu nehmen. (T3)

15 Os 84/15iOGH26.08.2015

Auch; Beis wie T2

13 Os 119/15xOGH18.12.2015

Auch

14 Ns 25/17pOGH23.05.2017

Auch; Beisatz: Bei nicht unmittelbar aufeinander folgenden Zeiträumen fallen dem Beschuldigten in der Regel mehrere Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht zur Last. (T4)

12 Os 27/17pOGH06.04.2017

Auch; Beis wie T3

17 Os 19/17yOGH12.12.2017

Auch; Beisatz: Ein auf bloß teilweisen Wegfall des Tatzeitraums zielendes Vorbringen einer Mängelrüge spricht daher keine entscheidende Tatsache an. (T5)

13 Os 99/17hOGH11.10.2017
14 Os 59/20pOGH29.09.2020

Vgl; Beisatz: Hier: § 28a Abs 4 Z 3 SMG subsumierte tatbestandliche Handlungseinheit. (T6)

11 Ns 51/21wOGH26.07.2021

Vgl; Beisatz: Hier: § 50 Abs 1 Z 2 WaffG. (T7)

15 Os 49/21aOGH01.12.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20130424_OGH0002_0150OS00037_13Z0000_001