OGH 13Os162/00 (RS0073118)

OGH13Os162/0012.11.2013

Rechtssatz

Die digitale Analpenetration stellt einen besonders massiven Eingriff in die Intimsphäre dar, und zwar weitgehend unabhängig davon, mit welchem Mittel die - jeweils fallbezogen als geschlechtliche Handlung anzusehende - Penetration erfolgt, zumal ein solches Eindringen viel intensivere und unangenehmere Empfindungen bzw auch Schmerzen auslösen kann als eine Penispenetration, wobei auch nur bei letztgenannter das eigene Schmerzrisiko den Täter von allzu brutalem Vorgehen abhalten kann.

Normen

StGB §201 Abs1
StGB §206 Abs1

13 Os 162/00OGH07.03.2001
15 Os 72/01OGH21.06.2001

Auch; Beisatz: Auch die digitale Analpenetration ist grundsätzlich als eine dem Geschlechtsverkehr gleichzusetzende Handlung anzusehen. (T1)

13 Os 90/01OGH07.11.2001
11 Os 4/05fOGH13.12.2005

Auch; Beisatz: Die Analpenetration mit einem Gegenstand ist eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung. Das Vorliegen weiterer Tatmodalitäten, die eine Sexualbezogenheit ausdrücken, ist nicht erforderlich. Auf die subjektive Vorstellung des Täters kommt es nicht an: eine Vaginalpenetration bleibt eine geschlechtliche Handlung, auch wenn der Täter ausschließlich aus sexualfremden Gründen gehandelt hat; nichts anderes kann daher für die Analpenetration gelten. Medizinisch indizierte und lege artis durchgeführte Heileingriffe iwS sowie diagnostische und prophylaktische Eingriffe - so etwa das Einführen eines Fieberthermometers - verwirklichen kein tatbestandsmäßiges Unrecht iS der in Betracht kommenden Delikte des 10.Abschnittes des Besonderen Teiles des Strafgesetzbuches, weil sie sozialadäquate, sohin rechtlich nicht missbilligte Verhaltensweisen darstellen. (T2)

13 Os 141/06vOGH11.04.2007

Vgl auch; Beis wie T2 nur: Auf die subjektive Vorstellung des Täters kommt es nicht an: eine Vaginalpenetration bleibt eine geschlechtliche Handlung, auch wenn der Täter ausschließlich aus sexualfremden Gründen gehandelt hat; nichts anderes kann daher für die Analpenetration gelten. Medizinisch indizierte und lege artis durchgeführte Heileingriffe iwS sowie diagnostische und prophylaktische Eingriffe - so etwa das Einführen eines Fieberthermometers - verwirklichen kein tatbestandsmäßiges Unrecht iS der in Betracht kommenden Delikte des 10.Abschnittes des Besonderen Teiles des Strafgesetzbuches, weil sie sozialadäquate, sohin rechtlich nicht missbilligte Verhaltensweisen darstellen. (T3)<br/>Beisatz: Ausschließlich kosmetische Eingriffe an sexualbezogenen Körperpartien einer Unmündigen - wie etwa im vorliegenden Fall ein Piercing - sind hingegen per se geschlechtliche Handlungen iSd §§ 206 f StGB. (T4)

15 Os 100/09hOGH09.09.2009

Auch; Beis wie T1

11 Os 131/10iOGH17.02.2011

Vgl auch

11 Os 134/13kOGH12.11.2013

Auch; Beisatz: Die Aufforderung an das Tatopfer im Rahmen eines Internetkontakts via Skype, sich vor der Internetkamera einen Finger in die Scheide bzw in den After einzuführen, stellt eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung dar. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20010307_OGH0002_0130OS00162_0000000_002