OGH 3Ob147/62 (RS0001590)

OGH3Ob147/6219.6.2013

Rechtssatz

Die Aufschiebung der Exekution ist grundsätzlich bei jeder Exekutionsart und in jedem Stadium der Exekution möglich, solange diese nicht beendet ist, also auch nach Bewilligung der Exekution. Die Aufschiebung einer noch nicht vollzogenen Exekution ist allerdings der Aufschiebung einer Exekution unter Aufhebung der vollzogenen Exekutionsakte nach § 43 Abs 2 EO gleichzuhalten, sie kann daher nur bei Leistung der Sicherheit für die volle Befriedigung des vollstreckbaren Anspruches bewilligt werden.

Normen

EO §43

3 Ob 147/62OGH17.10.1962

EvBl 1963/11 S 18

3 Ob 73/71OGH30.06.1971
3 Ob 117/73OGH26.06.1973

Beisatz: Fahrnisexekution (T1)

3 Ob 19/74OGH23.04.1974

Beis wie T1

3 Ob 68/83OGH29.06.1983

nur: Die Aufschiebung einer noch nicht vollzogenen Exekution ist allerdings der Aufschiebung einer Exekution unter Aufhebung der vollzogenen Exekutionsakte nach § 43 Abs 2 EO gleichzuhalten, sie kann daher nur bei Leistung der Sicherheit für die volle Befriedigung des vollstreckbaren Anspruches bewilligt werden. (T2)<br/>Beisatz: Auch bei einer nur Zug um Zug gegen Liegerung eines bestimmten Gegenstandes zu erbringenden Geldleistung bemisst sich eine solche Sicherheit in der Höhe des betriebenen Anspruches. (T3)

3 Ob 121/83OGH12.10.1983

Auch; nur T2

3 Ob 114/86OGH19.11.1986

nur T2; Beis wie T1; SZ 59/204

3 Ob 1004/87OGH04.03.1987

Auch

3 Ob 107/88OGH19.10.1988

nur T2; Beisatz: Hier: Zukünftige Beugestrafen nach § 355 EO. (T4)

3 Ob 175/88OGH14.12.1988

nur T2; Beis wie T4; Rdw 1989,160

3 Ob 184/88OGH22.02.1989

Auch; nur T2; Beis wie T1; SZ 62/23

3 Ob 1004/92OGH26.02.1992

Vgl auch; nur T2

3 Ob 106/97bOGH21.05.1997

nur: Die Aufschiebung einer noch nicht vollzogenen Exekution kann nur bei Leistung der Sicherheit für die volle Befriedigung des vollstreckbaren Anspruches bewilligt werden. (T5)

3 Ob 243/98aOGH25.11.1998

nur T2; Beisatz: Hier: Einstweilige Vorkehrung nach § 458 ZPO. (T6)

3 Ob 207/99hOGH28.02.2000

nur T2; Beis wie T1

3 Ob 149/00hOGH15.11.2000

nur T5; Beisatz: Dies muss auch für das Unterbleiben der Vollziehung von zur Sicherstellung bewilligten Exekutionshandlungen gemäß § 376 Abs 1 Z 2 EO gelten. (T7)

3 Ob 35/06bOGH30.05.2006

nur T5

3 Ob 212/08kOGH19.11.2008

Vgl; nur T5; Beisatz: Wenn auch im Rahmen der Fahrnisexekution der Vermögensnachteil des Aufschiebungswerbers auch vor Pfändung von Gegenständen als offenkundig erachtet wird, so ist die Aufschiebung in diesem Verfahrensstadium nur gegen Sicherheitsleistung zu bewilligen. (T8)<br/>Veröff: SZ 2008/172

3 Ob 73/13aOGH19.06.2013

Auch; nur T5; Beis wie T8

Dokumentnummer

JJR_19621017_OGH0002_0030OB00147_6200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)