OGH 2Ob113/07t (RS0122465)

OGH2Ob113/07t23.10.2012

Rechtssatz

Unabhängig davon, ob aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO ein 'unechter' Titelvorschuss nach § 4 Z 5 UVG oder ein 'echter' Titelvorschuss nach §§ 3, 4 Z 1 UVG begehrt wird, ist der 'vorläufige Unterhalt' kein Vorgriff auf den 'erst festzusetzenden Unterhalt', der eine nachträgliche 'Anpassung' des auf einem Titel nach § 382a EO beruhenden Vorschusses an den endgültigen Unterhalt entsprechend § 19 Abs 2 UVG rechtfertigen könnte, sobald dieser festgesetzt ist. Vielmehr kann erst dann, wenn der (endgültige) Unterhalt festgesetzt ist, erstmals auf dessen Basis ein Titelvorschuss beantragt werden, dessen Beginn und Dauer sich nach § 8 UVG richten. Dies gilt auch dann, wenn die endgültige Unterhaltsfestsetzung in der Höhe des vorläufigen Unterhalts erfolgt. Auch der Umstand, dass die einstweilige Verfügung nach § 382a EO - entgegen § 399a Abs 1 Z 2 EO - noch nicht aufgehoben wurde, ändert daran nichts.

Normen

EO §382a
UVG §4 Z1
UVG §4 Z5
UVG §19 Abs2

2 Ob 113/07tOGH12.07.2007

Bem: Ablehnung der zu 3 Ob 147/00i vertretenen Auffassung (vergleiche RS0113996). (T1)

7 Ob 150/07wOGH29.08.2007
1 Ob 183/07dOGH22.10.2007

nur: Unabhängig davon, ob aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO ein 'unechter' Titelvorschuss nach § 4 Z 5 UVG oder ein 'echter' Titelvorschuss nach §§ 3, 4 Z 1 UVG begehrt wird, ist der 'vorläufige Unterhalt' kein Vorgriff auf den 'erst festzusetzenden Unterhalt', der eine nachträgliche 'Anpassung' des auf einem Titel nach § 382a EO beruhenden Vorschusses an den endgültigen Unterhalt entsprechend § 19 Abs 2 UVG rechtfertigen könnte, sobald dieser festgesetzt ist. Vielmehr kann erst dann, wenn der (endgültige) Unterhalt festgesetzt ist, erstmals auf dessen Basis ein Titelvorschuss beantragt werden. (T2)

1 Ob 182/07gOGH22.10.2007

nur T2

10 Ob 100/07iOGH06.11.2007

Auch

6 Ob 243/07iOGH07.11.2007
6 Ob 179/07bOGH13.09.2007

nur: Unabhängig davon, ob aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO ein 'unechter' Titelvorschuss nach § 4 Z 5 UVG oder ein 'echter' Titelvorschuss nach §§ 3, 4 Z 1 UVG begehrt wird, ist der 'vorläufige Unterhalt' kein Vorgriff auf den 'erst festzusetzenden Unterhalt', der eine nachträgliche 'Anpassung' des auf einem Titel nach § 382a EO beruhenden Vorschusses an den endgültigen Unterhalt entsprechend § 19 Abs 2 UVG rechtfertigen könnte, sobald dieser festgesetzt ist. Vielmehr kann erst dann, wenn der (endgültige) Unterhalt festgesetzt ist, erstmals auf dessen Basis ein Titelvorschuss beantragt werden, dessen Beginn und Dauer sich nach § 8 UVG richten. Dies gilt auch dann, wenn die endgültige Unterhaltsfestsetzung in der Höhe des vorläufigen Unterhalts erfolgt. (T3); Bem wie T1

2 Ob 241/07sOGH17.12.2007

nur T2; Beisatz: Mangels einer diesbezüglichen planwidrigen Unvollständigkeit („Gesetzeslücke") des UVG ist dessen § 19 Abs 2 auch nicht analog anzuwenden. (T4)

4 Ob 155/07hOGH11.12.2007

Gegenteilig; Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T5)

7 Ob 195/07pOGH23.01.2008
9 Ob 56/07mOGH25.11.2008

nur T2; Beis wie T4

10 Ob 52/09hOGH08.09.2009

Beisatz: Der seit 1. 1. 2008 für alle Unterhaltsvorschusssachen zuständige 10. Senat des Obersten Gerichtshofs hat sich bereits in seiner Entscheidung 10 Ob 100/07i der herrschenden Judikatur angeschlossen und sieht sich aufgrund der derzeit geltenden Gesetzeslage auch im Hinblick auf die davon abweichende Entscheidung 4 Ob 155/07h, die auf eine Gleichbehandlung von einstweiligen Verfügungen und endgültigen Unterhaltstiteln abzielt, zu einem Abgehen von der herrschenden Judikatur nicht veranlasst. (T6)

10 Ob 53/09fOGH15.12.2009

Beis wie T6

10 Ob 79/09dOGH15.12.2009

Auch; Beis ähnlich wie T6

10 Ob 82/09wOGH19.01.2010

Auch

10 Ob 104/11hOGH17.01.2012

Gegenteilig

10 Ob 29/12fOGH23.10.2012

Gegenteilig; Beisatz: Nach der eindeutig deklarierten Absicht (einer Verbesserung der Unterhaltsbevorschussung) verfolgte der Gesetzgeber bei der Einführung der Bestimmung des § 19 Abs 3 UVG idF FamRÄG 2009 (BGBl I 2009/75) zwei Ziele: Zum einen sollte die herrschende Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0122465) korrigiert werden, wonach im Fall einer Vorschussgewährung aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO die endgültige Titelfestsetzung keinen Grund für eine Vorschusserhöhung darstellte. Zum anderen sollte mit § 19 Abs 3 UVG die Absicherung der Kinder für die Dauer der Titelverfahren verbessert und damit das gesetzgeberische Ziel des FamRÄG 2009, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt Vorschussleistungen zu gewähren, erreicht werden, und zwar gegebenenfalls durch Ermöglichung einer Nachzahlung der Differenz zwischen dem vorläufigen und dem „endgültig“ festgesetzten Unterhalt, um den „Ausfall“ von Unterhaltsleistungen ex post auszugleichen. (T7); Bem: Siehe RS0128465. (T8)

Dokumentnummer

JJR_20070712_OGH0002_0020OB00113_07T0000_001

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