OGH 3Ob147/00i (RS0113996)

OGH3Ob147/00i23.10.2012

Rechtssatz

Der erkennende Senat schließt sich nicht der formalistischen Auffassung an, wonach eine Entscheidung, durch welche ein vorläufiger Unterhalt nach § 382a EO durch einen "endgültigen" ersetzt wird, nicht als Erhöhung des Unterhaltsbeitrages nach § 19 Abs 2 UVG aufgefasst werden könne. Materiellrechtliche Grundlage für den Unterhaltsanspruch des unehelichen Kindes ist ungeachtet der verfahrensrechtlichen Voraussetzung für eine Festsetzung desselben stets § 166 iVm § 140 ABGB. Für die (zumindest analoge) Anwendbarkeit des § 19 Abs 2 UVG kann es in Wahrheit nicht darauf ankommen, in welcher Form es zu einer Erhöhung des nach dem maßgeblichen Exekutionstitel geschuldeten Unterhaltsbetrages kommt.

Normen

EO §382a
UVG §19 Abs2

3 Ob 147/00iOGH23.08.2000

Veröff: SZ 73/127

2 Ob 113/07tOGH12.07.2007

Gegenteilig; Bem: Vergleiche RS0122465. (T1)

7 Ob 150/07wOGH29.08.2007

Gegenteilig

1 Ob 193/07dOGH22.10.2007

Gegenteilig; Bem wie T1

1 Ob 182/07gOGH22.10.2007

Gegenteilig; Bem wie T1

10 Ob 100/07iOGH06.11.2007

Gegenteilig

6 Ob 179/07bOGH13.09.2007

Gegenteilig; Bem wie T1

4 Ob 155/07hOGH11.12.2007

Bem: Mit ausführlicher Begründung unter Ablehnung der gegenteiligen Rsp in RS0122465. (T2)

10 Ob 52/09hOGH08.09.2009

Gegenteilig; Bem wie T1

10 Ob 53/09fOGH15.12.2009

Gegenteilig; Bem wie T1

10 Ob 79/09dOGH15.12.2009

Gegenteilig; Bem wie T1

10 Ob 82/09wOGH19.01.2010

Gegenteilig; Bem wie T1

10 Ob 104/11hOGH17.01.2012

Bem wie T1

10 Ob 29/12fOGH23.10.2012

Bem wie T1; Beisatz: Nach der eindeutig deklarierten Absicht (einer Verbesserung der Unterhaltsbevorschussung) verfolgte der Gesetzgeber bei der Einführung der Bestimmung des § 19 Abs 3 UVG idF FamRÄG 2009 (BGBl I 2009/75) zwei Ziele: Zum einen sollte die herrschende Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0122465) korrigiert werden, wonach im Fall einer Vorschussgewährung aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO die endgültige Titelfestsetzung keinen Grund für eine Vorschusserhöhung darstellte. Zum anderen sollte mit § 19 Abs 3 UVG die Absicherung der Kinder für die Dauer der Titelverfahren verbessert und damit das gesetzgeberische Ziel des FamRÄG 2009, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt Vorschussleistungen zu gewähren, erreicht werden, und zwar gegebenenfalls durch Ermöglichung einer Nachzahlung der Differenz zwischen dem vorläufigen und dem „endgültig“ festgesetzten Unterhalt, um den „Ausfall“ von Unterhaltsleistungen ex post auszugleichen. (T3)<br/>Bem: Siehe RS0128465. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20000823_OGH0002_0030OB00147_00I0000_003

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