OGH 10ObS30/02p (RS0116850)

OGH10ObS30/02p12.4.2012

Rechtssatz

Die Neuregelung des § 86 Abs 3 Z 2 ASVG durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 verfolgt offenbar den Zweck, Versicherte vom Leistungsbezug auszuschließen, die zwar objektiv nicht mehr in der Lage sind, ihrer versicherten Tätigkeit nachzugehen, aber auf Kosten ihrer Gesundheit oder aus Entgegenkommen ihres Arbeitgebers ihre bisherige Berufstätigkeit fortsetzen. Die Aufgabe der bisherigen Berufstätigkeit ist aber nicht als besondere Leistungsvoraussetzung konzipiert. Die Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit bewirkt lediglich eine Hemmung des Leistungsanfalls. Wird die Berufstätigkeit aufgegeben, fällt die Leistung an. Wird hingegen die Tätigkeit, auf Grund welcher der Versicherte als gemindert arbeitsfähig gilt, nicht aufgegeben, ist bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ein Zuerkennungsbescheid mit der Feststellung zu erlassen, dass die Pension nicht anfällt.

Normen

ASVG §86
ASVG §254 Abs1
GSVG §55 Abs2 Z2
GSVG 113 Abs1
GSVG §113 Abs2

10 ObS 30/02pOGH18.06.2002

Veröff: SZ 2002/84

10 ObS 309/01sOGH18.06.2002
10 ObS 152/02dOGH27.08.2002

Veröff: SZ 2002/105

10 ObS 314/02bOGH22.10.2002
10 ObS 317/02vOGH22.10.2002
10 ObS 173/03vOGH12.10.2004

Beisatz: Der Anfall der Invaliditätspension wird auch dadurch verhindert, dass der Versicherte die Tätigkeit, auf Grund welcher er als invalid gilt, als geringfügig, nicht vollversicherter Beschäftigter weiter ausübt. (T1)

10 ObS 129/06bOGH17.08.2006

Vgl auch; nur: Die Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit bewirkt lediglich eine Hemmung des Leistungsanfalls. (T2); Beisatz: Einen Einfluss auf den Stichtag hat die Fortführung oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit nicht (§ 113 Abs 1 und 2 GSVG), auch nicht beim Kläger, der neben dem Bezug der Erwerbsunfähigkeitspension weitere Versicherungszeiten erworben hat. (T3)

10 ObS 149/06vOGH24.10.2006

nur: Die Neuregelung des § 86 Abs 3 Z 2 ASVG durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 verfolgt offenbar den Zweck, Versicherte vom Leistungsbezug auszuschließen, die zwar objektiv nicht mehr in der Lage sind, ihrer versicherten Tätigkeit nachzugehen, aber auf Kosten ihrer Gesundheit oder aus Entgegenkommen ihres Arbeitgebers ihre bisherige Berufstätigkeit fortsetzen. (T4); Veröff: SZ 2006/162

10 ObS 18/07fOGH20.03.2007

Vgl auch; Beisatz: Bei all diesen Überlegungen darf jedoch nicht außer Betracht gelassen werden, dass der Gesetzgeber nach dem eindeutigen Wortlaut des § 86 Abs 3 Z 2 Satz 3 ASVG für den Anfall einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit nur die Aufgabe jener Tätigkeit verlangt, aufgrund welcher der Versicherte als invalid (berufsunfähig, dienstunfähig) gilt. (T5)

10 ObS 7/12wOGH13.03.2012

Auch

10 ObS 42/12tOGH12.04.2012

Vgl auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20020618_OGH0002_010OBS00030_02P0000_003