OGH 10ObS30/02p

OGH10ObS30/02p18.6.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Eveline Umgeher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alfred Klair (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtsache der klagenden Partei Josef W*****, vertreten durch Dr. Ruth Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Oktober 2001, GZ 9 Rs 301/01b-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. Juni 2001, GZ 3 Cgs 49/00k-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden abgeändert, sodass die Entscheidung insgesamt zu lauten hat:

"Der Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension besteht dem Grunde nach ab 1. Juni 2000 zu Recht. Die Leistung fällt erst an, wenn der Kläger seine Tätigkeit als Forstfacharbeiter aufgibt. Der beklagten Partei wird aufgetragen, dem Kläger ab Aufgabe seiner Tätigkeit als Forstfacharbeiter bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheids eine vorläufige Zahlung von 400 EUR monatlich jeweils am Monatsersten im Nachhinein zu erbringen. Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit 467,48 EUR (darin enthalten 77,91 EUR USt) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit 797,93 EUR (darin enthalten 132,99 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 20. 2. 1944 geborene Kläger stellte am 30. 5. 2000 an die Beklagte den Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 6. 12. 2000 diesen Antrag ab, weil der Kläger gesundheitlich in der Lage sei, sowohl eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewertete als auch eine Tätigkeit innerhalb des betreffenden Berufsbilds auszuüben.

Dagegen erhob der Kläger das auf Gewährung einer Invaliditätspension ab Antragstellung gerichtete Klagebegehren.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil der Kläger nicht im Sinn des § 255 ASVG invalid sei. Sie brachte in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 29. 6. 2001 noch vor, die Pensionsleistung könne nicht anfallen, weil das Dienstverhältnis des Klägers aufrecht sei.

Das Erstgericht erkannte die Beklagte mit Urteil schuldig, dem Kläger die Invaliditätspension ab 1. 6. 2000 im gesetzlichen Umfang zu gewähren.

Es stellte - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - fest:

Der Kläger, der die Wartezeit erfüllt hat, übte den erlernten Lehrberuf eines Forstfacharbeiters in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. 6. 2000) aus. Er war bei der M***** bis 22. 6. 2001 als Forstfacharbeiter beschäftigt. Als Zusatzqualifikation legte der Kläger die Prüfung für die Arbeiten im Seilgang zur Holzrückung ab. Die Tätigkeit des Klägers im Betrieb der M***** war eine gefahrengeneigte Tätigkeit und erforderte eine umfassende Beweglichkeit des Körpers und der Gliedmaßen. Da dies beim Kläger nicht mehr gegeben war, kam es bereits zu vier Arbeitsunfällen, zuletzt im Juni 2001. Das Dienstverhältnis ist nach wie vor aufrecht. Die Arbeit des Forstfacharbeiters ist eine schwere körperliche Arbeit, die ein häufiges Heben der Arme über Kopfniveau erfordert. Aufgrund des medizinischen Leistungskalküls ist der Kläger nicht mehr in der Lage, den Beruf des Forstfacharbeiters in sämtlichen hauptberuflichen Einsatzbereichen auszuüben, es können auch keine kalkülsentsprechenden verwandten Berufe am allgemeinen Arbeitsmarkt mehr ausgeübt werden. Der nur teilweise verwandte Beruf des Forstgartenfacharbeiters könnte vom Kläger ebenfalls nicht mehr ausgeübt werden, weil auch in diesem Beruf ein häufiges Arbeiten mit den Armen über Kopf und auf hohen exponierten Stellen erforderlich ist, wozu der Kläger aufgrund seiner - im einzelnen festgestellten - Leidenszustände nicht in der Lage ist.

Rechtlich folgerte das Erstgericht, der Kläger genieße Berufsschutz. Da er den ausgeübten Beruf aufgrund des medizinischen Kalküls nicht mehr durchführen könne und nicht mehr verweisbar sei, sei er im Sinn des § 255 ASVG invalid.

In ihrer gegen dieses Urteil erhobenen Berufung bekämpfte die Beklagte die Feststellung, der Kläger sei bis 22. 6. 2001 als Forstfacharbeiter bei der M***** beschäftigt gewesen. Die Feststellung sei unrichtig, weil der Kläger nach wie vor seiner Beschäftigung als Forstfacharbeiter in einem Dienstverhältnis zur M***** nachgehe und Lohn beziehe. In ihrer Rechtsrüge machte sie geltend, die Invaliditätspension könne nicht anfallen, weil der Kläger seine Tätigkeit noch nicht aufgegeben habe.

In seiner Berufungsbeantwortung führte der Kläger aus, es sei richtig, dass er noch immer Forstfacharbeiter bei der M***** sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte das Urteil des Erstgerichts im Sinne einer Klageabweisung ab. In seiner Berufungsbeantwortung gestehe der Kläger ausdrücklich als richtig zu, dass sein Dienstverhältnis aufrecht sei und er als Forstfacharbeiter seinen Lohn beziehe. Das Erstgericht habe ohnehin festgestellt, dass das Dienstverhältnis des Klägers aufrecht sei. Da das Dienstverhältnis des Klägers nicht nur zum Zeitpunkt des Stichtages, sondern auch zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz noch bestanden habe, sei die Rechtsrüge berechtigt. Der Anfall einer Invaliditätspension setze die Aufgabe der Tätigkeit, aufgrund welcher der Versicherte als invalid gelte, voraus. Dies treffe jedoch beim Kläger nicht zu, weil dessen Dienstverhältnis noch aufrecht sei. Im Sinn der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 22. 5. 2001, 10 ObS 84/01b, sei daher das Klagebegehren abzuweisen.

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens in erster und zweiter Instanz sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache mit dem auf Wiederherstellung des Urteils des Erstgerichtes gerichteten Abänderungsantrag.

Die Beklagte beteiligte sich am Revisionsverfahren nicht.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist teilweise berechtigt.

In seiner Rechtsrüge macht der Revisionswerber geltend, die vom Berufungsgericht bezogene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs sei unrichtig. Gemäß § 85 ASVG entstünden Leistungsansprüche mit jenem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen gemäß dem Zweiten, Dritten und Vierten Teil des ASVG erfüllt seien. § 86 ASVG regle nur den Anfall der Leistungen. Da die Voraussetzungen für die Invaliditätspension vorlägen, hätte dem Kläger der Leistungsanspruch zugesprochen werden müssen. Daraufhin hätte er seine berufliche Tätigkeit wegen des Pensionsanspruchs aufgeben können; er hätte seinen Abfertigungsanspruch gewahrt und die Leistung wäre mit Aufgabe seines Berufes angefallen.

Hiezu wurde erwogen:

Schon im Berufungsverfahren war es nicht strittig, dass der Kläger nach den insofern unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts zu dem durch die Antragstellung fixierten Stichtag (1. 6. 2000) die (materiellen und formellen) Leistungsvoraussetzungen für die begehrte Invaliditätspension erfüllte (§§ 223 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2, 254 Abs 1, 255 Abs 1 ASVG) und auf Grund des körperlichen Zustands des Klägers dauernde Invalidität anzunehmen ist (§ 256 Abs 2 ASVG). Gemäß § 85 ASVG ist somit der Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension - das Leistungsverhältnis - zum Stichtag entstanden. Dieses ist die Grundlage für die Gewährung der Leistung (SSV-NF 7/8). Soweit eine Leistung für einen bestimmten Zeitraum gebührt, wie etwa eine Pension, bedarf es noch der Festlegung, ab welchem Zeitpunkt diese Leistung zusteht. Das Gesetz bezeichnet diesen Zeitpunkt als Anfall der Leistung (§ 86 ASVG). Soweit nichts anderes bestimmt ist, fallen die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden Leistungen mit dem Entstehen des Anspruchs an (§ 86 Abs 1 ASVG). Gesetzliche Bestimmungen können daher dazu führen, dass der Leistungsanfall vom Zeitpunkt des Entstehens des Leistungsverhältnisses abweicht (SSV-NF 7/8; Schrammel in Tomandl, SV-System 8. ErgLfg 147). Eine Invaliditätspension fällt mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen an, wenn dieser Zeitpunkt auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten an, sofern die Pension binnen einen Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird (§ 86 Abs 3 Z 2 erster Satz ASVG). Wird der Antrag auf die Pension erst nach Ablauf eines Monats nach Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, so fällt die Pension mit dem Stichtag an (§ 86 Abs 3 Z 2 zweiter Satz ASVG).

Nach § 86 Abs 3 Z 2 dritter Satz ASVG, der durch Art 34 Z 52 Strukturanpassungsgesetz 1996 BGBl 201 eingefügt und in seinem - hier nicht vorliegenden - Ausnahmetatbestand durch BGBl 1996/411 ergänzt wurde, ist aber für den Anfall einer Invaliditätspension zusätzlich die Aufgabe der Tätigkeit, aufgrund welcher der Versicherte als invalid gilt, erforderlich. Diese Regelung dient der Vermeidung von Missbräuchen (EBzRV 72 BlgNR 20. GP 247). Es soll - wie der Senat bereits festgehalten hat (10 ObS 129/99i = ARD 5186/31/2001 = infas 2000, S 18) verhindert werden, dass neben dem Bezug einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit die bisherige Tätigkeit weiterhin ausgeübt wird (Teschner/Widlar MGA ASVG 68. ErgLfg §86 Anm 5b).

Diese Norm verfolgt somit offenbar den Zweck, Versicherte vom Leistungsbezug auszuschließen, die zwar objektiv nicht mehr in der Lage sind, ihrer versicherten Tätigkeit nachzugehen, aber auf Kosten ihrer Gesundheit oder aus Entgegenkommen ihres Arbeitgebers ihre bisherige Berufstätigkeit fortsetzen. Die Aufgabe der bisherigen Berufstätigkeit ist aber nicht als besondere Leistungsvoraussetzung konzipiert. Die Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit bewirkt lediglich eine Hemmung des Leistungsanfalls. Wird die Berufstätigkeit aufgegeben, fällt die Leistung an (Schrammel in Tomandl, SV-System 8. ErgLfg 149). Wird hingegen die Tätigkeit, auf Grund welcher der Versicherte als gemindert arbeitsfähig gilt, nicht aufgegeben, ist bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ein Zuerkennungsbescheid mit der Feststellung zu erlassen, dass die Pension nicht anfällt (vgl Radner ua, BSVG³ Anm 7 zur vergleichbaren Bestimmung des § 51 Abs 2 Z 2 BSVG und Anm 1 zu § 124a BSVG).

Da im vorliegenden Fall der Kläger seine Tätigkeit als Forstfacharbeiter, aufgrund der er als invalid gilt, im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht aufgegeben hatte, ist die Invaliditätspension bis dahin nicht angefallen. Ein Bezug der beantragten Leistung ab dem Stichtag ist daher ausgeschlossen. Wohl aber ist - wie schon ausgeführt - das Leistungsverhältnis entstanden, und die begehrte Leistung fällt ohne Weiteres mit Aufgabe der Tätigkeit als Forstfacharbeiter an. Die Aufgabe der bisherigen Tätigkeit im Sinn des § 86 Abs 3 Z 2 ASVG - eine Voraussetzung für den Leistungsanfall, nicht aber für das Entstehen des Leistungsanspruchs - ist entgegen der noch in der Entscheidung 10 ObS 84/01b vertretenen Auffassung, der sich auch das Berufungsgericht angeschlossen hat, keine Anspruchsvoraussetzung, deren Fehlen zwingend zur Abweisung des Leistungsbegehrens führt:

Ergibt sich in einer Rechtsstreitigkeit über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungsleistung (hier: Zuerkennung einer Invaliditätspension), in der das Klagebegehren auf eine Geldleistung gerichtet und dem Grunde und der Höhe nach bestritten ist, so kann das Gericht die Rechtsstreitigkeit dadurch erledigen, dass es das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkennt und dem Versicherungsträger aufträgt, dem Kläger bis zur Erlassung des die Höhe festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung zu erbringen; deren Ausmaß hat das Gericht unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO festzusetzen (§ 89 Abs 2 ASGG).

Im vorliegenden Fall steht fest, dass zum Stichtag 1. 6. 2000 die materiellen und formellen Voraussetzungen für die begehrte - dem Grunde und der Höhe nach strittige - Invaliditätspension (und nicht bloß einzelne Anspruchsvoraussetzungen - wie etwa die Invalidität) verwirklicht sind. Die Grundlage für die Gewährung der Invaliditätspension - der Bestand des Leistungsverhältnisses - ist also gegeben. Der - gesondert zu prüfende - Anfall der Invaliditätspension ist hingegen zu verneinen, weil die vom Gesetz hiefür geforderte zusätzliche Voraussetzung wegen des aufrechten Dienstverhältnisses des Klägers, dessen Gegenstand seine bisherige Tätigkeit ist, auf Grund der er als invalid gilt, nicht vorliegt. Steht aber das Leistungsverhältnis als solches (und nicht nur einzelne Anspruchsvoraussetzungen) fest, so ist dieses mit Grundurteil iSd § 89 Abs 2 ASGG festzustellen. Über die zu verneinende Frage des Anfalls der Invaliditätspension ist mit der urteilsmäßigen Feststellung, dass die begehrte Leistung erst anfällt, wenn die für den Anfall notwendige Aufgabe der bisherigen Erwerbstätigkeit erfolgt ist. Liegt der Fall somit im Anwendungsbereich des § 89 Abs 2 ASGG ist in dem all dies feststellenden Urteil dem beklagten Versicherungsträger auch eine ab dem Anfall der Leistung - Aufgabe der Tätigkeit im Sinn des § 86 Abs 3 Z 2 dritter Satz ASVG - bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheids zu erbringende vorläufige, unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO auszumessende Zahlung aufzutragen. Da nach den Feststellungen dauernde Invalidität des Klägers anzunehmen ist, war die Pension ohne zeitliche Befristung zuzuerkennen (§ 256 Abs 2 ASVG).

Aus diesen Erwägungen kommt daher der erkennende Senat unter Abkehr von der Entscheidung 10 ObS 84/01b zu folgendem Ergebnis:

Erfüllt der (die) auf Gewährung einer Invaliditätspension gegen den ablehnenden Bescheid des Pensionsversicherungsträgers klagende Versicherte die materiellen und formellen Leistungsvoraussetzungen der begehrten Leistung und ist deren Anfall deshalb gehemmt, weil er (sie) spätestens im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung die Tätigkeit, auf Grund der er (sie) als invalid gilt, noch nicht aufgegeben hat, so ist die Sozialrechtssache mit Grundurteil nach § 89 Abs 2 ASGG, nämlich mit der Feststellung des Bestehens des Anspruchs auf Invaliditätspension zum maßgeblichen Stichtag dem Grunde nach unter gleichzeitigem Ausspruch, dass die Leistung erst anfällt, wenn der (die) Kläger(in) diese - konkret zu bezeichnende - Tätigkeit aufgibt, sowie mit dem Auftrag zur Erbringung einer vorläufigen Zahlung, zu erledigen. Aus diesen Gründen war im vorliegenden Fall wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Die Entscheidung über die Kosten aller Instanzen beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASVG.

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