OGH 3Ob184/74; 3Ob1/81; 3Ob70/89 (RS0079555)

OGH3Ob184/74; 3Ob1/81; 3Ob70/8922.2.2012

Rechtssatz

Ein Zuwiderhandeln gegen einen bloß auf Unterlassung und nicht auch auf Beseitigung lautenden Exekutionsbeschluß liegt auch dann vor, wenn der Verpflichtete einen - sei es von wen immer geschaffenen - den Vorschriften des Gesetzes widersprechenden Zustand nicht beseitigt, soweit ihm die Verfügung zusteht (SZ 12/312).

Normen

EO §355 XII
MSchG §52
UWG §15

3 Ob 184/74OGH11.02.1975

Veröff: ÖBl 1976,27

3 Ob 1/81OGH11.03.1981

Vgl

3 Ob 70/89OGH12.07.1989

Anm: Veröff: WBl 1989,343 = MR 1990,26 = ÖBl 1990,134

3 Ob 68/89OGH04.10.1989

Vgl auch

3 Ob 12/91OGH10.04.1991

Veröff: ÖBl 1991,115

4 Ob 79/95OGH05.12.1995

Auch; Beisatz: Der Beseitigungsanspruch setzt voraus, dass eine Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes in der Verfügungsmacht des Verpflichteten liegt. Die Verfügungsbefugnis des Störers ist vom Kläger zu behaupten und zu beweisen. (T1)

3 Ob 110/97sOGH23.04.1997
3 Ob 2392/96bOGH11.03.1998
3 Ob 162/00wOGH30.10.2000

Auch

3 Ob 215/02tOGH18.12.2002

Auch; Beisatz: Dass dem Verpflichteten kein Einfluss auf die von ihm "eingeschalteten Personen/Unternehmen" zustehe und er deshalb ohne Verschulden den von ihm veranlassten Dauerzustand nicht beenden (die Störungsquelle nicht beseitigen) könne, muss der Verpflichtete mit Klage nach § 36 EO beweisen (ÖBl 1991, 115). (T2); Beisatz: Einem Unterlassungsgebot kann also in einem solchen Fall auch durch bloße Untätigkeit zuwider gehandelt werden (ÖBl 1990, 134 mwN). (T3); Beisatz: § 15 UWG ist eben keine reine Vorschrift des materiellen Rechts, deren Bedeutung sich im Titelverfahren erschöpft (Nachweise bei Feil, EO4 § 355 Rz 9). (T4); Veröff: SZ 2002/178

3 Ob 198/02tOGH26.09.2003

Vgl auch; Beisatz: Die Unmöglichkeit der Beseitigung des bestehenden Zustands stellt einen Umstand dar, der vom Verpflichteten als Neuerung nicht mit Rekurs, sondern nur mit Impugnationsklage (§ 36 EO) geltend gemacht werden kann. (T5)

3 Ob 47/04iOGH20.10.2004

Vgl auch; Beisatz: Eine gegen den Unterlassungstitel verstoßende Veröffentlichung auf der eigenen Homepage rechtfertigt die Bewilligung der Unterlassungsexekution. (T6)

3 Ob 39/06sOGH27.06.2006

Vgl; Beisatz: Hier: Beseitigungspflicht nach § 52 Abs 1 MSchG. (T7)

3 Ob 257/08bOGH17.12.2008
3 Ob 240/11gOGH18.01.2012

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3

3 Ob 8/12sOGH22.02.2012

Auch; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19750211_OGH0002_0030OB00184_7400000_003