OGH 9Ob50/09g (RS0126147)

OGH9Ob50/09g30.6.2010

Rechtssatz

Bei Auslegung der §§ 23b ff WAG 1996 ist auf die Erwägungen der EU‑Richtlinie 97/9 EG über die Systeme für die Entschädigung der Anleger Rücksicht zu nehmen. Dabei ist für ein Auslösen der Entschädigerhaftung wesentlich, dass die besondere Gefahr vom konzessionswidrigen „Halten“ der Gelder und Finanzinstrumente durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ausgeht.

Normen

WAG §20 Abs1 Z4
WAG §23b
WAG §23c
WAG §23d
WAG §23e
WAG 2007 §75

9 Ob 50/09gOGH30.06.2010

Veröff: SZ 2010/76

6 Ob 235/09sOGH17.12.2010
7 Ob 165/10fOGH27.04.2011
1 Ob 242/12pOGH31.01.2013

Auch; Beisatz: Ansprüche aus anderen Gründen, etwa aus einer Fehlberatung, sind hingegen nicht Gegenstand der Anlegerentschädigung. (T1)

10 Ob 50/12vOGH19.03.2013

Auch; Beisatz: Die Richtlinie 97/9/EG (AE-RL) gewährt dem einzelnen Anleger gemäß ihrem Art 13 einen durchsetzbaren Anspruch. (T2)

7 Ob 220/12xOGH27.03.2013

Vgl auch; Beis wie T2

8 Ob 45/13wOGH28.05.2013

Auch; Beis wie T1; Bem: Zur Entschädigungspflicht bei der Vermittlung von Wertpapieren siehe RS0128910. (T3); Veröff: SZ 2013/54

2 Ob 171/12dOGH04.04.2013

nur: Bei Auslegung der §§ 23b ff WAG 1996 ist auf die Erwägungen der EU‑Richtlinie 97/9 EG über die Systeme für die Entschädigung der Anleger Rücksicht zu nehmen. (T4)<br/>Beisatz: Im Erwägungsgrund 4 zu dieser Richtlinie werden der Schutz der Anleger und die Erhaltung des Vertrauens in das Finanzsystem als wichtige Aspekte für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts im Wertpapierbereich hervorgehoben, die einen harmonisierten Mindestschutz in allen Mitgliedstaaten für den Fall erfordern, dass eine Wertpapierfirma nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen gegenüber ihren Anleger-Kunden nachzukommen. (T5)<br/>Beisatz: Der Anleger ist ohne ungebührliche Verzögerung zu entschädigen, nachdem die Gültigkeit seiner Forderung festgestellt worden ist (Erwägungsgrund 19). (T6)

10 Ob 25/13vOGH23.07.2013

Auch; Beis wie T6

4 Ob 89/13mOGH27.08.2013

Vgl auch; Beis wie T1

6 Ob 98/13zOGH09.09.2013

Vgl auch; Beisatz: § 75 Abs 3 letzter Satz WAG ist insoweit unionsrechtlich nicht gedeckt, als er eine allgemeine Ausnahme für Bestandteile des Eigenkapitals der Wertpapierfirma von der Entschädigungspflicht anordnet. (T7)

1 Ob 117/18iOGH03.04.2019

Beis wie T1; Beisatz: Da Geschäfte, die das Halten von Geldern und Wertpapieren von Kunden umfassen, einer Wertpapierfirma ausdrücklich untersagt sind und die Anlegerentschädigung keine Ansprüche aus einer Beratungshaftung deckt, verbleibt als Anwendungsbereich nur der Fall, dass Wertpapierfirmen in Überschreitung ihrer Konzession (also rechtswidrig) Kundengelder oder Finanzinstrumente halten. Nur für sich daraus ergebende Schäden sollte eine Haftung der Entschädigungseinrichtung geschaffen werden. (T8); Beisatz: Die Entschädigungseinrichtung haftet nicht für jeden von einer Wertpapierfirma (auch betrügerisch) herbeigeführten Schaden des Anlegers aus einer Veranlagung, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 75 Abs 3 WAG 2007. Einen allgemeinen Schutz vor Betrügereien jeglicher Art normiert diese Bestimmung nicht. (T9)

10 Ob 4/19iOGH07.05.2019

Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T9

6 Ob 45/20sOGH22.10.2020

Beis wie T5; Beis wie T8

Dokumentnummer

JJR_20100630_OGH0002_0090OB00050_09G0000_001