Normen
WAG 2007 §75
8 Ob 45/13w | OGH | 28.05.2013 |
Veröff: SZ 2013/54 |
4 Ob 89/13m | OGH | 27.08.2013 |
Auch |
6 Ob 98/13z | OGH | 09.09.2013 |
Auch |
8 Ob 45/15y | OGH | 27.05.2015 |
Auch; Beisatz: Auch das mittelbare Halten von Kundenvermögen über einen Dritten ist verpönt, wenn dieser Dritte nach den Wertungen der Entschädigungsnormen der Wertpapierfirma zuzurechnen ist. Ein solches mittelbares Halten liegt etwa vor, wenn sich nicht die Wertpapierfirma selbst, sondern ein mit ihr verbundener Rechtsträger die Kundengelder oder Finanzinstrumente aneignet. In Betracht kommt vor allem eine (rechtliche oder wirtschaftliche) Verflechtung der beiden Rechtsträger im Sinn einer Beherrschung oder einer weitgehenden Identität der Eigentümer, sodass von einer wirtschaftlichen Einheit und einer abgestimmten Willensbildung auszugehen ist. (T1) |
7 Ob 116/15g | OGH | 16.10.2015 |
Auch |
6 Ob 119/15s | OGH | 21.12.2015 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Rückforderungsansprüche können sich außer aus den vertraglichen Regelungen auch aus dem Schadenersatz-, Bereicherungs- oder Sachenrecht ergeben. (T2)<br/>Beisatz: Die Höhe des Ersatzanspruchs wird durch die Gesamtkaufsumme des Anlegers bestimmt. (T3) |
1 Ob 117/18i | OGH | 03.04.2019 |
Ähnlich; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Abschlussvermittlung setzt ein privatrechtliches Verhältnis über die Anbahnung einer Geschäftsgelegenheit zum Erwerb oder zur Veräußerung von Finanzinstrumenten heraus. Die Organisation des Verkaufs von Wertpapieren über die Börse als „besondere Vertriebsschiene“ ohne Vereinbarung mit dem Anleger fällt nicht darunter. (T4) |
10 Ob 4/19i | OGH | 07.05.2019 |
Ähnlich; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_20130528_OGH0002_0080OB00045_13W0000_003
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