OGH 8Ob45/13w (RS0128910)

OGH8Ob45/13w28.5.2013

Rechtssatz

Die Entschädigungspflicht umfasst auch die Vermittlung von Wertpapieren, wenn dies zum unmittelbaren oder mittelbaren Halten von Kundengeldern oder Finanzinstrumenten führt. Für Schuldverschreibungen besteht keine Ausnahme von der Entschädigungspflicht.

Normen

WAG 2007 §75

8 Ob 45/13wOGH28.05.2013

Veröff: SZ 2013/54

4 Ob 89/13mOGH27.08.2013

Auch

6 Ob 98/13zOGH09.09.2013

Auch

8 Ob 45/15yOGH27.05.2015

Auch; Beisatz: Auch das mittelbare Halten von Kundenvermögen über einen Dritten ist verpönt, wenn dieser Dritte nach den Wertungen der Entschädigungsnormen der Wertpapierfirma zuzurechnen ist. Ein solches mittelbares Halten liegt etwa vor, wenn sich nicht die Wertpapierfirma selbst, sondern ein mit ihr verbundener Rechtsträger die Kundengelder oder Finanzinstrumente aneignet. In Betracht kommt vor allem eine (rechtliche oder wirtschaftliche) Verflechtung der beiden Rechtsträger im Sinn einer Beherrschung oder einer weitgehenden Identität der Eigentümer, sodass von einer wirtschaftlichen Einheit und einer abgestimmten Willensbildung auszugehen ist. (T1)

7 Ob 116/15gOGH16.10.2015

Auch

6 Ob 119/15sOGH21.12.2015

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Rückforderungsansprüche können sich außer aus den vertraglichen Regelungen auch aus dem Schadenersatz-, Bereicherungs- oder Sachenrecht ergeben. (T2)<br/>Beisatz: Die Höhe des Ersatzanspruchs wird durch die Gesamtkaufsumme des Anlegers bestimmt. (T3)

1 Ob 117/18iOGH03.04.2019

Ähnlich; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Abschlussvermittlung setzt ein privatrechtliches Verhältnis über die Anbahnung einer Geschäftsgelegenheit zum Erwerb oder zur Veräußerung von Finanzinstrumenten heraus. Die Organisation des Verkaufs von Wertpapieren über die Börse als „besondere Vertriebsschiene“ ohne Vereinbarung mit dem Anleger fällt nicht darunter. (T4)

10 Ob 4/19iOGH07.05.2019

Ähnlich; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_20130528_OGH0002_0080OB00045_13W0000_003