OGH 9ObA304/88 (RS0077690)

OGH9ObA304/884.8.2009

Rechtssatz

Nach der bis 31.12.1988 bestehenden Rechtslage wurden die mit der Invalideneigenschaft verbundenen Begünstigungen mit dem Ersten des Monats wirksam, in dem der Antrag eingebracht wurde, sofern in diesem Zeitpunkt bereits tatsächlich Invalidität bestand. Kündigungsschutz nach § 8 Abs 2 InvEG kommt dem Invaliden daher auch dann zu, wenn der Antrag erst nach Zugang der Kündigung gestellt wird, im Bescheid aber für den Eintritt der Begünstigungen ein vor der Kündigung liegender Zeitpunkt genannt wird. Da der Bescheid nach § 14 Abs 2 InvEG das Zutreffen der Invalideneigenschaft ab einem bestimmten Zeitpunkt lediglich nachträglich feststellt, kommt dem Arbeitnehmer der Schutz nach § 8 Abs 2 InvEG auch dann zu, wenn der Bescheid erst nach Ablauf der Kündigungsfrist ergeht, zugeht oder rechtskräftig wird.

Normen

BEinstG §8
BEinstG §14 Abs2
InvEG §8 Abs2
InvEG §14 Abs2

9 ObA 304/88OGH25.01.1989

Veröff: RdW 1989,311

9 ObA 25/90OGH31.01.1990

Auch; Beisatz: Soweit im § 14 Abs 2 BEinstG das Wort "frühestens" gebraucht wird, ist es auf das Zutreffen der dort genannten Voraussetzungen nach § 2 Abs 1 BEinstG (Behinderung von mindestens 50 vH) nicht aber auf die dort gar nicht erwähnte Auflösungserklärung des Arbeitgebers zu beziehen. (T1) Beisatz: § 48 ASGG. (T2)

9 ObA 179/90OGH12.09.1990

nur: Kündigungsschutz nach § 8 Abs 2 InvEG kommt dem Invaliden daher auch dann zu, wenn der Antrag erst nach Zugang der Kündigung gestellt wird, im Bescheid aber für den Eintritt der Begünstigungen ein vor der Kündigung liegender Zeitpunkt genannt wird. (T3)

9 ObA 256/93OGH10.12.1993

Auch; Veröff: SZ 66/169 = DRdA 1994,417

9 ObA 114/94OGH14.09.1994

Auch; Beis wie T2

9 ObA 122/99bOGH16.06.1999

Auch; nur T3; Beisatz: Daß dem Arbeitgeber die bescheidmäßige Feststellung erst nach dem Ausspruch der Kündigung bekanntgegeben worden ist, ändert daran nichts. (T4)

9 ObA 61/06wOGH08.08.2007

nur T3

9 ObA 48/08mOGH04.08.2009

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Soweit im § 14 Abs 2 BEinstG das Wort "frühestens" gebraucht wird, ist es auf das Zutreffen der dort genannten Voraussetzungen nach § 2 Abs 1 BEinstG zu beziehen. (T5); Beisatz: Der Nachweis der Begünstigteneigenschaft des Arbeitnehmers ist durch einen rechtskräftigen Bescheid zu führen. (T6); Bem: Siehe dazu auch RS0125135. (T7); Veröff: SZ 2009/106

Dokumentnummer

JJR_19890125_OGH0002_009OBA00304_8800000_003