Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Was die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils betrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:
Da mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Oberösterreich vom 17. August 1992 festgestellt wurde, daß der Kläger ab der Antragstellung (27.Februar 1992) dem Kreis der begünstigten Behinderten angehörte, kam ihm bereits zum Zeitpunkt der Kündigung Kündigungsschutz nach dem BEinstG zu, weil gemäß § 14 Abs 2 BEinstG die mit der Behinderteneigenschaft verbundenen Begünstigungen - insbesondere der besondere Kündigungsschutz nach § 8 Abs 2 BEinstG - bereits mit dem durch die Antragstellung bestimmten, im Bescheid genannten Zeitpunkt eintreten. Da der Bescheid nach § 14 Abs 2 BEinstG das Zutreffen der Behinderteneigenschaft ab diesem Zeitpunkt ausdrücklich nachträglich feststellte, kam dem Kläger der Schutz nach § 8 Abs 2 BEinstG auch dann zu, wenn der Bescheid erst nach Ablauf der Kündigungsfrist - das Arbeitsverhältnis wurde am 9.April 1992 zum 1. Mai 1992 gekündigt - zuging (siehe RdW 1989, 311; 9 Ob A 25/90;
zuletzt 9 Ob A 256, 257/93). Für den Eintritt der Begünstigung kommt
es nicht darauf an, ob dem Dienstgeber die bescheidmäßige
Feststellung der Zugehörigkeit des Dienstnehmers zum Kreis der
begünstigten Behinderten vor dem Ausspruch der Kündigung oder erst
später bekannt geworden ist (siehe ZAS 1986/3 [nur im Ergebnis zust
Steinbauer]; DRdA 1989/15 [zust Eypeltauer aaO 185 ff] = Arb 10.584 =
JBl 1987, 398; SZ 63/206 = Arb 10.884; zuletzt 9 Ob A 256, 257/93).
Der Oberste Gerichtshof hegt im Hinblick auf die in § 8 Abs 2 BEinstG vorgesehene Möglichkeit der nachträglichen Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des die rückwirkende Feststellung der Behinderteneigenschaften normierenden § 14 Abs 2 BEinstG. Daß der Ausschluß des Arbeitgebers von der Parteistellung im Verfahren auf Zuerkennung der Behinderteneigenschaft sachlich gerechtfertigt ist, hat der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis VfSlg 11.934 ausgesprochen.
Weiters ist entgegen der Auffassung der Revisionswerberin eine Pflicht des Klägers, die beklagte Partei von der Einleitung des Verfahrens beim Landesinvalidenamt zu informieren, zu verneinen. In der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 9 Ob A 64, 65/87 hat der Oberste Gerichtshof lediglich ausgesprochen, daß der Arbeitnehmer den Arbeitgeber von seiner Invalidität zu verständigen hat, da es sich um eine Angelegenheit handle, die infolge gesetzlicher Bestimmungen unmittelbar Einfluß auf die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses habe. Eine die Verständigungspflicht auslösende Kenntnis des Arbeitnehmers von seiner Invalidität ist aber, wie sich aus den folgenden Ausführungen des Obersten Gerichtshofes ergibt, erst ab Zustellung des Feststellungsbescheides und nicht bereits ab Einleitung des auf Feststellung der Invalidität gerichteten Verfahrens anzunehmen. Daß nicht nur die Behörde sondern auch den betroffenen Arbeitnehmer keine Pflicht zur Verständigung von der Einleitung eines Verfahrens auf Feststellung der Behinderteneigenschaft trifft, ist im übrigen auch aus der Begründung des Erkenntnisses VfSlg 11.934, in dem ein rechtliches Interesse des Arbeitgebers im Sinne des § 8 AVG verneint wird, abzuleiten.
Da den Kläger daher keine Verpflichtung traf, die beklagte Partei vor oder nach Zugang der Kündigung von seinem Antrag auf Zuerkennung der Behinderteneigenschaft zu verständigen, geht die auf einer Verletzung dieser angeblichen Mitteilungspflicht aufbauende Argumentation der Revisionswerberin ins Leere, auch soweit sie - wieder ausgehend vom Unterbleiben einer Mitteilung des Klägers über eine Antragstellung - ungeachtet des mit der Kündigung erklärten Willens des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis zu beenden, eine Verpflichtung des Klägers annimmt, weiterhin seine Arbeitsleistung anzubieten und das Unterbleiben der Arbeitsleistung der Sphäre des Klägers zurechnet.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.
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