OGH 9ObA256/93(9ObA257/93)

OGH9ObA256/93(9ObA257/93)10.12.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag.Erich Deutsch und Helmuth Prenner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dkfm. Dr. Dieter W*****, vertreten durch Dr.Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die erstbeklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, und die zweitbeklagte Partei und Nebenintervenientin auf seiten der erstbeklagten Partei M*****, vertreten durch Dr.Karl Hempel ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Mai 1993, GZ 33 Ra 22/93-73, womit infolge Berufung des Klägers, der erstbeklagten Partei und der zweitbeklagten Partei als Nebenintervenientin auf seiten der erstbeklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3.September 1992, GZ 21 Cga 1043/88, 1013/89-64, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision des Klägers wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben:

"Es wird festgestellt, daß das Dienstverhältnis des Klägers als Vertragsbediensteter aufgrund des Sondervertrages vom 4.Juli 1977 zur erstbeklagten Partei bis zum 31.Dezember 1988 aufrecht war.

Es wird weiters festgestellt, daß ein aufrechtes Dienstverhältnis zwischen dem Kläger und der zweitbeklagten Partei besteht, und zwar mit den gleichen Rechten und Pflichten, wie dieses Dienstverhältnis zwischen dem Kläger als Gesamtleiter des Hauptmünzamtes zur erstbeklagten Partei bis zum 31.Dezember 1988 bestanden hat."

Die erstbeklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit 276.200,91 S (darin 45.103,49 S Umsatzsteuer und 5.580 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens 1.Instanz, die mit 34.314,20 S (darin 20 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 16.488,06 S (darin 1.748,01 S Umsatzsteuer und 6.000 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit 212.549,91 S bestimmten Kosten des Verfahrens 1.Instanz (darin 34.514,99 S Umsatzsteuer und 5.460 S Barauslagen), die mit 30.667,90 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin 9.620 S Barauslagen) und die mit 16.488,06 S (darin 1.748,01 S Umsatzsteuer und 6.000 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 7.8.1938 geborene Kläger arbeitete nach Abschluß des Studiums der Betriebswirtschaft bei verschiedenen Unternehmen und sodann als Betriebsprüfer beim Finanzamt für Körperschaften. Im Jahre 1977 schlug der damalige Finanzminister Dr.Hannes Androsch dem Kläger, der damals Finanzoberkommissär bei der FLD für Wien, Niederösterreich und Burgenland war, vor, entweder die kaufmännische Leitung des Hauptmünzamtes (im folgenden: HMA) oder die Leitung der Betriebsprüfung im Finanzministerium zu übernehmen. Auf seinen Antrag wurde der Kläger mit Bescheid vom 23.5.1977 für die Zeit ab 1.6.1977 für die Dauer seiner Tätigkeit als kaufmännischer Leiter des HMA Urlaub unter Entfall der Bezüge erteilt. Gleichzeitig wurde der Kläger von seiner Verwendung im Bereich der FLD enthoben und dem HMA zur weiteren Dienstleistung zugeteilt. Das Finanzministerium begründete mit dem Kläger mit Sondervertrag vom 4.7.1977 ein Dienstverhältnis nach dem VBG auf unbestimmte Zeit. Neben Regelungen über Entgelt, Urlaub u.dgl. bestimmte der Vertrag, daß hinsichtlich einer Kündigung das Angestelltengesetz zur Anwendung zu gelangen habe. Mit Entschließung vom 29.10.1979 bestellte der Finanzminister den Kläger zum Leiter des HMA.

Bereits von Anfang an gab es zwischem dem Kläger und den Mitgliedern des Betriebsrates Spannungen, insbesondere ab 1982, als Monika K***** Betriebsratsvorsitzende wurde. Der Kläger wechselte häufig seine Sekretärinnen, was diese damit erklärten, daß sie der Kläger am Arbeitsplatz sexuell belästigt habe. Eine der Sekretärinnen, die zuvor dem Betriebsrat gegenüber geäußert hatte, sie befürchte die Kündigung für den Fall ihrer Weigerung, mit dem Kläger intime Beziehungen einzugehen, wurde vom Kläger dann tatsächlich gekündigt; die Kündigung mußte jedoch vom Kläger auf Weisung des vom Betriebsrat informierten Finanzministeriums zurückgenommen werden. Im Jahre 1985 wurde wegen dieser Vorfälle gegen den Kläger bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige erstattet; das Strafverfahren wurde jedoch eingestellt. Ein gleichzeitig eingeleitetes Disziplinarverfahren endete am 25.1.1991 mit einem Freispruch des Klägers.

Es gab weiterhin Unruhe und eine Cliquenbildung in der Belegschaft, die teils für und teils gegen den Kläger Partei ergriff; dennoch führte der Kläger das HMA mit wirtschaftlichem Erfolg.

Um langfristig eine bessere Auslastung der Maschinen des HMA zu erzielen, akquirierte der Kläger 1986 einen Auftrag der Vereinigten Deutschen Nickelwerke (im folgenden VDN) über 2,2 Mio Silberronden. Dabei handelt es sich um Metallplättchen, die aus gewalztem Silberblech gestanzt und sodann zur Münzprägung verwendet werden. Die VDN lieferte die Silberronden an die deutschen Münzämter und vergab den Subauftrag an das HMA, weil es billiger produzierte als die deutsche Edelmetallindustrie. Nach diversen Vorgesprächen legte das HMA am 24.11.1986 ein schriftliches Anbot, das von den VDN mit Fernschreiben vom 8.12.1986 angenommen wurde. Das Feinsilber wurde von den VDN angeliefert; das HMA erhielt pro Ronde 0,29 DM. Auf Wunsch der VDN wurden in der Folge Änderungen bezüglich Härte, Randwulstdicke und Unrundheit der Ronden vorgenommen, obwohl diesbezüglich im schriftlichen Vertrag nichts vereinbart worden war. Am 3.2.1987 erteilten die VDN dem HMA einen Auftrag über die Lieferung von 4,2 Mio Ronden in einer Silber-Kupferlegierung; die erste Liefrung sollte am 20.3.1987, die zweite am 29.4.1987, die dritte am 26.5.1987 und die vierte am 29.6.1987 mit je 1,05 Mio Stück erfolgen. Mit Schreiben vom 4.2.1987 bestätigte das HMA diesen Auftrag und die Liefertermine. Zur Erfüllung dieses Auftrages kaufte das HMA ein Rüttelsieb mit einem Lochdurchmesser von 32,65 mm. Eine Überprüfung der Musterronden durch die Hamburger Münze verlief zwar positiv, doch wurde der Wunsch geäußert, die Durchmesser dieser Ronden im oberen Toleranzbereich nach oben auf 32,58 mm zu erhöhen. Aus diesem Grund mußte der Stanzdurchmesser etwas vergrößert werden, um das Verhältnis zwischen Randwulsthöhe und Münzebene einzuhalten, so daß die HMA ein weiteres Rüttelsieb mit einem Lochdurchmesser von 32,75 mm ankaufen mußte. Diesen Änderungswunsch der VDN führte das HMA durch, obwohl dazu keine rechtliche Notwendigkeit gegeben war und die gelieferten Probemünzen durchaus innerhalb der Toleranz lagen. Damals verfügte das HMA über kein Sortierband, so daß keine Sichtkontrolle auf angestanzte und krumme Ronden durchgeführt werden konnte. Bei der ersten Teillieferung mußte daher ein hoher Anteil an krummen oder angestanzten Ronden aussortiert werden. Erst Ende März überließen die VDN dem HMA leihweise ein solches Sortierband. Dadurch fielen Kosten von 6.556,33 DM an. Die VDN sagten Dr.Heinrich M***** zu, alle für das Nachsortieren anfallenden Kosten nicht in Rechnung zu stellen. Dennoch wurden diese Kosten der VDN vom Kläger als Reklamationskosten akzeptiert.

Mit Telex vom 4.4.1987 bestätigte das HMA einen weiteren Auftrag über die Lieferung von 4,2 Mio Stück 10-DM-Ronden, wobei die erste Lieferung am 1.6.1987, die zweite am 29.6.1987, die dritte in der

30. Kalenderwoche und die vierte in der 34.Kalenderwoche, je zu 1,05 Mio Stück erfolgen sollte. Hiebei wurde ausdrücklich bestätigt, daß die Liefertermine des vorangegangenen Lieferauftrages über 4,2 Mio Ronden unverändert bleiben sollten. Auf Wunsch der VDN wurde die letzte Lieferung um 14 Tage vorgezogen. Dr.Heinrich M***** stellte daraufhin - ohne den Kläger oder den technischen Leiter des HMA Dipl.Ing. Hans E***** oder den Vertragspartner VDN zu informieren - die Produktion von Hartrollierung auf Weichrollierung der Ronden um, was zu einer Reklamation und Rücksendung von 300.000 weichrollierten Ronden durch die VDN führte. Daraufhin erstattete Dr.Heinrich M***** dem Kläger Bericht und wies darauf hin, daß eine Intensivierung der Produktion erforderlich sei; es müßten sowohl am Samstag, dem 27.6. als auch am Sonntag, dem 28.6.1987 Überstunden gemacht werden, um den Liefertermin 29.6.1987 einhalten zu können. Für den 25. und 26.6.1987 hatte sich Dr.Heinrich M***** für ein Seminar angemeldet, der Kläger hatte hiezu seine Zustimmung erteilt. Als der Kläger von Dr.Heinrich M***** von den zur Einhaltung des Liefertermins erforderlichen Überstundenleistungen erfuhr, widerrief er den genehmigten Urlaub und erklärte, Dr.M***** müsse bei seinen Leuten bleiben. Dennoch nahm sich Dr.M***** Urlaub. Am 25.6.1987 erreichte der Kläger bei den VDN eine Verschiebung des Liefertermins, so daß nur am Samstag, dem 27.6.1987 und nicht auch am Sonntag, dem 28.6.1987 Überstunden geleistet werden mußten.

Sodann ordnete der Kläger für den 25.6.1987 einen Augenschein in der Ausmünzabteilung an, an dem er, der technische Leiter des HMA Dipl.Ing. Hans E*****, der für die Qualitätskontrolle und Materialverrechnung zuständige Bedienstete Hermann S***** und die Beamtin Brigitte S***** teilnahmen. Bei dieser Begehung erfuhr der Kläger, daß Dr.M*****, ohne den Kläger darüber zu informieren, Hermann S***** verboten hatte, die Ausmünzabteilung zu betreten, so daß dieser nicht in der Lage war, eine Qualitätskontrolle der ausgelieferten Ronden durchzuführen. Weiters wurde festgehalten, daß von der belgischen Münze am 24.6.1987 20.000 Stück weichrollierte Ronden zurückgeliefert worden waren, die Dr.M***** im Zuge der Abwicklung eines Auftrages über Ecu-Ronden auf Lager produziert und versendet hatte. Diese Ronden mußten eingeschmolzen werden, da der hiefür erwartete Auftrag nicht erteilt wurde. Weiters wurde festgestellt, daß 500.000 weichrollierte 10-DM-Ronden, die von der Münze Hamburg nicht angenommen worden waren, auf Lager lagen. Diese wurden in der Folge auf Intervention des Klägers von der Münze in Karlsruhe abgenommen.

Dem Auftrag der vorgesetzten Dienststelle, Sektion V des Bundesministeriums für Finanzen, vom 3.8.1987 (Beilage 6), einen Bericht über die Akquisition und Abwicklung des vom HMA übernommenen Rondenauftrages zu erstatten, kam der Kläger mit Schreiben vom 9.9.1987 (Beilage 1 zum Gutachten Beilage 3) nach; dabei wies er auf den Umstand hin, daß in der Ausmünzung ein Gesamtabgang von 1.186,437 kg Feinsilber zu verzeichnen sei. Der größte Abgang sei der Weißsudabgang von 942,54 kg Feinsilber, wobei aus der Schlemme nur 30 kg zurückgewonnen werden könnten. Durch das Auflassen verschiedener Aufzeichnungen während der Produktion, wie des Abwiegens der lieferfertigen Plättchen, habe nur mehr von einem theoretischen Gewicht ausgegangen werden können, so daß sich die in der Anlage 5 (= Beilage 5) angenommenen Abgänge ergeben hätten. Die Abteilungsleitung habe das Abwiegen aufgelassen, ohne den technischen Leiter oder die Amtsleitung in Kenntnis zu setzen. Es sei der Stand des Silbers per 31.12.1986 herangezogen; hiebei seien sämtliche Guthaben, Zulieferungen und Auslieferungen berücksichtigt worden. Unter Berücksichtigung aller Abgänge habe sich ein tatsächlicher Fehlbestand von 365,285 kg Feinsilber ergeben. Da nach der Darstellung der Abteilungsleitung und der Analyse beim Schmelzgang eine Rückgewinnung von Silber im Gewicht von 80 kg zu erwarten sei, würden die Kosten für die Rückbringung dieses Silbers voraussichtlich nicht wesentlich unter dem Silberankaufspreis liegen. Diese Darstellung hat der Kläger gemeinsam mit dem technischen Leiter Dipl.Ing. Hans E***** nach Anfertigung einer Inventur zum 31.7.1987 erstellt, nachdem die Rondenlieferungsaufträge abgeschlossen worden waren. Die Stellungnahme des Abteilungsleiters, der seit 7.9.1987 vom Urlaub zurückgekehrt sei, werde nachgereicht.

Mit Schreiben vom 28.9.1987 (in Beilage 4) legte der Kläger die Stellungnahme des Abteilungsleiters Dr.Heinrich M***** vor, der unter anderem ausführte, daß kein außergewöhnlicher Silberabgang aufgetreten sei (und sich der tatsächliche Silberabgang vor Aufbereitung der Abwasserschlemme und des Tiegelmaterials nicht feststellen lasse).

Aufgrund der divergierenden Stellungnahmen wurde der ehemalige Leiter der Ausmünzabteilung des HMA, Dipl.Ing. Dr.Gustav Z*****, mit der Erstattung eines unentgeltlichen Gutachtens über die Frage des Silberabganges und der Lieferschwierigkeiten bei der Rondenherstellung zur Erfüllung des Auftrages der VDN betraut. Dieser kam in seinem Gutachten (Beilage 3 zum Gutachten Beilage 3) zum Schluß, daß sich aus dem Münzabschluß nur ein Abgang von 219,50 kg Feinsilber ergebe. Dem Kläger mangle es an technischem Verständnis; er habe die Frage des Weißsudabganges nicht begriffen. Darüber hinaus sei es Aufgabe des Klägers gewesen, das Rechnungswesen so zu organisieren, daß die Materialbestände jederzeit kontrolliert werden könnten. Er sei daher für die mangelnde Kontrolle des Abteilungsleiters Dr.M***** selbst verantwortlich gewesen. Darüber hinaus sei eine Schnittausbringung von nur 50 % zu gering. Die normale Ausbringung liege bei 60 bis 64 %. Es sei Sache des Amtsleiters, den Zustand der Pressen durch die Lieferfirma überprüfen zu lassen.

Zu diesem Gutachten nahm der Kläger gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen (Abteilung V) mit Schreiben vom 25.11.1987 und 2.12.1987 (Beilagen 4 und 5 zum Gutachten Beilage 3) Stellung. Er bezeichnete die Erhebung des Gutachters als mangelhaft, stellte die objektive Richtigkeit des Gutachtens in Frage und beantragte die Einholung des Gutachtens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem montanistischen Sektor.

Das Bundesministerium für Finanzen bestellte daraufhin den Rektor der montanistischen Universität Leoben, Univ.Prof. Dr.Franz J***** zum Sachverständigen. Dieser führte in seinem Gutachten vom 6.5.1988 (Beilage 3) aus, daß die Vorwürfe bezüglich des Silberabganges im Bericht des Klägers vom 9.9.1987 auf der darin zitierten, von Dr.Heinrich M***** unterschriebenen, aber von Hermann S***** zusammengestellten Darstellung Anlage 4 (Beilage 43 zum Gutachten Beilage 7 = Beilage 7 a und 7 b) beruhten, die eine Reihe von Rechenfehlern aufweise; entscheidend sei aber, daß beim Weißsieden nur das Kupferoxyd an der Oberfläche der Münzen gelöst werde. Ein Weißsudabgang rauh von 1.302,671 kg plus 137,281 kg ergebe sich daher nur rechnerisch (wenn man diese Zahlen wie alle Angaben in der Abgabe mit dem jeweiligen Durchschnittssilbergehalt multipliziere) einen Abgang von 928,524 kg Feinsilber. Auch der weitere aufgrund der rechnerischen Feinsilberinventur ermittelte Abgang von 365,285 kg Feinsilber (laut Abs 20 des Berichtes vom 9.9.1987 und Anlage 5 zu diesem Bericht = Beilage 5) sei unrichtig und betrage nur 220,611 kg; dieser Wert stimme mit dem sich aus dem Münzabschluß (Anlage 4 zum Bericht vom 9.9.1987 = Anlage 47 zum Gutachten Beilage 3 = Beilage 7 a und 7 b) ergebenden Silberabgang von rund 220 kg überein. Ein ungewöhnlich hoher Silberabgang sei daher nicht zu erkennen.

Am 24.3.1988 beschwerte sich die Nationalbank beim Finanzministerium, daß sie nicht ausreichend mit 10- Groschen- und 50-Groschenmünzen versorgt werde. Da der Kläger keine Abhilfe schaffte, richtete die Nationalbank am 7.4.1988 telegraphisch eine weitere Beschwerde an das Finanzministerium. Dieses trug dem Kläger die sofortige Erfüllung der Verpflichtung nach dem Scheidemünzengesetz und die Erstattung eines Berichtes auf. Der Kläger wies darauf hin, daß er erstmals durch das Schreiben der Nationalbank vom 24.3.1988 von deren schlechter Versorgung mit Scheidemünzen erfahren habe. Die schlechte Versorgung der Nationalbank war damit zu erklären, daß die Prägemaschine für die 10-Groschenmünzen ständig Störungen aufwies. Nach Behebung der Störungen an der Prägemaschine funktionierte die Münzversorgung der Nationalbank wieder.

Das HMA hielt die Geschäftsbeziehung zu den VDN auch 1988 aufrecht und produzierte weiterhin Silberronden für in Deutschland geprägte Münzen. Da die VDN mit der Vergabe der Rondenaufträge an andere Bieter drohte, reduzierte der Kläger den ursprünglichen Stückpreis von 0,29 DM auf 0,27 DM pro Ronde, um "im Geschäft zu bleiben".

Da der Kläger wegen der Beschwerden von Mitarbeitern und wegen der Auslandsaufträge über die Rondenherstellung beim Finanzministerium in Mißkredit geraten war, wurde ihm im März 1988 die Genehmigung einer Dienstreise zur Münzdirektorenkonferenz in Washington/USA untersagt. Der Kläger, an den zum damaligen Zeitpunkt im Zuge des jährlichen Wechsels der Vorsitz gefallen wäre, bewog Ende März 1988 den von ihm gewonnenen Vertragspartner VDN, den neu ausgehandelten Rondenpreis von 0,27 DM um einen halben Pfennig auf 0,275 DM zu erhöhen; diese Differenz sollte zweckgebunden für Dienstreisen des Klägers eingesetzt werden. Als der Kläger seinem Vorgesetzten mit Schreiben vom 12.4.1988 (Beilage B) von dieser Möglichkeit der Finanzierung der Dienstreise im Mai 1988 berichtete, wurde ihm dies schriftlich untersagt; es kam sodann zu keiner Nachforderung des Klägers auf den vereinbarten Rondenpreis von 0,27 DM.

Wegen der Beschwerde der Österreichischen Nationalbank und der Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und Dr.Heinrich M***** über die Auftragsabwicklung für die VDN und den Silberabgang ordnete der Bundesminister für Finanzen am 29.4.1988 eine interne Revision an. In dem Bericht (Beilage 2) wurde dem Kläger - wegen der Streitigkeiten mit Dr.Heinrich M***** - Führungsschwäche vorgeworfen; darüber hinaus habe die Festsetzung falscher Prioritäten zu einer Gefährdung der Versorgung der Österreichischen Nationalbank mit Scheidemünzen und deren Verärgerung geführt. Der Kläger habe mit seinem Vorschlag einer Preiserhöhung zur Finanzierung seiner Dienstreise zur Münzdirektorenkonferenz versucht, ausländische Privatunternehmen gegen die Republik Österreich auszuspielen.

Dieser Bericht und das Gutachten des Univ.Prof. Dr.J***** langten am 6.5.1988 beim Finanzministerium ein. Aufgrund dieser Unterlagen entschied der Finanzminister, daß das Dienstverhältnis mit dem Kläger aufzulösen sei.

Daraufhin richtete der Dienstgeber am 10.5.1988 folgendes Schreiben an den Kläger:

"Sie werden mit sofortiger Wirkung Ihrer Funktion als Leiter des Hauptmünzamtes enthoben.

Das mit Ihnen am 1.6.1977 eingegangene privatrechtliche Dienstverhältnis wird nach § 34 Abs 2 lit b des Vertragsbedienstetengesetzes mit sofortiger Wirkung aufgelöst.

Das Bundesministerium für Finanzen sieht sich zu dieser Maßnahme aufgrund der Feststellungen veranlaßt, die die interne Revision in ihrem Bericht vom 6.5.1988 getroffen hat. Insbesondere lassen Sie Ihre Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit dem letzten Auftrag der Vereinigten Deutschen Nickelwerke des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen (der erwähnte Bericht wurde Ihnen bereits übermittelt). Ebenso erachtet das BMF Ihre Fehlleistungen als schwerwiegend, die sich aus dem Gutachten des Univ.Prof. Dr.J***** vom 6.5.1988 ergeben, insbesondere den von Ihnen zu Unrecht erhobenen Vorwurf gegen Oberrat Dr.M*****, er habe einen Silberabgang von 1.186 kg verschuldet."

Gleichzeitig wurde mit Bescheid vom 10.5.1988 der dem Kläger am 23.5.1977 gewährte Karenzurlaub aufgehoben und der Kläger darauf hingewiesen, daß er sich am 11.5.1988 im Präsidium seiner früheren Dienstbehörde, der FLD für Wien, Niederösterreich und Burgenland, zu melden habe.

Der Kläger erhielt das Entlassungsschreiben und den Bescheid am 11.5.1988.

Daraufhin meldete sich der Kläger zwar zum Dienstantritt, auf seinen Antrag wurde ihm jedoch Sonderurlaub im Ausmaß von 3 Monaten und 3 Tagen gewährt. Nachher sollte der Kläger als Betriebsprüfer eingesetzt werden. Der Kläger war aber dann wegen seines Bluthochdrucks im Krankenstand; nach einem Jahr wurde das Pensionierungsverfahren eingeleitet. Der Kläger bekämpfte den Pensionierungsbescheid ohne Erfolg mit Verwaltungsgerichtshofbeschwerde; das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde ihm Mitte September 1991 zugestellt. Auch die Beschwerde des Klägers gegen die Aufhebung seines Karenzurlaubes mit Bescheid vom 10.5.1988 blieb erfolglos.

Während seiner gesamten Tätigkeit als Leiter des HMA hatte der Kläger regelmäßig an den Wahlen zur Personalvertretung der FLD teilgenommen. Das Bundesministerium für Finanzen hat den Dienststellenausschuß der FLD vor der Auflösung des Sondervertrages mit dem Kläger und der Beendigung seines Karenzurlaubes nicht informiert.

Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 14.6.1988 (Beilage A) wurde aufgrund des Antrages des Klägers vom 10.2.1988 festgestellt, daß er ab 1.2.1988 zum Kreis der begünstigten Invaliden gehört und daß seine Minderung der Erwerbsfähigkeit 60 vH beträgt.

Der Kläger begehrte mit gesondert eingebrachten Klagen gegenüber der Erstbeklagten die Feststellung, daß sein Dienstverhältnis zur Erstbeklagten als Vertragsbediensteter aufgrund des Sondervertrages vom 4.7.1977 bis zum 31.12.1988 aufrecht gewesen sei und gegenüber der Zweitbeklagten die Feststellung, daß zwischen ihm und der Zweitbeklagten ein aufrechtes Dienstverhältnis bestehe, und zwar mit den gleichen Rechten und Pflichten, wie dieses Dienstverhältnis zum 31.12.1988 als Gesamtleiter des HMA bestanden habe. Die Entlassungsgründe seien durch den pauschalen Hinweis auf einen Bericht und ein Gutachten nicht ausreichend konkretisiert worden. Der konkret erhobene Vorwurf, er habe Dr. HeinrichM***** zu Unrecht beschuldigt, für den Silberabgang von 1186 kg verantwortlich zu sein, sei unberechtigt. Der Kläger habe lediglich Untersuchungen wegen eines vorerst nicht erklärbaren Silberabganges eingeleitet. Diese Tatsache sei längere Zeit bekannt gewesen, so daß der Ausspruch der Entlassung auch verspätet sei. Der von der Erstbeklagten beigezogene Sachverständige Dr.Gustav Z***** sei wegen Malversationen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit beim HMA strafgerichtlich verurteilt worden. Sein Gutachten sei daher bedenklich. Seit längerer Zeit sei geplant gewesen, das Dienstverhältnis des Klägers aufzulösen; die Erstbeklagte sei im Zuge der geplanten Veräußerung des HMA an die Österreichische Nationalbank in Zugzwang geraten, weil die Stelle des Klägers proporzmäßig besetzt werden sollte. Die Tätigkeit des Klägers als Leiter des HMA sei wirtschaftlich äußerst erfolgreich gewesen; er habe nie eine Ermahnung oder einen Verweis erhalten. Der internen Revision sei zum Vorwurf zu machen, daß sie ohne Anführung eines konkreten Sachverhaltes Stimmungsbilder wiedergegeben habe; so werde bezüglich des Führungsstils des Klägers festgehalten, daß der Betriebsrat dem Kläger nach wie vor völlig unversöhnlich gegenüberstehe; es liege auf der Hand, daß der Kläger als Amtsleiter in einem gewissen Interessengegensatz zum Betriebsrat gestanden sei. Der Kläger neige auch nicht dazu, die Verantwortung auf Gruppen- und Abteilungsleiter abzuwälzen; dieser Vorwurf stehe im Gegensatz zum vorangegangenen Bericht der internen Revision, daß der Kläger den Betriebsleitern zu wenig Entscheidungsfreiheit gebe.

Die Geschäftsverbindung mit den VDN sei vom Kläger angebahnt worden und habe der Erstbeklagten erhebliche Gewinne gebracht. Alle Details des Vertrages seien in Aktenvermerken und Fernschreiben festgehalten worden. Die technische Durchführung sei zwischen Dipl.Ing. S***** (für die VDN) und Dr.M***** (für das HMA) besprochen worden. Auch der Vorwurf bezüglich der Preisgestaltung sei unzutreffend. Anläßlich einer Ausschreibung sei dem Kläger mitgeteilt worden, daß eine große Zahl von Anbietern vorhanden sei. Daraufhin habe er den Preis reduziert, um den Auftrag für das HMA zu erlangen. Trotz nur geringfügiger Erhöhung der Verrechnungspreise gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen habe der Kläger die ungleich höheren Lohn- und Preissteigerungen auffangen können und keine zusätzlichen Mittel benötigt. Die wirtschaftlichen Ergebnisse von 1977 bis Mai 1988 seien durchaus günstig gewesen.

Der Kläger habe keinen Druck auf das Bundesministerium für Finanzen bezüglich der Preisgestaltung ausgeübt. Der Vorschlag zur Preiserhöhung um einen halben Pfennig sei von den VDN gekommen. Er sei darauf zurückzuführen, daß dem Kläger unverständlicherweise letztlich zum wirtschaftlichen Nachteil des HMA nicht gestattet worden sei, an der Münzdirektorenkonferenz teilzunehmen, obwohl er deren gewählter Präsident gewesen sei. Dieses Verhalten der Erstbeklagten sei von allen Beteiligten als äußerst befremdend empfunden worden.

Zum Zeitpunkt des Auftretens von Lieferschwierigkeiten an die Österreichische Nationalbank habe sich der Kläger auf Urlaub bzw Dienstreise befunden; er sei erst nach seiner Rückkehr mit dieser Angelegenheit konfrontiert worden. Innerhalb kürzester Zeit sei die Nationalbank voll beliefert worden.

Der Silberabgang habe sich aus Aufzeichnungen ergeben, die Dr.M***** selbst angefertigt habe. Wäre der Kläger dieser Angelegenheit nicht nachgegangen, würde nunmehr vermutlich der Vorwurf in die gegenteilige Richtung erhoben. Im übrigen sei der Erstbeklagten bekannt gewesen, daß der Kläger nur eine kaufmännische Ausbildung besitze. Die Stellungnahme habe er mit dem technischen Leiter Dipl.Ing. Hans E***** und dem für die Qualitätskontrolle zuständigen Bediensteten Hermann S***** besprochen.

Im übrigen seien sämtliche Entlassungsgründe verspätet geltend gemacht worden.

Ergänzend brachte der Kläger vor, daß er zu 60 % invalid sei; der Feststellungsbescheid datiere vom Februar 1988, so daß eine Kündigung unzulässig sei. Darüber hinaus sei die Entlassung unwirksam, weil der Dienststellenausschuß nicht gemäß § 9 Abs 1 lit i PVG mit der Entlassung befaßt worden sei. Das HMA habe ausschließlich hoheitliche Aufgaben zu erfüllen. Aufgrund der Amtsinstruktion für das kk Hauptmünzamt Wien vom 1.7.1717 ergebe sich die ausschließlich hoheitliche Aufgabenstellung des Hauptmünzamtes, das zunächst auch für die Punzierung zuständig gewesen sei. Diese Verordnung sei mit dem Rechtsüberleitungsgesetz 1920 sowie mit dem Rechtsüberleitungsgesetz 1945 übernommen worden.

Der Kläger sei als Beamter des Finanzamtes für Körperschaften im Herbst 1990 in Pension gegangen, weil er an Bluthochdruck leide. Dieses Leiden habe sich im Zusammenhang mit den Vorfällen um diesen Prozeß und das Disziplinarverfahren nicht gebessert. Diese Pensionierung betreffe jedoch lediglich das Dienstverhältnis des Klägers als Beamter im Finanzamt für Körperschaften; dessenungeachtet könne der Kläger den Sondervertrag weiterhin erfüllen.

Die Beklagten - die Zweitbeklagte zugleich als Nebenintervenientin auf seiten der Erstbeklagten (im folgenden nur mehr als Zweitbeklagte bezeichnet) - beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Der Bericht der inneren Revision vom 6.5.1988 sei dem Kläger bekannt gewesen. Bereits über längere Zeit habe der Kläger in zunehmendem Maß fachliche und charakterliche Mängel gezeigt, die ihn als ungeeignet für die ihm anvertraute Führungsposition erscheinen ließen. Infolge der Führungsschwäche des Klägers sei es zu einem sinnlosen, auch die Oberbehörde einschließenden Streit gekommen. Der Kläger habe versucht, die ihm obliegende Verantwortung auf Gruppen- und Abteilungleiter abzuwälzen, sei in seinen Entscheidungen inkonsequent, sprunghaft und widersprüchlich gewesen und habe Mitarbeiter durch ungerechtfertigte Vorwürfe und destruktive Kritik demotiviert. Auch habe es der Kläger an der notwendigen Distanz und dem Respekt im Umgang mit Mitarbeiterinnen fehlen lassen (es habe sich dabei allerdings um Vorfälle in den Jahren 1982 und 1985 gehandelt). Der Kläger habe im Vertragsverhältnis mit den VDN oberflächlich agiert und eine klare Vertragsgestaltung verabsäumt. Dies habe bei der Vertragsabwicklung zu Problemen und Reibungsverlusten geführt. Ohne jede Notwendigkeit habe der Kläger gegenüber der VDN den ursprünglich vereinbarten Stückpreis von 0,29 DM für einen Folgeauftrag auf 0,27 DM reduziert. Der Einsatz der Vertrags- und Preisgestaltung in der Geschäftsbeziehung zu einem ausländischen Vertragspartner zur Erzwingung der Zustimmung des Dienstgebers zu einer Dienstreise sei als grober Vertrauensbruch zu qualifizieren.

Die Unfähigkeit des Klägers, die Produktionsabläufe und die Vertragsabwicklung entsprechend zu koordinieren, habe dazu geführt, daß das HMA seiner primären Verpflichtung zur Erfüllung der Lieferaufträge der Österreichischen Nationalbank nicht nachgekommen sei. Der gegen den Gruppenleiter Dr.Heinrich M***** erhobene Vorwurf, einen Silberabgang von 1.186 kg verschuldet zu haben, habe zu zeit- und kostenaufwendigen Kontrollen geführt und sich als völlig haltlos erwiesen. Da Dr.M***** den Kläger wiederholt auf das Zustandekommen des vermeintlichen Silberabganges bzw auf die Unvermeidlichkeit eines gewissen Silberabganges im Produktionsablauf hingewiesen und ihm jede Hilfe zur Entkräftung des erhobenen Vorwurfes angeboten habe, sei das Insistieren des Klägers nur so zu erklären, daß er Dr.M***** diskreditieren und in Schwierigkeiten bringen wollte. Falls der Kläger den technisch bedingten Silberabgang nicht verstanden habe, sei er unwissent und unfähig, was ihn aus fachlicher Sicht als Amtsleiter disqualifizierten.

Die ungerechtfertigten Vorwürfe gegen Dr.M*****, die inakzeptable Verknüpfung persönlicher Dienstreiseinteressen mit der Vertragsgestaltung, die kaufmännische Fehlentscheidung über die Preisreduktion sowie die mangelnde Führungsqualifikation in fachlicher und persönlicher Hinsicht bildeten jeweils für sich allein einen ausreichenden Entlassungsgrund. Der Bericht der Innenrevision habe die längere negative Entwicklung zusammengefaßt und der Erstbeklagten deutlich gemacht.

Der Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 14.6.1988 sei nach der Entlassung des Klägers ergangen. Das HMA sei von der Erstbeklagten als Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG geführt worden; daher komme das PVG nicht zur Anwendung. Im übrigen werde dieser Anfechtungsgrund vom Kläger verspätet geltend gemacht.

Die Zweitbeklagte wandte zusätzlich ein, daß der Kläger kein Rechtsschutzinteresse an dem gegen sie gerichteten Feststellungsbegehren habe, weil seine Rechte bei Stattgebung seines gegen die Erstbeklagte gerichteten Begehrens gemäß § 5 Scheidemünzengesetz 1988 voll gewahrt blieben. Für den Fall, daß Entlassungsgründe nicht vorgelegen seien, sei zumindest die Kündigung des Klägers wirksam gewesen, weil diesbezüglich die Anwendung des Angestelltengesetzes vereinbart worden sei. Der Kläger sei im Hinblick auf die Dienstunfähigkeit als Beamter des Finanzamtes für Körperschaften auch nicht fähig, den Sondervertrag als Leiter des HMA zu erfüllen, so daß ihm für den Zeitraum seit seiner Pensionierung im Herbst 1990 jedes Feststellungsinteresse fehle.

Das Erstgericht gab dem gegen die Erstbeklagte gerichteten Feststellungsbegehren statt und wies das gegen die Zweitbeklagte gerichtete Feststellungsbegehren ab. Auf das Dienstverhältnis des Klägers sei laut Sondervertrag grundsätzlich das VBG anzuwenden. Die dienstlichen Verfehlungen des Klägers seien sowohl einzeln - Vereinbarung einer Preiserhöhung zwecks Finanzierung einer Dienstreise und Beschuldigung eines Mitarbeiters, daß er einen Silberabgang von mehr als 1 t zu verantworten habe - , aber auch in ihrer Gesamtheit in Verbindung mit der von vielen Mitarbeitern des HMA als unangenehm empfundenen Situation als Auflösungsgrund im Sinne des § 34 Abs 2 lit b VBG anzusehen. Da der Kläger während seiner Tätigkeit als Leiter des HMA weiterhin Beamter der FLD für Wien, Niederösterreich und Burgenland geblieben sei und an den Personalvertretungswahlen teilgenommen habe, wäre für die Wirksamkeit der Entlassung die Befassung der Personalvertretungsorgane der FLD erforderlich gewesen. Der Kläger habe die Klage gegen die Erstbeklagte am 21.6.1988 erhoben und damit die 6-Wochenfrist nach § 10 Abs 9 PVG eingehalten. Das HMA sei aufgrund der Amtsinstruktion für das kk HMA Wien vom 1.7.1717 eingerichtet worden; ursprünglich sei dem HMA die Aufsicht über den Geldmittel- und Münzverkehr zugewiesen worden. Diese obliege nunmehr der Österreichischen Nationalbank zusammen mit dem Bundesministerium für Finanzen. Gemäß § 1 Scheidemünzengesetz 1963 sei das Bundesministerium für Finanzen berechtigt gewesen, Scheidemünzen zu prägen und in Verkehr zu setzen. Daraus ergebe sich, daß das alte Münzregal heute beim Bundesministerium für Finanzen liege und dem HMA übertragen worden sei. Daraus allein ergebe sich zwingend, daß das HMA in hoheitlicher Funktion, nämlich in Ausübung des Münzregals, österreichische Münzen und Medaillen präge. Das HMA sei daher als Dienststelle des Bundes anzusehen, für die Dienststellenausschüsse zu errichten gewesen wären. Wäre im HMA ein Dienststellenausschuß errichtet gewesen, wäre er von der Auflösung des Sondervertrages des Klägers zu verständigen gewesen und hätte diese Maßnahme mit ihm verhandelt werden müssen.

Für den Fall, daß die sofortige Auflösung des Sondervertrages nicht rechtmäßig erfolgt sei, habe sie auch bei Zugrundelegung der im Sondervertrag vereinbarten Kündigungsbestimmungen des Angestelltengesetzes mangels Befassung der Personalvertretung sowie mangels Einholung der Zustimmung des Invalidenausschusses des Landesinvalidenamtes das Dienstverhältnis nicht beendet.

Die Zweitbeklagte habe hingegen mit Recht das mangelnde Feststellungsinteresse des Klägers unter Hinweis auf das Scheidemünzengesetz 1988 eingewendet. Nach § 5 dieses Gesetzes würden am 31.12.1988 beim HMA beschäftigte Vertragsbedienstete Arbeitnehmer der Münze Österreich AG, wobei ihnen die am 31.12.1988 bestehenden Rechte gewahrt blieben. Der Umstand, daß der Kläger als Beamter der FLD bereits wegen Krankheit pensioniert sei, schließe ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Zweitbeklagten nicht aus, sofern es ihm sein Gesundheitszustand nicht unmöglich machen sollte, die bedungene Aufgabe bei der Zweitbeklagten zu erfüllen. Bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen sei ein Pensionierungsverfahren einzuleiten, wenn der Krankenstand des Beamten über ein Jahr dauere, bei privatrechtlichen Dienstverhältnissen obliege es hingegen dem Arbeitnehmer, einen Pensionierungsantrag wegen Berufsunfähigkeit zu stellen.

Das Berufungsgericht wies den Antrag des Klägers, den Beitritt der Zweitbeklagten als Nebenintervenientin auf seiten der Erstbeklagten zurückzuweisen, ab, ließ die Nebenintervention zu, bestätigte das Ersturteil in seinem abweisenden Teil, änderte es im übrigen in eine Abweisung auch des gegen die Erstbeklagte gerichteten Feststellungsbegehrens ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes je 50.000 S übersteige.

Die dienstlichen Verfehlungen des Klägers seien nach der von der Erstbeklagten geteilten rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes sowohl im einzelnen als auch in ihrer Gesamtheit als Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 34 Abs 2 VBG anzusehen. Der Kläger habe diese rechtliche Beurteilung nicht bekämpft. Zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten hätten zwei völlig verschiedene Dienstverhältnisse bestanden: Der Kläger sei einerseits aufgrund des Sondervertrages vom 4.7.1977 Leiter des HMA und andererseits karenzierter Beamter der FLD für Wien, Niederösterreich und Burgenland gewesen. Die Zuständigkeit der Fachausschüsse bei der FLD erstrecke sich nicht auf dienstrechtliche Maßnahmen, die vom Bundesminister für Finanzen als Leiter der Zentralstelle getroffen würden, weil ein Mitwirkungsrecht der Personalvertretung immer nur gegenüber dem Leiter jener Dienststelle gegeben sei, bei der der Ausschuß errichtet sei. Ein Mitwirkungsrecht der Personalvertretung an der Auflösung des Dienstverhältnisses des Klägers als Leiter des HMA habe nicht bestanden, weil das HMA im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes als Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG geführt worden sei, für den gemäß § 1 Abs 1 PVG dessen erster Abschnitt nicht gelte. § 1 Scheidemünzengesetz 1963 normiere bloß, daß das Bundesministerium für Finanzen berechtigt sei, Scheidemünzen auszuprägen und in Verkehr zu bringen; zur Prägung dieser Münzen könne das Bundesministerium für Finanzen auch eine Einrichtung in Anspruch nehmen, die als Betrieb nach dem ArbVG anzusehen sei. Die Auflösung des Sondervertrages des Klägers sei rechtzeitig erfolgt, zumal der Bereich der internen Revision und das Gutachten des Univ.Prof. Dr.J***** erst am 6.5.1988 beim Bundesministerium für Finanzen eingelangt sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Stattgebung der Klagebegehren abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagten Parteien - die Zweitbeklagte auch als Nebenintervenientin auf seiten der Erstbeklagten - beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers war allerdings die Mitwirkung der Personalvertretung an der Auflösung des Dienstverhältnisses des Klägers als Leiter des HMA nicht erforderlich. Da das PVG auf die tatsächliche Beschäftigung oder tatsächliche Verwendung des betreffenden Bediensteten in der Dienststelle abstellt (siehe VwSlg 9185 [A]), war der Fachausschuß der FLD für Wien, Niederösterreich und Burgenland jedenfalls nicht zuständig, an Maßnahmen, die das Dienstverhältnis des Klägers als Leiter des HMA betrafen und deren Berechtigung er aus eigener Wahrnehmung gar nicht beurteilen konnte, mitzuwirken.

Zutreffend hat das Berufungsgericht auch das HMA als Betrieb im Sinne des § 34 Abs 1 ArbVG und § 1 Abs 1 letzter Halbsatz PVG und nicht als Verwaltungsstelle bzw Dienststelle des Bundes im Sinne des § 33 Abs 2 Z 2 ArbVG und § 1 Abs 1 PVG qualifiziert. Gemäß § 1 Scheidemünzengesetz 1963 BGBl 1963/178 war ausschließlich das Bundesministerium für Finanzen berechtigt, Scheidemünzen auszuprägen und in Verkehr zu setzen, wobei es die Zusammensetzung, die Ausmaße und die nähere Ausstattung der Münzen mit Verordnung zu bestimmen hatte. Gemäß § 2 Abs 1 leg cit waren die Münzen für Rechnung des Bundes auszuprägen und durch die Österreichische Nationalbank in Umlauf zu bringen. Die Münzhoheit lag demnach bei dem auch in der Vollzugsklausel dieses Gesetzes genannten Bundesministerium für Finanzen, das die erforderlichen Münzen durch das HMA ausprägen ließ. Bei der Prägung von Münzen im Betrieb des HMA tritt der Bund nicht als Träger staatlicher Gewalt mit Zwangsbefugnissen unter Einsatz der rechtstechnischen Mittel der Verordnung, des Bescheides und der Weisung auf, sondern schließt gleich einem Privaten Rechtsgeschäfte des Privatrechtes ab; nach der in Rechtsprechung und herrschender Lehre vertretenen Abgrenzung zwischen der Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung nach den dem Staat zur Verwirklichung seiner Aufgaben vom Gesetzgeber bereitgestellten rechtstechnischen Mitteln (siehe VfSlg 3262/1957; 6084/1969; 7078/1973 ua; JBl 1964, 569; SZ 45/134; 55/173; 60/156; zuletzt 9 Ob A 49/93;

Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2, 21 sowie 27 ff;

Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 145 f; dieselben, österreichisches Verfassungsrecht3, 236; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts7 Rz 560; Schragel, KommzAHG2 § 1 Rz 75) fällt die Ausprägung von Münzen, auch wenn sie Zwecken der Hoheitsverwaltung dient, in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung. Da nach ständiger Rechtsprechung des VfGH im Zweifel Privatwirtschaftsverwaltung anzunehmen ist (siehe VfSlg 7078/1973 ua; Schragel aaO § 1 Rz 82) und das Ausprägen von Münzen ein gegenüber der in die Hoheitsverwaltung fallenden Festlegung der Zusammensetzung, der Ausmaße und der Ausstattung der Münzen, sowie ihrer Ausgabe als gesetzliche Zahlungsmittel verselbständigbarer Sachverhalt ist (vgl Raschauer, "Daseinsvorsorge" als Rechtsbegriff, ÖZW 1980, 72 ff [77]; 9 Ob A 49/93), weist der Betrieb des HMA keinen so engen inneren Zusammenhang mit der Besorgung hoheitlicher Aufgaben auf, daß dies die Zuordnung zur Hoheitsverwaltung rechtfertigen würde. Die gemäß § 33 Abs 2 Z 2 ArbVG vom Geltungsbereich des II.Teiles ausgenommenen, im Zusammenhang mit Behörden und Ämtern genannten sonstigen Verwaltungsstellen müssen hingegen einen engen Konnex mit Staatsaufgaben aufweisen, die typischerweise in den Formen der Hoheitsverwaltung erbracht werden (siehe VfSlg 2302 und 5389; Schrammel, Das Sonderarbeitsrecht der Gebietskörperschaften auf dem Prüfstand, ZAS 1988, 187 ff [192]). Das HMA ist daher nicht als sonstige Verwaltungsstelle im Sinne dieser Ausnahmsbestimmung anzusehen, sondern fällt als Betrieb im Sinne des § 34 Abs 1 ArbVG in den Geltungsbereich des II.Teiles dieses Gesetzes. Davon abgesehen wurde von den Bediensteten des HMA tatsächlich ein Betriebsrat gewählt und seine Wahl nicht binnen Monatsfrist gemäß § 59 Abs 2 ArbVG mit der Begründung angefochten, daß sie mangels Vorliegens eines Betriebes nicht durchzuführen gewesen wäre (vgl VfGH ZAS 1974/3 [Müller]). Der Einwand des Klägers, die Entlassung sei mangels Mitwirkung der nach dem PVG berufenen Organe unwirksam, ist daher unberechtigt.

Der Kläger hat den gegenständlichen Sondervertrag mit dem namens des Bundes handelnden Bundesminister für Finanzen abgeschlossen,so daß darauf - mangels Zutreffens der Ausnahmebestimmungen der §§ 1 Abs 3 bis 5 und 2 b bis 2 d VBG - die Bestimmungen des VBG anzuwenden sind, soweit nicht von der in § 36 VBG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, abweichende Regelungen zu treffen. Da die Anwendbarkeit des AngG nur bezüglich der Kündigungsbestimmungen vereinbart wurde, ist die Frage, ob der Kläger Entlassungsgründe gesetzt hat, nach § 34 Abs 2 VBG zu beurteilen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes war diese Frage unabhängig davon zu prüfen, ob der im Verfahren erster Instanz gegen die Erstbeklagte siegreiche Kläger die diesbezüglich für ihn nachteilige Rechtsauffassung des Erstgerichtes in der Berufungsbeantwortung bekämpft hat.

Der Vorwurf der sexuellen Belästigung von Mitarbeiterinnen betraf angebliche Vorfälle, die im Zeitpunkt der Entlassung mehr als zwei Jahre zurücklagen und überdies nicht erwiesen wurden, so daß daraus für die Rechtfertigung der Entlassung des Klägers - auch im Sinne einer Gesamtbeurteilung seines Verhaltens - nichts abgeleitet werden kann. Der vorübergehende Engpaß bei der Versorgung der Österreichischen Nationalbank mit Scheidemünzen war auf Funktionsstörungen der Prägemaschine für 10-Groschenmünzen zurückzuführen und wurde nach Reparatur dieser Störungen lange vor dem Ausspruch der Entlassung behoben. Dieser Sachverhalt kann einen Schuldvorwurf, geschweige denn den Vorwurf eines gravierenden, die Entlassung rechtfertigenden Verschuldens des Klägers nicht begründen; außerdem wurde der Kläger erst mehr als zwei Monate nach diesem Vorfall entlassen, so daß auch dieses Faktum nicht zur Rechtfertigung der vorzeitigen Auflösung herangezogen werden kann. Das Entgelt für die im Auftrag der VDN hergestellten Silberronden wurde nach der (unwiderlegten) Verantwortung des Klägers im Hinblick auf die Konkurrenzsituation herabgesetzt, um mit den VDN "im Geschäft zu bleiben." Diese kaufmännische Entscheidung kann dem Kläger nicht als gravierendes Fehlverhalten im Sinne des § 34 Abs 2 lit b VBG vorgeworfen werden, zumal weder erwiesen ist, daß der reduzierte Preis nicht mehr kostendeckend war, noch, daß die VDN bei Beharren auf den bisherigen Konditionen weiterhin Aufträge zur Herstellung von Münzronden erteilt hätten.

Den - objektiv - unberechtigten Vorwurf, daß es in der von Dr.Heinrich M***** geleiteten Ausmünzabteilung zu einem unerklärbar hohen Feinsilberabgang von 1.186,437 kg gekommen sei, hat der Kläger in einer gemeinsam mit dem technischen Leiter Dipl.Ing.Hans E***** nach Anfertigung einer Inventur zum 31.7.1987 erstellten Darstellung erhoben. Da der Kläger lediglich eine kaufmännische Ausbildung besitzt und daher den technischen Leiter beizog, ist die Unrichtigkeit der technischen Berechnung in erster Linie nicht vom Kläger, sondern vom technischen Leiter des HMA zu verantworten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß das Finanzministerium zur Klärung des vom Kläger mit Schreiben vom 9.9.1987 gemeldeten Silberabganges nach Einlangen der schriftlichen Stellungnahme des Leiters der Ausmünzabteilung Dr.M***** in Beilage 4 am 28.9.1987 noch zwei Gutachten und einen Zeitraum bis 6.5.1988 benötigte. Auch aus der objektiv unrichtigen Darstellung, daß ein nicht erklärbarer Feinsilberabgang vorliege, kann daher dem Kläger ein die Entlassung rechtfertigender Schuldvorwurf nicht gemacht werden.

Ein Fehlverhalten ist dem Kläger lediglich im Zusammenhang mit dem Versuch anzulasten, die vom Dienstgeber verweigerte Dienstreise zur Münzdirektorenkonferenz in Washington durch den ausländischen Vertragspartner des HMA VDN im Wege eines zweckgewidmeten Zuschlages zum vereinbarten Entgelt finanzieren zu lassen. Zieht man in Betracht, daß der Kläger bei dieser internationalen Konferenz den Vorsitz hätte führen sollen und daß er erfolgreich um Auslandsaufträge für das HMA bemüht war, kann ihm nicht unterstellt werden, daß sein Versuch, die Dienstreise gegen den Widerstand seines Dienstgebers durchzusetzen, nur von eigennützigen Motiven bestimmt war. Da die Genehmigung von Auslandsdienstreisen öffentlich Bediensteter in erster Linie aus finanziellen Gründen restriktiv gehandhabt wird, muß dem Kläger zugebilligt werden, daß er den Widerstand seines Dienstgebers auf diese Gründe zurückführte und bestrebt war, dieses Hindernis für die Genehmigung zu beseitigen. Vorzuwerfen ist dem Kläger lediglich die Vereinbarung der auschließlichen Widmung des vom ausländischen Vertragspartner erlangten Zuschlages für Dienstreisen, so daß seinem Dienstgeber lediglich die Wahl blieb, entweder den Zuschlag entgegenzunehmen und widmungsgemäß zu verwenden oder darauf zu verzichte. Zieht man aber in Betracht, daß sich der Kläger diesen "Vorteil" nicht ohne Wissen des Dienstgebers zuwenden ließ, sondern die Vereinbarung offenlegte (das Verhalten des Klägers läßt sich daher mit den den Entscheidungen 9 Ob A 98/90 und 9 Ob A 53/91 zugrundeliegenden Delikten nicht vergleichen), und daß dem Kläger bei seinem Bestreben, seine Teilnahme an der Münzdirektorenkonferenz zu sichern, jedenfalls - anders als nach dem Sachverhalt der von der Zweitbeklagten in ihrer Revisionsbeantwortung angeführten Entscheidung Arb 9073 - in erster Linie keine eigennützigen Motive zu unterstellen sind, ist sein Verhalten nicht unter § 34 Abs 2 lit b zweiter Tatbestand VBG ("oder wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden läßt") zu subsumieren (siehe auch RdW 1987, 133). Darüber hinaus berichtete der Kläger seiner vorgesetzten Behörde bereits mit Schreiben vom 12.4.1988 von dieser Vereinbarung, worauf ihm lediglich die Dienstreise untersagt wurde; die Entlassung des Klägers erfolgte aber erst am 10.5.1988.

Selbst wenn daher der der Erstbeklagten mit Schreiben vom 12.4.1988

offengelegte Sachverhalt die Entlassung des Klägers gerechtfertigt

hätte, erfolgte die Entlassung verspätet (siehe Arb 7139 = JBl 1960,

344; Arb 10.140 = DRdA 1984/10 [zust Apathy]; WBl 1987, 281; Arb

10.779; Arb 10.785 = RdW 1989, 343; 9 Ob 150/89 ua).

War aber die Entlassung des Klägers nicht gerechtfertigt, ist zu prüfen, ob das Dienstverhältnis im Hinblick auf die vereinbarte Anwendung der im Gegensatz zum VBG keinen Kündigungsschutz gewährenden Kündigungsbestimmungen des AngG wirksam beendet wurde.

Da mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich

und Burgenland vom 14.6.1988 festgestellt wurde, daß der Kläger ab

1.2.1988 dem Kreis der begünstigten Invaliden angehörte, kam ihm

bereits im Zeitpunkt der Entlassung Kündigungsschutz nach dem InvEG

(nunmehr BEinstG) zu, weil gemäß § 14 Abs 2 InvEG (nunmehr BEinstG)

die mit der Invalideneigenschaft verbundenen Begünstigungen -

insbesondere der besondere Kündigungsschutz nach § 8 Abs 1 InvEG -

bereits mit dem durch die Antragstellung bestimmten, im Bescheid

genannten Zeitpunkt eintraten. Da der Bescheid nach § 14 Abs 2 InvEG

(nunmehr BEinstG) das Zutreffen der Invalideneigenschaft ab einem

bestimmten Zeitpunkt lediglich nachträglich feststellte, kommt dem

Arbeitnehmer der Schutz nach § 8 Abs 2 InvEG (nunmehr BEinstG) auch

dann zu, wenn der Bescheid erst nach Ablauf der Kündigungsfrist

ergeht, zugeht oder rechtskräftig wird (siehe RdW 1989, 311; 9 Ob A

25/90). Für den Eintritt der Begünstigung kommt es nicht darauf an,

ob dem Dienstgeber die bescheidmäßige Feststellung der Zugehörigkeit

des Dienstnehmers vor dem Ausspruch der Kündigung oder erst später

bekanntgeworden ist (siehe ZAS 1986/3 [nur im Ergebnis zust

Steinbauer]; DRdA 1989/15 [zust Eypeltauer aaO 185 ff] = Arb 10.584 =

JBl 1987, 398; SZ 63/206 = Arb 10.884). Die Entlassungserklärung der

Erstbeklagten löste daher das Dienstverhältnis des Klägers nicht auf, so daß es zum 31.12.1988 noch aufrecht war.

Obwohl der Erstbeklagten zuzugeben ist, daß der Kläger die von der Erstbeklagten bis 31.12.1988 geschuldeten Leistungen vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz hätte ziffernmäßig geltend machen können, kann dem Erstbeklagten ein Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden, wenn das aufrechte Bestehen seines Dienstverhältnisses am 31.12.1988 zum Übergang seines Dienstverhältnisses auf die Zweitbeklagte gemäß § 5 Abs 1 Scheidemünzengesetz 1988 BGBl 1988/597 führte.

Nach dieser Bestimmung gilt für die Bediensteten des Bundes, die am 31.12.1988 beim österreichischen Hauptmünzamt beschäftigt waren, ab 1.1.1989 folgende Regelung: .......2. Vertragsbedienstete werden Arbeitnehmer der Münze Österreich AG; die am 31.12.1988 bestehenden Rechte bleiben ihnen gewahrt. Da dem Gesetzgeber unterstellt werden muß, daß er eine verfassungskonforme, nicht einer willkürlichen Benachteiligung einzelner Dienstnehmer durch ungerechtfertigte Entlassung oder Kündigung Vorschub leistende Lösung treffen wollte (siehe Bydlinski in Rummel ABGB2 I § 6 Rz 21), ist das Gesetz dahin auszulegen, daß nicht auf die tatsächliche Tätigkeit, sondern auf das aufrechte Bestehen des Dienstverhältnisses zum 31.12.1988 abzustellen ist.

Dem Kläger ist daher gegenüber der Erstbeklagten ein Feststellungsinteresse am aufrechten Bestehen des Dienstverhältnisses zum 31.12.1988 auch dann zuzubilligen, wenn ihm die Bezifferung des ihm von der Erstbeklagten bis zu diesem Zeitpunkt geschuldeten Entgeltes möglich gewesen wäre.

Dem Kläger ist aber auch ein Feststellungsinteresse gegenüber der Zweitbeklagten zuzubilligen, zumal ihrer Prozeßerklärung, bei Erfolg des Klägers mit seinem Begehren gegen die Erstbeklagte sei der Kläger mit 1.1.1989 "automatisch" Arbeitnehmer der Zweitbeklagten geworden, keine Bindungswirkung zukommt und der Wortlaut des Gesetzes auch eine andere Interpretation - im Sinne der Ausführungen der Zweitbeklagten in ihrer Revisionsbeantwortung - zuläßt.

Aus der von der Zweitbeklagten in ihrer Revisionsbeantwortung ins Treffen geführten Entscheidung des VwGH vom 31.3.1989, Zl 88/12/0107, ist für den Standpunkt der Zweitbeklagten nichts zu gewinnen, weil der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung über die Beschwerde des Klägers gegen die Aufhebung des ihm als Beamten der FLD gewährten Karenzurlaubes lediglich den durch die Entlassung des Klägers als Leiter des HMA geschaffenen tatsächlichen Zustand berücksichtigte und zur Frage der Rechtswirksamkeit der Auflösung des Sondervertrages nicht einmal als Vorfrage Stellung nahm. Da die Entlassung des Klägers jedenfalls bis zu einer Stattgebung seines Feststellungsbegehrens zu einem Unterbleiben der Dienstleistungen führte, war er während dieses Zeitraumes gemäß § 1155 Abs 1 ABGB sogar verpflichtet, eine anderweitige Verwendung nicht auszuschlagen. Die Beendigung des Karenzurlaubes des Klägers nach seiner Entlassung als Leiter des HMA ist daher für die Entscheidung über das vorliegende Feststellungsbegehren ohne Bedeutung.

Auch der von der Zweitbeklagten ins Treffen geführte Umstand, daß der Kläger als Finanzbeamter wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit seit September 1990 pensioniert wurde, führte nicht auch zur Beendigung seines Dienstverhältnisses mit der Zweitbeklagten und damit zum Wegfall seines Feststellungsinteresses ab Herbst 1990; dies wäre auch dann nicht der Fall, wenn der Kläger infolge seiner Erkrankung nicht imstande gewesen wäre, seinen Sondervertrag als Leiter des HMA weiter zu erfüllen. Auf die Beschäftigten der Münze Österreich AG ist das VBG ebensowenig unmittelbar anzuwenden wie auf die Bediensteten der Österreichischen Nationalbank, deren Anstellungsbedingungen gemäß § 38 Abs 2 Nationalbankgesetz der Generalrat festzulegen hat (siehe Arb 10.357 = ZAS 1985/19 [Kohlmaier]; 9 Ob A 196/90), zumal dem Scheidemünzengesetz 1988 nicht zu entnehmen ist, daß die Verwaltung der Münze Österreich AG ungeachtet der Veräußerung an die Österreichische Nationalbank weiterhin (im Sinne des § 1 Abs 2 VBG) Organen des Bundes oder Personen zustünde, die von Organen des Bundes bestellt sind. Aus den Materialien (724 BlgNR 17.GP 1) ergibt sich vielmehr, daß das VBG auf die von der Münze Österreich AG übernommenen Vertragsbediensteten nicht mehr unmittelbar anzuwenden ist. § 24 Abs 9 VBG, der die ex lege-Beendigung des Dienstverhältnisses nach einer Dienstverhinderung von einem Jahr normiert, ist daher auf das gemäß § 5 Abs 1 Z 2 Scheidemünzengesetz 1988 auf die Zweitbeklagte übergegangene Dienstverhältnis jedenfalls nicht unmittelbar anzuwenden. Mit einer allfälligen vertraglichen Übernahme des VBG etwa als Vertragsschablone könnte eine § 24 Abs 9 VBG entsprechende Resolutivbedingung aber nicht wirksam vereinbart werden (siehe SZ 64/132 = Arb 10.985 = ZAS 1992/20 [zust Grassl-Palten]). Da weder behauptet noch bewiesen wurde, daß die Zweitbeklagte das auf sie übergegangene Dienstverhältnis mit dem Kläger durch eine Auflösungserklärung beendet hätte, ist auch ihr Einwand, der Kläger habe kein rechtliches Interesse an der Feststellung des aufrechten Bestehens des Dienstverhältnisses über den Herbst 1990 hinaus, unberechtigt.

Der Revision des Klägers war daher im Sinne des Abänderungsantrages Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten sämtlicher Instanzen beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Ein Streitgenossenzuschlag zu den Kosten 1.Instanz war erst ab Verbindung der beiden Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung mit Beschluß vom 22.5.1989, ON 15, und zu den Kosten des Berufungsverfahrens nur für die Berufungsverhandlung zuzuerkennen; Umsatzsteuer wurde vom Kläger im Berufungsverfahren nicht verzeichnet.

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