Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.077 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 679,50 S USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Rechtliche Beurteilung
Ergänzend ist auszuführen:
Der Klägerin waren auf Grund der Weisung der Krankenhausverwaltung vom 27.1.1984 die Bedingungen für den Bezug von Übermengen bekannt. Eines ausdrücklichen Verbotes, Speisen außer Haus zu bringen, bedurfte es daher nicht. Mögen auch entgegen der erwähnten Weisung wiederholt Übermengen vom Personal, auch von Vorgesetzten der Klägerin, in den Küchenräumen verzehrt worden sein, stand doch der Unrechtsgehalt dieser Vorgangsweise in keinem Verhältnis zum Vorgehen der Klägerin, die Speisen (Rouladen im Werte von S 25,-) aus der Küche wegbrachte und in ihrem Spind versteckte, um sie nach Hause mitzunehmen; auf die gleiche Art hatte die Klägerin bereits vor dem Anlaßfall wiederholt unberechtigt Speisen aus der Küche nach Hause mitgenommen. Dieses Gesamtverhalten ist so gravierend, daß das Berufungsgericht zu Recht zum Ergebnis gelangte, daß der Entlassungstatbestand nach § 34 Abs 2 lit b VBG erfüllt ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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