Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.629,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 771,60 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Ob Maria P*** der Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt Essenmarken gegen Bezahlung überlassen hatte, ist nicht entscheidungswesentlich, hätte doch auch dieser Umstand die Klägerin nicht berechtigt, eine Essenmarke - wie festgestellt wurde - eigenmächtig an sich zu nehmen.
Bei der Beurteilung des Verhaltens der Klägerin darf nicht ausschließlich auf den Wert der entzogenen Essenmarke abgestellt werden. Es fällt besonders ins Gewicht, daß sie einen fremden Kasten öffnete, die Kleidung einer Kollegin durchsuchte und die Marke aus der Manteltasche an sich nahm. Diese Vorgangsweise ist so gravierend, daß ungeachtet des relativ geringen Wertes der entzogenen Sache der Tatbestand des von den Vorinstanzen herangezogenen Entlassungsgrundes des § 34 Abs. 2 lit. b VBGes. erfüllt ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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