OGH 3Ob137/75; 3Ob272/75; 3Ob155/76; 3Ob4/78; 3Ob59/78; 3Ob144/83; 3Ob55/84; 3Ob21/88; 3Ob1107/90; 3Ob95/94 (RS0002312)

OGH3Ob137/75; 3Ob272/75; 3Ob155/76; 3Ob4/78; 3Ob59/78; 3Ob144/83; 3Ob55/84; 3Ob21/88; 3Ob1107/90; 3Ob95/9422.10.2009

Rechtssatz

1. Das Fehlen einer Beilage eines Exekutionsantrages welcher Art immer, ist regelmäßig nicht als Inhaltsmangel, sondern als Formmangel anzusehen, der zufolge §§ 78 EO, 84, 85 ZPO Gegenstand eines gerichtlichen Verbesserungsauftrages sein kann.

2. Auch für den Exekutionsantrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung gilt dies, weil die Bestimmungen des Grundbuchsgesetz nicht (ausdrücklich) als für die Bewilligung maßgeblich erklärt sind.

3. Die Einräumung einer Verbesserungsfrist ist nur dann ausgeschlossen, wenn sich sonst zugunsten des Antragstellers eine - ungerechtfertigte - Rangverschiebung ergibt (zB Exekutionsantrag beim Buchgericht eingebracht).

Normen

EO §54 Abs3
EO §78
EO §133
ZPO §84 II

3 Ob 137/75OGH24.01.1975

SZ 48/6

3 Ob 272/75OGH12.01.1976

nur: Das Fehlen einer Beilage eines Exekutionsantrages welcher Art immer, ist regelmäßig nicht als Inhaltsmangel, sondern als Formmangel anzusehen, der zufolge §§ 78 EO, 84, 85 ZPO Gegenstand eines gerichtlichen Verbesserungsauftrages sein kann. (T1)

3 Ob 155/76OGH07.12.1976

nur: Das Fehlen einer Beilage eines Exekutionsantrages welcher Art immer, ist regelmäßig nicht als Inhaltsmangel, sondern als Formmangel anzusehen, der zufolge §§ 78 EO, 84, 85 ZPO Gegenstand eines gerichtlichen Verbesserungsauftrages sein kann. Die Einräumung einer Verbesserungsfrist ist nur dann ausgeschlossen, wenn sich sonst zugunsten des Antragstellers eine - ungerechtfertigte - Rangverschiebung ergibt (zB Exekutionsantrag beim Buchgericht eingebracht). (T2); Beisatz: Zwangsversteigerungsanmerkung auf Grund eines Titels ohne Vollstreckbarkeitsbestätigung des Titelgerichtes. (T3)

3 Ob 4/78OGH24.01.1978

nur T2; Veröff: JBl 1978,492

3 Ob 59/78OGH22.05.1978

nur T1

3 Ob 144/83OGH12.10.1983

Vgl auch; Beisatz: Das Fehlen des Grundbuchsauszuges oder des Interessentenverzeichnisses stellt im Hinblick auf den Buchstandsbericht kein Hindernis für die Bewilligung des Zwangsversteigerungsantrages dar. (T4) Veröff: SZ 56/142 = NZ 1984,176

3 Ob 55/84OGH19.12.1984

Auch; Veröff: RZ 1985/79 S 227 = ZfRV 1986,133 (Hoyer)

3 Ob 21/88OGH22.06.1988

Beisatz: Verbesserungsmöglichkeiten nur, wenn sich die Notwendigkeit, eine bestimmte Urkunde oder eine Urkunde in bestimmter Form vorzulegen, aus dem Gesetz ergibt. Andernfalls muss die betreibende Partei die Urkunde, auf die sie sich zum Nachweis oder zur Bescheinigung ihres Vorbringens beruft, im Exekutionsantrag anführen. Unterlässt sie dies, so liegt ein inhaltlicher, der Verbesserung nicht zugänglicher Mangel vor. (T5) Veröff: JBl 1989,121

3 Ob 1107/90OGH23.01.1991

Vgl auch; nur T1

3 Ob 95/94OGH28.06.1994

nur T1; nur: Die Einräumung einer Verbesserungsfrist ist nur dann ausgeschlossen, wenn sich sonst zugunsten des Antragstellers eine - ungerechtfertigte - Rangverschiebung ergibt. (T6); Beisatz: Die Berufung auf das Grundbuch ist aber der Berufung auf den Inhalt einer Grundbuchsabschrift gleichzustellen, sodass der betreibenden Partei Gelegenheit zur Verbesserung des Formgebrechens durch Vorlage einer öffentlich beglaubigten Grundbuchsabschrift zu geben ist. (T7)

3 Ob 119/95OGH26.06.1996

Auch; nur T2; Veröff: SZ 69/151

3 Ob 2009/96dOGH10.07.1996

Auch: nur T6

5 Ob 277/98sOGH10.11.1998

Vgl; nur T6; Veröff: SZ 71/185

3 Ob 10/03xOGH28.05.2003

Vgl auch; nur T6

3 Ob 43/03zOGH22.10.2003

Auch; nur T6

3 Ob 98/06tOGH30.05.2006

nur T6; Veröff: SZ 2006/81

3 Ob 134/07pOGH16.08.2007

Auch; nur T6; Beisatz: Ein Exekutionsantrag nach § 350 EO ist einer Verbesserung nach § 54 Abs 3 EO beziehungsweise § 54a Abs 3 Z 3 EO nicht zugänglich, wenn diese mit der Gefahr einer unzulässigen Rangverschiebung verbunden wäre. (T8); Veröff: SZ 2007/128

3 Ob 155/09dOGH22.10.2009

Auch; nur T6; Beis wie T8; Veröff: SZ 2009/141

Dokumentnummer

JJR_19750624_OGH0002_0030OB00137_7500000_001