European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0030OB00272.75.0112.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß, der im Punkt 2 als unbekämpft unberührt bleibt, sowie der Beschluß des Exekutionsgerichtes ON. 1 werden aufgehoben; die Exekutionssache wird an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Hierbei ist auf die Kosten des Rekurses und des Revisionsrekurses Bedacht zu nehmen.
Begründung:
Das Erstgericht bewilligte als Exekutionsgericht dem betreibenden Gläubiger auf Grund des „vollstreckbaren Zahlungsbefehles des Arbeitsgerichtes Wien vom 24.11.1974, 3 Mr 119/74“ zur Hereinbringung der Forderung von S 8.894,03 samt Anhang gegen den Verpflichteten die Fahrnisexekution. Gegen diesen Exekutionsbewilligungsbeschluß erhob der Verpflichtete mit der Begründung Rekurs, das Verfahren "3 Mr 119/74“ beim Arbeitsgericht Wien betreffe andere Parteien; er sei daher zu Unrecht in Anspruch genommen worden (§7 Abs. 1 EO.).
Mit Beschluß ON. 9 wies das Erstgericht den Antrag des Verpflichteten, die Exekution nach § 42 Abs. 1 Z. 7 EO. aufzuschieben, ab. Auch gegen diesen Beschluß erhob der Verpflichtete Rekurs.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß dahin Folge, daß es den Exekutionsantrag zur Gänze abwies (Punkt 1) und den betreibenden Gläubiger zum Ersatz der Rekurskosten verhielt (Punkt 3); den Rekurs gegen den Beschluß ON. 9 wies es hingegen wegen Verspätung zurück (Punkt 2). Der Exekutionsantrag sei abzuweisen, weil dem Antrag nicht eine Originalausfertigung des Exekutionstitels beigelegt worden sei, sondern bloß eine unbeglaubigte Fotokopie; außerdem weise der Zahlungsbefehl keine Geschäftszahl auf. Die rechts oben schwach sichtbare, schlecht leserliche Zahl (vermutlich 3 Cr 119/74) könne sich nicht auf die Mahnklage beziehen, da diese eine „Mr-Zahl“ aufweisen müßte. Dies stelle einen nicht verbesserungsfähigen Mangel dar, weil das Gesetz die Unvollständigkeit einer Beilage des Exekutionsantrages nicht als verbesserbaren Mangel des Antrages kenne (§§ 75 ff. ZPO.).
Der Revisionsrekurs richtet sich gegen die Punkte 1) und 3) des rekursgerichtlichen Beschlusses mit dem Begehren, ihn in diesem Umfang dahin abzuändern, daß der Exekutionsbewilligungsbeschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt und der Kostenzuspruch an den Verpflichteten beseitigt werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist gerechtfertigt.
Es trifft zu, daß dem Exekutionsantrag nur eine unbeglaubigte Fotokopie eines Zahlungsbefehles des Arbeitsgerichtes Wien vom 24.11.1974 mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 7.4.1975 angeschlossen war. Es ist ferner richtig, daß der gemäß §§ 4 Abs. 2, 54 EO. mit dem Exekutionsantrag vorzulegende Exekutionstitel (hier Zahlungsbefehl) durch Vorlage einer geschäftsordnungsgemäßen Ausfertigung des Titelgerichtes beizubringen war (Heller-Berger-Stix, 621). Die Vorlage der Fotokopie einer solchen Ausfertigung rechtfertigt jedoch – entgegen der Meinung des Rekursgerichtes – nicht die sofortige Abweisung des Exekutionsantrages, wenn der fotokopierte Titel – wie hier – an sich den Exekutionsantrag im Sinne des § 7 Abs. 1 und 2 EO. decken würde. Die Unterlassung der Vorlage der vom Titelgericht hergestellten Ausfertigung ist nur als Formgebrechen anzusehen, das durch einen Auftrag zur Verbesserung gemäß § 54 EO., § 85 ZPO., § 78 EO. behoben werden kann (vgl. SZ 35/119 JBl 1958,629, JB1 1965,265, ferner Heller-Berger-Stix, 615 f.).
Es war daher dem Revisionsrekurs im Sinne der Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen (über den Exe-kutionsantrag) stattzugeben und die Exekutionssache an das Erstgericht zurückzuverweisen, daß dem betreibenden Gläubiger einen Auftrag zur Vorlage einer geschäftsordnungsmäßigen Ausfertigung des Exekutionstitels (mit lesbarer Angabe der Geschäftszahl) zu erteilen und sodann über den Exekutionsantrag neuerlich zu entscheiden haben wird.
Der Kostenausspruch stützt sich auf § 52 Abs. 1 EO., § 78 EO.
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