European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0030OB00055.840.1219.000
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die betreibenden Parteien haben die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Begründung
Die schwedische Übermittlungsstelle sandte am 14. 1. 1983 dem Bundesministerium für Justiz als der österreichischen Empfangsstelle nach dem von Österreich ratifizierten Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20. 6. 1956, BGBl 1969/316, und dem Bundesgesetz vom 22. 1. 1969 zur Durchführung des Übereinkommens vom 20. 6. 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (New Yorker Unterhaltsschutzabkommen) BGBl 1969/317 den Antrag der Unterhaltsberechtigten Marie Therese G*****, geboren am *****, und Carl Christian Ludwig G*****, geboren am *****, mit Urkunden und berief sich auf das am 26. 11. 1974 ergangene Urteil Nr DT 994 des Amtsgerichts Stockholm und auf die Bestimmungen des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 15. 4. 1958, BGBl 1961/294 (Haager Unterhalts-vollstreckungsabkommen). Den Übereinkommen gehören Schweden und Österreich an (BGBl 1969/316; BGBl 1966/33).
Diese dem Erstgericht weitergeleiteten Unterlagen führten nach § 6 Abs 4 des Bundesgesetzes BGBl 1969/317 am 24. 3. 1983 zur Bestellung eines Rechtsanwalts zur Vertretung der Anspruchswerber im Exekutionsverfahren gegen den Unterhaltsschuldner Josef B*****, geboren am *****.
Das Erstgericht bewilligte zunächst schon am 19. 7. 1983 auf Antrag der durch den bestellten Rechtsanwalt vertretenen betreibenden Parteien wider den Verpflichteten zur Hereinbringung rückständiger Unterhaltsbeträge aus der Zeit vom 1. 10. 1980 bis 30. 4. 1983 von 15.500 schwedischen Kronen je Kind und der ab dem 1. 5. 1983 am Ersten eines Monats fällig werdenden Unterhaltsbeträge von 500 schwedischen Kronen je Kind die Exekution durch Pfändung, Verwahrung und Verkauf der beweglichen Sachen und bestimmte, dass das Bezirksgericht Waidhofen an der Ybbs als Exekutionsgericht einzuschreiten habe. Gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluss richtete der Verpflichtete Rekurs und Widerspruch und verlangte unter anderem die „Einholung einer direkten Titelausfertigung vom Titelgericht in Schweden“, weil eine solche nicht vorliege. Auch erhob der Verpflichtete Einwendungen nach § 35 EO, zog jedoch am 31. 10. 1983 Rekurs und Widerspruch zurück.
Am 2. 11. 1983 bewilligte das Erstgericht den betreibenden Parteien aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Stockholm vom 26. 11. 1974, Nr DT 994, Verfahren Nr T 1347/74, und der Rechtskraftbestätigung des Amtsgerichts Stockholm vom 3. 6. 1980, wider den Verpflichteten zur Hereinbringung der vollstreckbaren rückständigen Unterhaltsforderung von 35.345,18 S (= 15.366,80 schwedische Kronen) der mj Marie Therese G***** aus der Zeit von Jänner 1981 bis Juli 1983 und von 40.288,97 S (= 17.516,09 schwedische Kronen) des mj Carl Christian Ludwig G***** aus der Zeit von Dezember 1980 bis Oktober 1983 die Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechts auf den dem Verpflichteten gehörigen Hälfteanteil der Liegenschaft EZ ***** der Katastralgemeinde ***** und weiters zur Sicherstellung der in der Zeit vom 1. 11. 1983 bis 31. 10. 1984 fällig werdenden Unterhaltsbeträge von monatlich 1.150,05 S (= 500 schwedische Kronen), zusammen 13.800,60 S durch Pfandrechtsvormerkung auf diesem Anteil des Verpflichteten.
Das als Exekutionsgericht und Grundbuchsgericht eingeschrittene Bezirksgericht Waidhofen an der Ybbs ordnete am 8. 11. 1983 den Vollzug der grundbücherlichen Eintragung an. Die Einverleibung und Vormerkung des Pfandrechts wurde zu TZ 1366/83 in COZ 3‑5 im Range nach dem auf der ganzen Liegenschaft einverleibten Pfandrecht für den Kredithöchstbetrag von 2.429.000 S zugunsten der R***** registrierte Genossenschaft mbH vollzogen.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluss Folge und änderte ihn in die Abweisung des Exekutionsantrags ab. Die erforderlichen weiteren Anordnungen übertrug es dem Erstgericht. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erklärte das Rekursgericht für zulässig, weil eine im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage zu lösen sei.
Das Rekursgericht führte zur Begründung dieser Entscheidung aus, die Voraussetzungen für die Vollstreckung der in Schweden getroffenen Entscheidung über die Unterhaltsansprüche der Kinder seien in den zwischenstaatlichen Übereinkommen (Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommen, New Yorker Unterhaltsschutzabkommen) ausreichend geregelt. Diese Bestimmungen seien daher nach § 84 EO anzuwenden. Nach Art 4 des Haager Vollstreckungsabkommens habe der betreibende Gläubiger nicht nur eine Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, sondern auch die Urkunden vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Entscheidung vollstreckbar ist. Die Prüfung der Vollstreckungsbehörde beschränkte sich nach Art 5 des Haager Vollstreckungsabkommens auf die im Art 2 genannten Voraussetzungen und die im Art 4 aufgezählten Urkunden. Nach Inhalt der vorliegenden Urteilsausfertigung liege nicht eine Versäumnisentscheidung (Art 4 Z 3), sondern eine Entscheidung im kontradiktorischen Verfahren vor, an welchem der Verpflichtete als Antragsteller beteiligt war. Es treffe zwar zu, dass die Urkunde, aufgrund deren die Eintragung erfolgen solle, nach § 88 EO und § 87 Abs 1 GBG im Original beigelegt sein müsse, doch sei als Original bei gerichtlichen Entscheidungen nicht deren Urschrift sondern die von der ausstellenden Behörde beglaubigte Abschrift oder Kopie wie eine amtliche Ausfertigung anzusehen. Aus der Übersetzung aus dem Schwedischen ergebe sich, dass die vorgelegte Fotokopie der Entscheidung beglaubigt sei. Sie entspreche daher der Forderung nach Beilegung des Originals. Das Neuerungsverbot hindere den Verpflichteten, von ihm zu beweisende Versagungsgründe mit Rekurs geltend zu machen. Dafür stehe ihm der Widerspruch zur Verfügung. Es sei auch unbedenklich, dass die Gläubiger ihre in schwedischer Währung ausgedrückten Unterhaltsforderungen bei der Exekutionsführung auf das unbewegliche Vermögen des Verpflichteten in Schillingwährung umgerechnet haben. Ob devisenrechtliche Vorschriften der Ausfolgung hereingebrachter Geldbeträge entgegenstehen, sei nicht schon bei der Exekutionsbewilligung zu untersuchen.
Der Bewilligung der beantragten Exekution stehe aber entgegen, dass sich auf der Fotokopie des Urteils nur eine Bestätigung der Rechtskraft befinde nicht aber die Urkunden vorgelegt wurden, aus denen sich ergibt, dass die Entscheidung vollstreckbar ist (Art 4 Z 2 des Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommens).
Mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 88 Abs 2 EO und der §§ 94 und 95 GBG komme bei der Exekution auf das unbewegliche Vermögen durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung eine Behebung des bloßen Formgebrechens, das sonst nicht sogleich zur Abweisung des Exekutionsantrags führen dürfte, nicht in Betracht. Der Antrag der betreibenden Parteien sei daher wegen des Fehlens der Vollstreckbarkeitsbestätigung auf dem Exekutionstitel abzuweisen.
Diesen abändernden Beschluss des Rekursgerichts bekämpfen die betreibenden Parteien mit ihrem mit Rücksicht auf die Rechtsfragen, von deren Lösung die Entscheidung abhängt, nach § 78 EO, § 528 Abs 2 und § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässigen Revisionsrekurs. Sie zielen auf Wiederherstellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses des Erstgerichts ab und meinen, die vorliegende mit der Rechtskraftbestätigung versehene Urteilskopie erfülle die Anforderungen nach Art 4 Z 2 des Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommens, weil die rechtskräftige Unterhaltsentscheidung jedenfalls auch vollstreckbar sei. Auch sei der Exekutionsbewilligungsbeschluss nicht vom Grundbuchsgericht zu erlassen, so dass eine Behebung des Formgebrechens zulässig sei.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Grundlage der von den Anspruchstellern in Österreich durchzusetzenden Unterhaltsansprüche, die infolge Leistung von Unterhaltsvorschüssen von der Stockholm L***** eingezogen werden (AS 5), ist die Urkunde AS 15 bis 17, deren Übersetzung aus dem Schwedischen in die deutsche Sprache durch einen amtlich bestellten Übersetzer vorliegt (AS 9 bis 11). Es handelt sich dabei um das in der Sache des Antragstellers Josef B***** (Verpflichteter), der durch einen Advokaten aus Stockholm als Prozessbevollmächtigten vertreten war, und seiner Ehefrau Ragnhild Sunesdotter B***** als Antragsgegnerin im Verfahren Nr T 1347/74 ergangene Urteil Nr DT 994 des Stockholms Tingsrätt (in der Übersetzung Amtsgerichts Stockholm) vom 26. 11. 1974, nach dessen Spruch die Ehe der Parteien nach ihrer mit rechtskräftigem Urteil vom 13. 4. 1972 ausgesprochenen Trennung geschieden, das Sorgerecht für die Kinder der Parteien (die betreibenden Parteien) der Mutter zugesprochen und der Vater (Verpflichteter) verhalten wurde, für jedes der Kinder im Voraus für einen Kalendermonat monatlich 500 schwedische Kronen Unterhaltsbeitrag bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes zu zahlen. Das Stockholm Tingsrätt beglaubigte die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original und bestätigte am 3. 6. 1980, dass das Urteil Rechtskraft erlangt hat.
Während die beigeschlossene Übersetzung in die deutsche Sprache eine durch Unterfertigung des amtlich bestellten Übersetzers erteilte Bekräftigung ihre Richtigkeit trägt und damit den nach den Bestimmungen des Übereinkommens BGBl 1969/316 gemilderten Anforderungen (vgl § 4 Abs 1 des österreichischen Ausführungsgesetzes BGBl 1969/317) durchaus genügt (EvBl 1975/22), handelt es sich bei dem aus drei Blatt bestehenden Schriftstück AS 13, AS 15 und AS 17 jedoch nicht, wie das Rekursgericht angenommen hat, um eine vom Gericht beglaubigte Kopie des Urteils, sondern um eine im Lichtpausverfahren hergestellte Ablichtung einer beglaubigten Kopie. Weder der Stempelabdruck der Beglaubigung der Fotokopie und der Rechtskraftbestätigung noch die diesen Stempelabdrücken beigefügte Unterschrift mit dem Namenszug „Yvonne N*****“ sind auf die Fotokopie gesetzt, sondern ihrerseits nur von einer dem Erstgericht nach der Aktenlage nicht zur Verfügung gestellten Urkunde abgelichtet. Es ist daher der vom Verpflichteten schon im Rekurs vorgetragene Einwand berechtigt, dem um die Bewilligung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung aufgrund des ausländischen Exekutionstitels angerufenen Erstgericht seien die Urkunden, aus denen die Vollstreckbarkeit des Unterhaltsanspruchs abgeleitet werde, nur in Kopie (die keine Original‑Beglaubigung aufweist) angeschlossen gewesen.
Die Bestimmung des Art 4 Z 1 des Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommens, wonach die Partei, die sich auf eine Entscheidung über ein Begehren beruft, dass den Unterhaltsanspruch eines ehelichen Kindes zum Gegenstand hat, das unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Art 1 Abs 1 des Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommens), oder ihre Vollstreckung beantragt, eine Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, beizubringen hat, entspricht der Regelung des § 4 Abs 2 EO, wonach um die Bewilligung der Exekution auch beim Exekutionsgericht angesucht werden kann, wenn dem Antrag eine mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung des Exekutionstitels angeschlossen ist. Art 5 Abs 1 des New Yorker Unterhaltsschutzabkommens sieht vor, dass die Übermittlungsstelle auf Antrag des Anspruchswerbers Entscheidungen und andere gerichtliche Titeln zu übersenden hat, die der Anspruchswerber bei einem zuständigen Gericht eines der vertragschließenden Teile wegen Leistung von Unterhalt erlangt hat und, falls notwendig und möglich, Abschriften von Akten des Verfahrens, in dem die Entscheidung ergangen ist. Das Durchführungsgesetz BGBl 1969/317 erwähnt im § 5 Satz 2 gleichfalls, dass eine „vollstreckbare Ausfertigung des Titels“ anzuschließen ist, wenn aufgrund eines aus einem dem Übereinkommen angehörenden Staat stammenden vollstreckbaren Titels die Vollstreckung in einem dieser Staaten eingeleitet werden soll. Auch für den Bereich des New Yorker Unterhaltsschutzabkommens kann dessen Zielsetzung, die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen von Kindern in den Mitgliedstaaten des Übereinkommens zu erleichtern, nicht dazu führen, dass nicht auf der Beibringung einer beweiskräftigen Ausfertigung der Entscheidung zu bestehen wäre, die im anderen Staat vollstreckt werden soll. Die Vorlage einer bloßen Abschrift der Entscheidung oder einer Ablichtung einer Ausfertigung genügt nicht (vgl EvBl 1982/172).
Die Vorlage einer Fotokopie der Ausfertigung der Entscheidung, welche an sich den Exekutionsantrag decken würde, ist im Regelfall als Formgebrechen anzusehen, das durch einen Auftrag zur Verbesserung behoben werden könnte (EvBl 1979/15; EvBl 1982/172). Das Rekursgericht vertrat hiezu unter Berufung auf § 88 Abs 2 EO und die Entscheidung EvBl 1979/229 die Ansicht, dass im Verfahren zur Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung eine solche Verbesserung nicht in Betracht kommt, weil dies durch die hier anzuwendende Vorschrift des § 95 Abs 1 GBG ausgeschlossen wird.
Der Oberste Gerichtshof hat zwar bereits wiederholt ausgesprochen, dass in Fällen, in denen eine Rangverschiebung durch die Zwischenerledigung auszuschließen ist, der Exekutionsantrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung einer Verbesserung zugänglich ist (SZ 48/6; 7. 12. 1976 3 Ob 155/76). Dies wurde jedoch ua mit dem Fehlen einer dem § 88 Abs 2 EO entsprechenden Anordnung begründet.
Durch § 88 Abs 2 EO soll bewirkt werden, dass die besonderen Vorschriften des Grundbuchsgesetzes über die Pfandrechtseinverleibung auch angewandt werden, wenn es sich um die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung handelt. § 95 Abs 1 GBG untersagt nun generell jede Zwischenerledigung. An dem sich daraus ergebenden Grundsatz, dass das Grundbuchsverfahren keinen Verbesserungsauftrag kennt, hält auch die neueste Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fest (etwa 1. 4. 1980 5 Ob 3/80; 20. 9. 1983 5 Ob 41/83). Die von den Rechtsmittelwerbern zur Stützung ihrer Ansicht über eine Verbesserungsfähigkeit von Formmängeln ihres Exekutionsantrags herangezogenen Ausführungen in Heller‑Berger‑Stix , 615, nehmen nur allgemein die Zulässigkeit der Verbesserung in Fällen an, in denen daraus eine Rangverschiebung nicht zu besorgen ist, wie etwa bei der Entscheidung des Titelgerichts über den Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung. Dass bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung eine weitere Einschränkung gilt, folgt aus der Stellungnahme zur Bewilligung dieser Exekution beim Bruchteilstitel aber auch zur Verbesserung im Zuge des Rechtsmittelverfahrens ( Heller‑Berger‑Stix , 926 und 931). Es ist daher an der zuletzt in der Entscheidung vom 23. 5. 1979, EvBl 1979/229, geäußerten Ansicht festzuhalten, dass wegen der Geltung der Vorschriften des Grundbuchsgesetzes (§ 88 Abs 2 EO, § 93, § 94, § 95 Abs 1 GBG) bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung eine Zwischenerledigung durch Einleitung eines Verfahrens zur Beseitigung des Formmangels ausgeschlossen ist.
Dass auch das Fehlen der Vollstreckbarkeitsbestätigung der Bewilligung der Exekution entgegenstehe, trifft hingegen hier nicht zu. Das anzuwendende Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommen sieht in seinem Art 4 Z 2 nur vor, dass die Urkunden beizubringen sind, aus denen sich „ergibt“, dass die Entscheidung vollstreckbar ist. Die Bestätigung, dass die Entscheidung in dem Staat, in dem sie ergangen ist, Rechtskraft erlangt hat, ersetzt nach Ansicht des erkennenden Senats falls nichts darauf hinweist, dass dennoch der erteilte Leistungsauftrag nicht vollstreckbar ist, den geforderten urkundlichen Nachweis der Vollstreckbarkeit, weil sich daraus regelmäßig „ergibt“, dass die Entscheidung auch vollstreckbar ist.
Den Ausführungen des Rekursgerichts zu den sonst vom Verpflichteten in seinem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung erhobenen Einwänden wird beizutreten sein. Dessen ungeachtet war die Entscheidung des Rekursgerichts zu bestätigen, weil eine Verbesserung des Formmangels, der – allein – im Fehlen der Beibringung einer amtlichen Ausfertigung des Urteils über das Begehren nach den vorstehenden Ausführungen im gegenständlichen Verfahren zufolge § 88 Abs 2 EO und § 95 Abs 1 GBG unzulässig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO, §§ 40 und 50 ZPO.
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