OGH 3Ob144/83

OGH3Ob144/8312.10.1983

SZ 56/142

Normen

EO §133
ZPO §84
EO §133
ZPO §84

 

Spruch:

Die Bewilligung der Zwangsversteigerung wird nicht gehindert, wenn dem Antrag kein Grundbuchsauszug beiliegt. Dem betreibenden Gläubiger ist eine Frist zur Vorlage des Auszuges bei sonstiger Einstellung des Versteigerungsverfahrens zu setzen

OGH 12. 10. 1983, 3 Ob 144/83 (LGZ Wien 46 R 176/83; BG Mödling E 22 101/82)

Text

Nach dem vor dem LG für ZRS Wien am 4. 7. 1977 zu 39 b Cg 459/76 geschlossenen vollstreckbaren Vergleich hatte der Verpflichtete an Richard 688 000 S samt 9% Zinsen seit 1. 7. 1977 und 20 000 S Kosten zu zahlen, und zwar 20 000 S bis 31. 12. 1977, den Rest in monatlichen Raten von 15 000 S ab 5. 1. 1978 bei Terminsverlust.

Auf Grund dieses Vergleiches beantragte die betreibende Partei als durch Vorlage der Einantwortungsurkunde ausgewiesene Alleinerbin des Richard S am 2. 9. 1982 beim Erstgericht als Exekutions- und Buchgericht zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von 423 000 S zuzüglich 227 629 S Zinsen bis 25. 8. 1982 sowie 9% Zinsen aus 423 000 S ab 26. 8. 1982 und der Kosten des Antrages die Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ 734 KG B, legte dem Exekutionsantrag jedoch keinen Grundbuchsauszug bei.

Nach dem Buchstandsbericht vom 2. 9. 1982 stimmten die im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben mit dem Grundbuchsstand überein.

Das Erstgericht bewilligte die Exekution antragsgemäß.

Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag ab, weil ihm kein Grundbuchsauszug beigelegt war.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei Folge und stellte den erstrichterlichen Exekutionsbewilligungsbeschluß wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Nach § 133 Abs. 1 EO müssen dem Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung eine urkundliche Bescheinigung, daß die Liegenschaft, deren Versteigerung begehrt wird, im Eigentum des Verpflichteten steht (Z 1), und eine urkundliche Bescheinigung über die an der Liegenschaft bestehenden dinglichen Rechte und Lasten und die bücherlich eingetragenen Bestand-, Wiederkaufs- und Vorkaufsrechte (Z 2) beiliegen. Bei Liegenschaften, die in einem öffentlichen Buche eingetragen sind, werden diese Bescheinigungen durch Vorlage eines mit dem Ausfertigungsdatum versehenen amtlichen Auszuges des öffentlichen Buches erbracht, aus dem der letzte Buchstand zu ersehen ist (§ 133 Abs. 2 erster Satz 50).

Für die Priorität des Befriedigungsrechtes des betreibenden Gläubigers, der für die betriebene Forderung noch keine Hypothek erworben hat, ist nach § 135 zweiter Satz EO der Zeitpunkt maßgebend, in welchem das Ersuchen um den Vollzug der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens bei der Buchbehörde eingelangt ist, oder wenn die Buchbehörde selbst zur Bewilligung der Versteigerung berufen war, der Zeitpunkt der Anbringung des Versteigerungsantrages (§ 29 GBG 1955).

Daß bei einem Zwangsversteigerungsantrag das Fehlen des Grundbuchsauszuges jedenfalls dann, wenn sich keine Rangverschiebung ergeben kann, zunächst einen nach § 78 EO und den §§ 84 und 85 ZPO verbesserungsfähigen Formmangel bildet, hat der OGH in seiner Entscheidung SZ 48/6 unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung eingehend dargelegt. Die hier entscheidende Frage, wie bei einer möglichen Rangverschiebung vorzugehen ist, blieb in der zitierten Entscheidung offen, weil sie für diese nicht wesentlich war. Der OGH hatte dazu jedoch bereits in der Entscheidung ZBl. 1935/454 = AnwZ 1935, 447 ausdrücklich dahin Stellung genommen, daß das Fehlen des Grundbuchsauszuges (und des Interessentenverzeichnisses) als Formgebrechen nach § 78 EO und den §§ 84 und 85 ZPO zu behandeln sei. Diese Behelfe seien nicht Urkunden, auf deren Grundlage über den Exekutionsantrag zu entscheiden sei. Sie würden vielmehr nur zur ordnungsgemäßem Geschäftsbehandlung benötigt.

Die Entscheidung NZ 1973, 25, hebt hervor, daß von der im einzelnen zitierten Lehre bei Auslegung des § 133 Abs. (1 und) 2 EO einhellig auch auf den Zweck dieser Bestimmung Bedacht genommen werde, allerdings, namentlich hinsichtlich der damals nicht entscheidungswesentlichen Frage der Folgen des Nichtanschlusses eines Grundbuchsauszuges und je nach der Betonung des Wortlautes oder des Zweckes dieser Bestimmung, mit unterschiedlichen Ergebnissen. Während nämlich der Grundbuchsauszug für den Vollzug der (bewilligten) Zwangsversteigerung praktisch unentbehrlich ist (s. auch § 560 Abs. 2 u. 3 Geo), kann dies für die Bewilligung der Zwangsversteigerung durch das nach § 18 Z 1 EO als Exekutionsgericht zuständige Buchgericht nicht gesagt werden. In diesem Fall handelt es sich bei dem Zwangsversteigerungsantrag nämlich um ein Grundbuchsstück iS des § 448 Abs. 1 Geo. Als solches ist es aus der Einlaufstelle dem Grundbuchsführer zu übergeben (§ 450 Geo), der es nach Ausfüllung der entsprechenden Tagebuchspalten ua. mit dem Buchstand zu vergleichen, den Buchstandsbericht zu verfassen und das Ergebnis der Vergleichung auf dem Grundbuchsstück oder auf einem gesonderten Blatte niederzulegen (Buchstandsbericht) und mit der Tagesangabe und seinem Namenszeichen zu versehen hat. Wenn der Grundbuchsstand mit den Angaben des Grundbuchsstückes nicht übereinstimmt oder Umstände erhält, die im Grundbuchsstück nicht erwähnt sind, für die Erledigung aber von Wichtigkeit sein können, sind diese Abweichungen und Lücken anzuführen. Andernfalls genügt es, wenn die im Grundbuchsstück enthaltenen Angaben der Einlagezahl, der Katastralgemeinde, des Eigentümers und der sonst als Vormänner in Betracht kommenden Personen, die Höhe eingetragener Forderungen usw. durch einen Haken abgestrichen werden. Im Buchstandsbericht ist sodann nur das Wort "Stimmt" anzuführen. Sodann ist das Grundbuchsstück dem Richter vorzulegen (§ 454 Geo).

Daher stellt das Fehlen des Grundbuchsauszuges oder des Interessentenverzeichnisses - anders als etwa das Fehlen des Titels - im Hinblick auf den Buchstandsbericht kein Hindernis für die Bewilligung des Zwangsversteigerungsantrages dar. Wegen seiner Bedeutung für das weitere Verfahren wird dem betreibenden Gläubiger jedoch aufzutragen sein, den Grundbuchsauszug bei sonstiger Einstellung des Versteigerungsverfahrens binnen einer zu bestimmenden Fristvorzulegen (Heller - Berger - Stix II 1097). Dabei handelt es sich nicht um eine der Sachentscheidung vorgehende sogenannte Zwischenerledigung, sondern um eine der Sacherledigung des Zwangsversteigerungsantrages nachfolgende Verfügung, weshalb es auch zu keiner Rangverschiebung kommen kann.

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