OGH 1Ob27/93; 1Ob233/99t; 1Ob247/00f; 2Ob275/02h; 7Ob165/04x; 1Ob206/04g; 1Ob19/06k; 1Ob135/07w (RS0045837)

OGH1Ob27/93; 1Ob233/99t; 1Ob247/00f; 2Ob275/02h; 7Ob165/04x; 1Ob206/04g; 1Ob19/06k; 1Ob135/07w22.10.2007

Rechtssatz

Das Gericht kann nach § 117 Abs 4 und 6 WRG nur im Zusammenhang mit dem Ersatz von Schäden angerufen werden, in Ansehung derer die Verwaltungsbehörde im Bewilligungsverfahren über ein Entschädigungsbegehren eine Sachentscheidung getroffen hat, nicht wenn sie eine solche mangels Kognitionsbefugnis zurückgewiesen hat. Der Zurückweisung steht die Verweisung auf den Zivilrechtsweg gleich.

Normen

JN §1 CVIII
WRG §26 Abs1
WRG §26 Abs2
WRG §117 Abs4
WRG §117 Abs6

1 Ob 27/93OGH25.01.1994

Veröff: SZ 67/6

1 Ob 233/99tOGH23.11.1999

Auch; nur: Das Gericht kann nach § 117 Abs 4 und 6 WRG nur im Zusammenhang mit dem Ersatz von Schäden angerufen werden, in Ansehung derer die Verwaltungsbehörde im Bewilligungsverfahren über ein Entschädigungsbegehren eine Sachentscheidung getroffen hat. (T1) Beisatz: Die Anrufung des Gerichts nach § 117 Abs 4 und Abs 6 WRG gegen eine nicht meritorische Entscheidung der Wasserrechtsbehörde ist nicht zulässig; insoweit steht nur der administrative Instanzenzug offen. (T2) Beisatz: Wird von der Wasserrechtsbehörde die Leistung der begehrten Entschädigung aus in der Sache selbst begründeten Erwägungen (hier: fehlende gesetzliche Regelung in § 21a WRG) abgelehnt, so ist das als negative Entscheidung über die Entschädigungsfrage zu beurteilen, gegen die das Gericht nach § 117 WRG im Rahmen seiner sukzessiven Kompetenz angerufen werden kann. (T3)

1 Ob 247/00fOGH28.11.2000

nur: Das Gericht kann nach § 117 Abs 4 und 6 WRG nur im Zusammenhang mit dem Ersatz von Schäden angerufen werden, in Ansehung derer die Verwaltungsbehörde im Bewilligungsverfahren über ein Entschädigungsbegehren eine Sachentscheidung getroffen hat, nicht wenn sie eine solche mangels Kognitionsbefugnis zurückgewiesen hat. (T4) Beisatz: Wenn die Wasserrechtsbehörde eine Sachentscheidung mangels Kognitionsbefugnis abgelehnt hat, steht nur der administrative Instanzenzug offen. Die gegenteilige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wird abgelehnt. (T5)

2 Ob 275/02hOGH05.12.2002

Vgl auch; nur T4;<br/>Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T6 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes 4 wurde gelöscht. - März 2015. (T6);<br/>Beisatz: Hier: § 77 Abs 1 oöJagdG. (T7); Beis wie T2; Beisatz: Maßgebend ist der Inhalt des Spruches. (T8)

7 Ob 165/04xOGH28.07.2004

Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Jagd- und Wildschadenskommission. (T9); Beis wie T5 nur: Wenn die Wasserrechtsbehörde eine Sachentscheidung mangels Kognitionsbefugnis abgelehnt hat, steht nur der administrative Instanzenzug offen. (T10)

1 Ob 206/04gOGH23.11.2004

Beis ähnlich T5; Beisatz: Diese Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist auch auf Kostenersatzbegehren gemäß § 123 Abs 2 WRG 1959 anzuwenden. (T11); Veröff: SZ 2004/165

1 Ob 19/06kOGH16.05.2006

Auch

1 Ob 135/07wOGH22.10.2007

Vgl auch; Beisatz: Das Gericht ist nach § 117 Abs 4 WRG nur anrufbar, wenn die Verwaltungsbehörde eine Sachentscheidung getroffen hat. (T12); Beisatz: Personen, gegenüber denen keine Sachentscheidung ergangen ist, sind nicht berechtigt, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen. (T13); Beisatz: Ihr dennoch erhobener Antrag ist wegen Unzulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs zurückzuweisen. (T14); Veröff: SZ 2007/163

Dokumentnummer

JJR_19940125_OGH0002_0010OB00027_9300000_002