OGH 3Ob15/72; 3Ob8/74 (RS0001113)

OGH3Ob15/72; 3Ob8/7422.5.2003

Rechtssatz

Während der Tätigkeit des Sachwalters kann ein Verzug des Schuldners iS des § 7 Abs 2 EO nicht eintreten.

Normen

AO §53
AO §55b
AO §55c
EO §7 Abs2 C
KO §156 Abs4

3 Ob 15/72OGH10.02.1972

Veröff: SZ 45/16 = EvBl 1972/261 S 494

3 Ob 8/74OGH19.02.1974

Beisatz: Anders als beim normalen Ausgleich oder unter bloßer Überwachung des vom Ausgleichsschuldners selbst abzuwickelnden Liquidationsausgleiches. (T1)<br/>Anm: Veröff: SZ 47/14

3 Ob 263/75OGH19.03.1976
3 Ob 47/76OGH27.04.1976

Anm: Veröff: SZ 49/55

3 Ob 99/84OGH12.09.1984
3 Ob 87/84OGH30.01.1985

Beisatz hier: Die Überlassung des Vermögens zur Verwertung durch den Sachwalter erfaßt nicht die gesamten Aktiven sondern "das Geschäftsvermögen", also rein sprachlich nur eines Teil des Vermögens. (T2) Veröff: RdW 1985,341 = JBl 1986,258

3 Ob 6/87OGH13.05.1987

Beisatz: Wie schon nach der Rechtsprechung vor dem IRÄG tritt vor dem Abschluß der Verwertungsmaßnahmen des Sachwalters der Gläubiger kein Verzug des Ausgleichsschuldners und damit auch kein Wiederaufleben ein. (T3)

8 Ob 225/02zOGH22.05.2003

Beisatz: Auch im Liquidationszwangsausgleich kommt eine Exekutionsführung erst dann in Frage, wenn der Schuldner nach Beendigung der Tätigkeit des Sachwalters mit der Entrichtung des dann noch geschuldeten Betrags (§156 Abs4 dritter Satz KO) in Verzug gerät. (T4); Beisatz: Die Ausstellung eines mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehenen Auszuges aus dem Anmeldungsverzeichnis vor Beendigung der Tätigkeit des Sachwalters ist unzulässig. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19720210_OGH0002_0030OB00015_7200000_001

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