Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die betreibende Partei hat die Kosten des Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Vorausgeschickt sei, dass hier die bis 31. Dezember 1982 geltenden Bestimmungen der Ausgleichsordnung anzuwenden sind, weil das Ausgleichsverfahren vor dem Ablauf des Jahres 1982 eröffnet wurde (Art XI § 2 Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982).
Mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 24. Juni 1982, Sa 1/82, wurde der am 23. März 1982 zwischen der Ausgleichsschuldnerin W***** und ihren Gläubigern abgeschossene Ausgleich nach § 49 Abs 1 AO bestätigt. Die nicht bevorrechteten Forderungen sollten innerhalb eines Jahres nach Annahme des Ausgleichs eine Quote von 40 % erhalten. Die Ausgleichsschuldnerin unterwarf sich bis zur vollständigen Erfüllung des Ausgleichs der Überwachung durch den Ausgleichsverwalter Dr. Walter Langer, Rechtsanwalt in Eisenstadt, als Sachwalter der Gläubiger (§ 55 b und c AO), übertrug diesem ihr gesamtes Vermögen und erteilte ihm unwiderrufliche Verkaufsvollmacht (§ 55c Abs 1 und 2 AO) zur bestmöglichen Verwertung. Der Erlös der Verwertung ist vom Sachwalter an die Gläubiger anteilsmäßig zu verteilen, und zwar auch dann, wenn er über der Quote von 40 % liegen sollte. Der Sachwalter wurde verpflichtet, Ausschüttungen an die Gläubiger nach Maßgabe der vereinnahmten Erlöse auch schon vor Fälligkeit der Quote vorzunehmen, und zwar immer dann, wenn zumindest 5 % der Forderungen verteilt werden können.
Aufgrund des mit der Vollstreckbarkeitsklausel versehenen beglaubigten Auszugs aus dem Anmeldungsverzeichnis Sa 1/82‑2213 des Landesgerichts Eisenstadt in Verbindung mit dem oben zitierten Bestätigungsbeschluss und der Behauptung, dass bisher keine Zahlung erfolgt sei, beantragte die betreibende Partei zur Hereinbringung von 461.135,20 S (40%ige Quote) die Pfändung und Überweisung zur Einziehung der der verpflichteten Partei gegen den Drittschuldner Bezirksgericht Oberpullendorf (Republik Österreich) angeblich zustehenden Forderung auf die Hyperocha im Verfahren E 102/83 im Betrag von 135.000 S mehr oder weniger.
Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution mit gekürzter Urschrift.
Dagegen erhob der oben genannte Sachwalter der Gläubiger mit der Begründung Rekurs, dass es sich bei dem mit Beschluss vom 15. Juli 1982 aufgehobenen Ausgleich um einen sogenannten Liquidationsausgleich handle, weshalb bis zur Beendigung der Liquidation eine Einzelexekution unzulässig sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Gericht zweiter Instanz diesem Rekurs Folge und wies den Exekutionsantrag ab. Wegen des Liquidationsausgleichs könne die Ausgleichsschuldnerin nicht mehr in Verzug geraten. Ein solcher Verzug bilde gemäß § 7 EO aber die Voraussetzung jeder Exekutionsführung. Bis zur Beendigung der Liquidation sei daher eine Einzelexekution unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich der auf Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts zielende Revisionsrekurs der betreibenden Partei. Das Rechtsmittel ist nach den gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden §§ 502 Abs 4 Z 2 und 528 Abs 2 Satz 1 ZPO zulässig; es ist aber nicht berechtigt.
Dem Gericht zweiter Instanz ist in Übereinstimmung mit der Lehre und ständigen Rechtsprechung (vgl zB SZ 49/55 und SZ 47/14) darin beizupflichten, dass, falls der Ausgleichsschuldner ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ im Rahmen eines Liquidationsausgleichs sein gesamtes Vermögen einem Sachwalter unwiderruflich zur Verwertung übergeben hat, bis zur Beendigung der Liquidation, also bis zur Beendigung der Tätigkeit des Sachwalters eine Einzelexekution gegen den Verpflichteten nicht zulässig ist (Exekutionssperre).
Hat der Ausgleichsschuldner bei einem Liquidationsausgleich seine gesamten Aktiven einem Sachwalter zur Verwertung übertragen, so gehen damit die Rechte und Pflichten zur Verwertung des gesamten Vermögens des Ausgleichsschuldners auf den Sachwalter über, der bei der Liquidation für die Gläubigerschaft handelt und auf dessen Entschlüsse der Ausgleichsschuldner keinerlei Einfluss hat. Abweichend vom normalen Ausgleich oder vom Fall der bloßen Überwachung des vom Ausgleichsschuldner selbst abzuwickelnden Liquidationsausgleichs kann der Schuldner daher ab der Übergabe seines gesamten Vermögens an den Sachwalter nicht mehr in Verzug geraten, was nach § 7 EO aber die Voraussetzung jeder Exekutionsführung wäre. In solchen Fällen ist daher bis zur Beendigung der Liquidation eine Einzelexekution ‑ sei es hinsichtlich der bevorrechteten Geldforderungen zur Gänze, sei es hinsichtlich der nicht bevorrechteten Forderungen zur Hereinbringung bereits nominell fälliger Quoten ‑ gegen den Verpflichteten nicht zulässig.
Die Vollstreckbarkeitsbestätigung des Ausgleichsgerichts auf der beglaubigten Abschrift über die amtliche Eintragung in das im Ausgleichsverfahren angelegte Anmeldungsverzeichnis bestätigt, dass diese Eintragung nach § 53a AO vollstreckbar, also ein Exekutionstitel im Sinn des § 1 Z 7 EO ist. Diese Vollstreckbarkeitsbestätigung ändert aber nichts an der mit einem Liquidationsausgleich der hier vorliegenden Art automatisch verbundenen Exekutionssperre.
Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.
Nach den §§ 74 und 78 EO und den §§ 40, 41 und 50 ZPO hat die betreibende Partei keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels.
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