AO: §§ 55 ff aF (§§ 57 ff idF IRÄG 1982)
EO §§ 7, 36
Die Überlassung des gesamten, einzig wesentlichen Geschäftsvermögens ist als Liquidationsausgleich anzusehen; während seiner Dauer liegt kein Schuldnerverzug vor und kann daher keine Einzelexekution in das Vermögen geführt werden.