OGH 10ObS278/91; 10ObS248/92 (RS0084266)

OGH10ObS278/91; 10ObS248/9218.6.2002

Rechtssatz

Steht der Arbeitsunfall als Ursache der Körperschädigung fest, so genügt der Anscheinsbeweis nur dann nicht, wenn es zumindest gleich wahrscheinlich ist, daß eine andere Ursache die Körperschädigung im selben Ausmaß und etwa zur gleichen Zeit herbeigeführt hätte. Der Anscheinsbeweis ist nur dann entkräftet, wenn dieser Möglichkeit zumindest die gleiche Wahrscheinlichkeit wie dem Arbeitsunfall zukommt.

Normen

ASVG §175

10 ObS 278/91OGH17.12.1991

Veröff: JBl 1992,469 = SSV-NF 5/140

10 ObS 248/92OGH13.10.1992

Auch

10 ObS 73/94OGH28.02.1995
10 ObS 2217/96vOGH16.07.1996

Auch

10 ObS 2115/96vOGH21.05.1996

Beisatz: Überdies muß es zumindest gleich wahrscheinlich sein, daß ein solches Ereignis in naher Zukunft auch tatsächlich vorgekommen wäre und die Schädigung ausgelöst hätte. (T1)

10 ObS 46/97fOGH27.03.1997
10 ObS 325/97kOGH15.10.1997

Beis wie T1

10 ObS 133/98aOGH28.04.1998

Auch; Veröff: SZ 71/81

10 ObS 241/98hOGH16.07.1998

Beis wie T1

10 ObS 194/99yOGH14.09.1999

nur: Steht der Arbeitsunfall als Ursache der Körperschädigung fest, so genügt der Anscheinsbeweis nur dann nicht, wenn es zumindest gleich wahrscheinlich ist, daß eine andere Ursache die Körperschädigung im selben Ausmaß und etwa zur gleichen Zeit herbeigeführt hätte. (T2) Beis wieT1

10 ObS 128/99tOGH05.10.1999

Beis wie T1

10 ObS 187/01zOGH10.07.2001

Vgl auch

10 ObS 341/01xOGH30.10.2001

Auch

10 ObS 398/01dOGH12.02.2002

Ähnlich; Beisatz: Einen Grundsatz, dass im Zweifel zu Gunsten des Versicherten zu entscheiden ist, gibt es nicht. (T3) Beisatz: Hier: Berufskrankheit. (T4)

10 ObS 54/02tOGH18.06.2002

Auch; nur T2; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19911117_OGH0002_010OBS00278_9100000_001