OGH 12Os12/01 (RS0114745)

OGH12Os12/0115.2.2001

Rechtssatz

Nach der laut BGBl I 1998/153 mit Wirksamkeit ab 1. Oktober 1998 normierten Bestimmung des § 58 Abs 3 Z 3 StGB wird die Zeit bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Verletzten einer strafbaren Handlung nach §§ 201, 202, 205, 206, 207, 212 oder 213 StGB in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Diese Regelung ist auch auf vor ihrem Inkrafttreten begangene Straftaten anzuwenden, wenn deren Strafbarkeit im Zeitpunkt des Geltungsbeginns der neuen Bestimmung noch nicht erloschen ist.

Normen

MRK Art7 Abs1
StGB §58 Abs3 Z3

12 Os 12/01OGH15.02.2001
14 Os 111/02OGH12.11.2002

Auch; Beisatz: Die Übergangsbestimmung des Art V Abs 3 des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998 steht nicht im Widerspruch zu Art 7 Abs 1 MRK, der nur die Verurteilung wegen einer Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war, und die Verhängung einer höheren Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung angedrohte Strafe, nicht aber eine Änderung betreffend den Lauf von Verjährungsfristen verbietet. (T1)

12 Os 72/03OGH31.07.2003

Auch

12 Os 95/03OGH11.12.2003

Auch

13 Os 49/05pOGH27.07.2005

Vgl auch; Beis wie T1

11 Os 35/05iOGH23.08.2005

Auch; Beisatz: Eine bereits vor dem 1. Juli 2001 (gemäß § 21 Abs 2 erster Halbsatz ABGB in der vor diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung) eingetretene Volljährigkeit bleibt von den folgenden Gesetzesänderungen unberührt. Ist also ein Verletzter (§ 58 Abs 3 Z 3 StGB) vor dem 1. Juli 2001 mit Vollendung des 19. Lebensjahres volljährig geworden, ist nach § 58 Abs 3 Z 3 StGB die bis zu diesem Zeitpunkt verstrichene Zeit in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen. (T2)

15 Os 105/05pOGH13.10.2005

Auch; Beis wie T1

13 Os 111/06gOGH20.12.2006

Auch; Beis wie T1

14 Os 128/08tOGH23.09.2008

Vgl

15 Os 27/10zOGH21.04.2010

Auch

14 Os 149/10hOGH28.12.2010
11 Os 158/17wOGH10.04.2018

Vgl auch; Beisatz: § 58 Abs 3 Z 3 StGB ist auch in der Fassung BGBl I 2009/40 auf vor seinem Inkrafttreten (1. Juni 2009) begangene Taten anzuwenden, sofern die Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt nicht bereits erloschen war (Art XIV Abs 2 2. GeSchG). (T3)

Dokumentnummer

JJR_20010215_OGH0002_0120OS00012_0100000_001