Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Johann G***** wurde der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB aF schuldig erkannt, weil er in mehrfachen Angriffen zu nicht mehr bekannten Zeitpunkten von „ca 1993 bis ca 1996" in Unterbergla eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht hat, indem er die Scheide der am 18. August 1985 geborenen Isabella H***** mit seinen Fingern penetrierte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) versucht unter Hinweis auf die unterschiedlichen Sachverhaltsschilderungen und Widersprüche in den Aussagen der Zeugen Isabella und Silvia H*****, Barbara Ha***** und Erwin U***** sowie die Angaben der Zeugin Ha*****, einer Freundin des Tatopfers, diese trachte danach, im Mittelpunkt zu stehen und „Sachen zu erzählen, die nicht so ganz der Wahrheit entsprächen", weiters unter eigenständiger Wertung dem Angeklagten für seinen Standpunkt günstig scheinender, selektiv hervorgehobener Beweisergebnisse die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin in Zweifel zu ziehen. Indem aktenkundige Beweisergebnisse nicht gegen die Feststellung einer entscheidenden Tatsache, sondern isoliert gegen den persönlichen Eindruck der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit von Beweispersonen ins Treffen geführt werden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 491), vermag die Beschwerde ebensowenig wie mit dem übrigen Vorbringen sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Der im Rahmen der Berufung vertretenen Ansicht, dass gemäß § 57 StGB an sich von der Verjährung der Strafbarkeit auszugehen wäre, weil die höchstgerichtliche Judikatur zu § 58 Abs 3 Z 3 StGB, wonach diese Regelung auch auf Straftaten anzuwenden ist, die vor dem Inkrafttreten des § 58 Abs 3 Z 3 StGB begangen wurden, sofern deren Strafbarkeit zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes noch nicht erloschen ist, dem Eintritt der Verjährung entgegensteht, was aufgrund der Frage der Zulässigkeit der Rückwirkung von Strafbestimmungen, die für einen Täter nachteilig sind, im Ergebnis äußerst problematisch sei, verkennt Folgendes:
Die Übergangsbestimmung des Art V Abs 3 des StRÄG 1988 steht nicht im Widerspruch zu Art 7 Abs 1 MRK, der nur die Verurteilung wegen einer Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war, und die Verhängung einer höheren Strafe als der im Zeitpunkt der Begehung angedrohten Strafe, nicht aber eine Änderung betreffend den Lauf von Verjährungsfristen verbietet (14 Os 111/02, 1230 BlgNR XX. GP 34).
Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Kompetenz des zuständigen Oberlandesgerichtes (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)