OGH 6Ob117/00z (RS0113934)

OGH6Ob117/00z28.6.2000

Rechtssatz

a) Die zur Inhaltskontrolle von Interzessionsgeschäfteneinkommens- und vermögensschwacher Familienangehöriger für Verbindlichkeiten des Hauptschuldners entwickelten Grundsätze gelten auch für Interzessionsgeschäfte zur Besicherung von Forderungen eines Sozialversicherungsträgers.

b) § 25d KSchG ermöglicht ein richterliches Mäßigungsrecht unter den dort genannten Voraussetzungen auch für Verbindlichkeiten gegenüber einem Sozialversicherungsträger.

c) Die zur Mäßigung iSd § 25d KSchG führenden Umstände müssen im Zeitpunkt des Abschlusses der Interzessionsvereinbarung soweit vorhanden sein, dass sie für den Gläubiger bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits erkennbar wurden. Ein späteres, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenes Missverhältnis, zwischen eingegangener Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Interzedenten kann nicht zu einer Mäßigung iSd § 25d KSchG führen. Allerdings sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interzedenten zum Zeitpunkt seine Inanspruchnahme insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung maßgeblich beeinflussen. § 25d KSchG erfasst nicht die Fälle, in denen der ursprünglich einkommens- und vermögenslose oder -schwache Mithaftende später doch zu Einkommen oder Vermögen gelangt.

Normen

ABGB §879 E
KSchG §25d

6 Ob 117/00zOGH28.06.2000
6 Ob 184/00bOGH15.03.2001

Vgl auch; nur: Die zur Mäßigung iSd § 25d KSchG führenden Umstände müssen im Zeitpunkt des Abschlusses der Interzessionsvereinbarung soweit vorhanden sein, dass sie für den Gläubiger bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits erkennbar wurden. Ein späteres, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenes Missverhältnis, zwischen eingegangener Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Interzedenten kann nicht zu einer Mäßigung iSd § 25d KSchG führen. Allerdings sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interzedenten zum Zeitpunkt seine Inanspruchnahme insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung maßgeblich beeinflussen. (T1)<br/>Beisatz: Bei der Frage, ob ein unbilliges Missverhältnis im Sinn des § 25d KSchG vorliegt, ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Eingehens der Verbindlichkeit des Interzedenten abzustellen. (T2)

8 Ob 61/05mOGH21.07.2005

nur: Die zur Mäßigung iSd § 25d KSchG führenden Umstände müssen im Zeitpunkt des Abschlusses der Interzessionsvereinbarung soweit vorhanden sein, dass sie für den Gläubiger bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits erkennbar wurden. (T3)<br/>Veröff: SZ 2005/106

6 Ob 192/07iOGH07.11.2007

nur T1; Beisatz: Nachträgliche Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Interzedenten kann die Anwendbarkeit des § 25d KSchG ausschließen. (T4)

6 Ob 210/08pOGH06.11.2008

nur T3

1 Ob 188/09tOGH17.11.2009

Auch; nur T1; Beis wie T2

7 Ob 219/10xOGH19.01.2011

Auch; Beisatz: Gelangt der ursprünglich einkommens‑ und vermögenslose Mithaftende später zu Einkommen oder Vermögen, so soll er mangels sozialen Bedarfs von der Schutzbestimmung nicht erfasst werden. Eine entsprechende teleologische Reduktion der Bestimmung ist daher geboten. (T5)

4 Ob 195/10wOGH18.01.2011

Vgl auch; nur T3

3 Ob 34/13sOGH19.06.2013

Auch

2 Ob 15/13iOGH29.08.2013

Auch; nur T3; Beisatz: Keine Mäßigung, wenn der Interzedent über seine Einkommensverhältnisse unvollständige Angaben macht und seine fehlende Leistungsfähigkeit nicht offengelegt hat, es sei denn, die Unvollständigkeit der Angaben beruht auf einem entschuldbaren Versehen und hätte für die Gläubigerin aus augenscheinlichen Gründen für ergänzungsbedürftig gehalten werden müssen. (T6)

10 Ob 24/15zOGH28.04.2015

Auch; nur T3; Beisatz: Dabei trifft den Interzedenten die Behauptungs‑ und Beweislast für die Erkennbarkeit des krassen Missverhältnisses, will er doch seine Haftungserklärung gemäßigt erhalten. (T7)

Dokumentnummer

JJR_20000628_OGH0002_0060OB00117_00Z0000_001