OGH 13Os171/99 (RS0113271)

OGH13Os171/9916.2.2000

Rechtssatz

1. Das Verbrechen des Raubes verdrängt die tateinheitlich verwirklichte Nötigung des Raubopfers infolge Spezialität.

2. Der Unwertgehalt einer Nötigung des Beraubten zur Behinderung der Verfolgung wird unter dem (Wertungspunkt)Gesichtspunkt einer straflosen Nachtat (des Raubes) konsumiert. Dies liegt nicht vor, wenn sich die Nötigung gegen eine andere Person als das Raubopfer richtet.

Normen

StGB §28
StGB §105
StGB §106
StGB §142
StGB §143 C

13 Os 171/99OGH16.02.2000
13 Os 108/00OGH08.11.2000
11 Os 77/05sOGH27.09.2005

Vgl

15 Os 100/05bOGH01.12.2005

Auch; nur: 1. Das Verbrechen des Raubes verdrängt die tateinheitlich verwirklichte Nötigung des Raubopfers infolge Spezialität. (T1) Beisatz: Ein Nötigungsverhalten, das bereits den Versuch des Raubes darstellt, ist infolge von Spezialität nur dem Raubtatbestand zu unterstellen. (T2)

14 Os 138/06kOGH18.12.2006

Auch; Beisatz: Beim Verbrechen des Raubes sind alle Handlungen des Täters vom Beginn der Ausführung bis zur materiellen Vollendung der Tat (wenn die Beute dem unmittelbaren Zugriff des Opfers entzogen ist), demnach auch eine gegen das Raubopfer gerichtete und mit der Sachwegnahme noch im Zusammenhang stehende Nötigung (gleichgültig ob als Mittel der Durchsetzung des Gewahrsamsübergangs, zur Sicherung der Beute oder zur Einleitung der Flucht), grundsätzlich als deliktsspezifische Einheit anzusehen, welche unter der Voraussetzung eines solchen unmittelbaren sachlichen Konnexes als straflose Nachtat einer gesonderten strafrechtlichen Beurteilung nicht zugänglich ist. (T3)<br/>Beisatz: Der auf die Erschwerung der Verfolgung durch das Opfer beschränkte Unwertgehalt einer schweren Nötigung wird daher vom Gesamtunwert eines vollendeten schweren Raubes zur Gänze erfasst und ist damit unter dem Gesichtspunkt der Konsumtion als straflose Nachtat (WK-StGB - 2 Vor §§ 28 bis 31 Rz 67) durch die Verurteilung nach §§ 142 f StGB abgegolten. (T4)

15 Os 6/10mOGH17.03.2010

Auch; Beisatz: Hier: Raub bereits materiell vollendet, die Nötigung richtete sich gegen einen Dritten. (T5)

14 Os 162/13zOGH17.12.2013

Vgl auch; Beis wie T4

15 Os 50/14pOGH27.05.2014

Auch; Beis wie T3

14 Os 67/15gOGH17.11.2015

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Eine nach (erfolgreicher) Einleitung der Flucht unternommene (schwere) Nötigung, welche die spätere Ausforschung des Täters verhindern oder erschweren, nicht jedoch die Flucht soll, konkurriert echt mit dem Verbrechen des Raubes. (T6)

11 Os 20/16zOGH05.07.2016

Auch

11 Os 119/16hOGH13.12.2016

Auch

13 Os 60/17yOGH28.06.2017

Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Echte Konkurrenz zwischen (schwerem) Raub sowie nachfolgender Körperverletzung und Nötigung. (T7)

15 Os 43/19sOGH29.05.2019

Vgl aber; Beisatz: Der Unwertgehalt einer (mit höherer Strafdrohung bewehrten) Nötigung des Bestohlenen wird nicht bereits von jenem eines (ohne Nötigungsmittel begangenen) Diebstahls nach § 127 StGB abgedeckt. (T8)

Dokumentnummer

JJR_20000216_OGH0002_0130OS00171_9900000_001