OGH 15Os50/14p

OGH15Os50/14p27.5.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger, Dr. Michel‑Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Raul B***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 17. Dezember 2013, GZ 13 Hv 166/13k‑11, weiters über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: AT:OGH:2014:E107766

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Raul B***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 1. August 2013 in W***** mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Lukas M***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zumindest 30 Praxiten-Tabletten weggenommen, indem er diesen festhielt, trat, zu Boden brachte und mit dem Umbringen bedrohte, wobei er den Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Werts begangen und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a und Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) versucht, erhebliche Bedenken an der im Urteil hergestellten Verknüpfung der Gewaltanwendung mit der Erlangung der Tabletten zu erwecken. Hiezu verweist sie auf Ungereimtheiten in der Aussage des Lukas M*****, leitet daraus dessen Unglaubwürdigkeit ab und stellt den Darlegungen des Zeugen die Verantwortung des Angeklagten gegenüber, aus der sie eigene Schlüsse zieht. Indem sie solcherart die erstgerichtlichen Erwägungen kritisiert und durch eine eigene Interpretation der Verfahrensergebnisse ersetzt, bekämpft sie lediglich die ‑ sich mit dem Umstand vorhandener Widersprüche und Abweichungen in den Aussagen des genannten Zeugen ohnehin auseinandersetzende (US 4 f) ‑ Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung (RIS‑Justiz RS0119583, RS0099668 [T1]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 451); erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den entscheidenden Tatsachen zugrunde liegenden Feststellungen werden dadurch beim Obersten Gerichtshof nicht erweckt.

Überdies lässt sie eine Orientierung an der Gesamtheit der tatrichterlichen Erwägungen vermissen, welche auch die Verfahrensergebnisse zu den entstandenen Verletzungen sowie die Angaben der Zeugin Sophie H***** berücksichtigen (US 4 und 5, jeweils vorletzter Absatz; RIS‑Justiz RS0117961 [T1]).

Die weiters aufgestellte Behauptung, die Feststellung einer mit der Forderung auf Herausgabe der Tabletten verknüpften Drohung lasse sich aus den Angaben des Zeugen und des Angeklagten nicht ableiten und sei daher nicht vom Akteninhalt gedeckt, spricht einen aus Z 5 beachtlichen Widerspruch gar nicht an (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 439). Im Übrigen erweist sie sich auch inhaltlich als unzutreffend (vgl US 5 erster Absatz und ON 2 S 81 vorletzter Absatz).

Die Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet unter Hinweis auf die Konstatierung, wonach nicht festgestellt werden konnte, ob der Angeklagte dem Zeugen die Tabletten aus der Hosentasche entnommen oder dermaßen fest an dessen Hosentasche angerissen hat, dass diese zerrissen ist und die Tabletten (welche der Angeklagte anschließend an sich nahm) herausgefallen sind (US 3), dass das Tatgeschehen aufgrund des sich daraus ableitenden Fehlens eines zeitlichen Naheverhältnisses des Gewahrsamswechsels zur Gewaltanwendung dem Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB zu unterstellen gewesen wäre. Dabei unterlässt sie jedoch die gebotene Ableitung (RIS-Justiz RS0116565; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 584, 588), weshalb nicht alle Teilhandlungen als deliktsspezifische Einheit zu sehen wären und demzufolge ‑ ausgehend von den weiters getroffenen Feststellungen zum auf gewaltsame Wegnahme und unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz, zu dem gegen den Zeugen gerichteten Angriff und der von Tritten und Drohungen begleiteten Forderung auf Herausgabe der Tabletten ‑ auch im Fall des bloßen Aufhebens der im Zug der Auseinandersetzung zu Boden gefallenen Tabletten nicht insgesamt ein gewaltsamer Gewahrsamsbruch im Sinn des § 142 StGB vorliegen sollte (RIS-Justiz RS0113271 [T3]; vgl auch RS0093767 [T1]).

Angesichts des Vorbringens zur Subsumtionsrüge (Z 10) erweist sich der auf die Fällung eines Freispruchs gerichtete Antrag als nicht nachvollziehbar.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte