OGH 7Ob261/99d (RS0112839)

OGH7Ob261/99d20.10.1999

Rechtssatz

Ob ein Kreditgeber (= Bank) dem Interzedenten (hier: Bürge und Zahler) ausreichende Informationen über die wirtschaftliche Lage des Schuldners im Sinne des § 25c KSchG gegeben hat, ist von der Beurteilung ganz konkreter Individualumstände abhängig. Dabei kommt im vorliegenden Fall dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass es der Interzedent war, der spontan und aus eigenem Antrieb seine Bereitschaft zur Bürgschaftsübernahme erklärte; weiters - als Freund des Kreditnehmers - diesem bereits bei einer anderen Bank kurz zuvor einen weiteren Kredit vermittelt und sich in der Folge eigeninitiativ bemüht hatte, bei eben dieser Bank noch eine weitere Kreditfinanzierung für seinen Freund zu erreichen, damit also im Umgang mit Kreditinstituten keineswegs geschäftsunerfahren war. Darüber hinaus war er über alle wesentlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten (Debetsituation) des Kreditnehmers informiert.

Normen

KSchG §25c

7 Ob 261/99dOGH20.10.1999
7 Ob 233/01tOGH17.10.2001

nur: Ob ein Kreditgeber (= Bank) dem Interzedenten (hier: Bürge und Zahler) ausreichende Informationen über die wirtschaftliche Lage des Schuldners im Sinne des § 25c KSchG gegeben hat, ist von der Beurteilung ganz konkreter Individualumstände abhängig. (T1)

1 Ob 132/01wOGH22.10.2001

nur T1; Beisatz: Bei Beurteilung der Frage, ob der Kreditgeber hätte erkennen müssen, dass der Kreditnehmer seine Verbindlichkeit nicht oder nicht vollständig werde erfüllen können, sind Umstände wie dass der Bürge seine Bereitschaft zur Interzession aus eigenem Antrieb erklärte, (als in casu früherer Leiter einer Bankfiliale) geschäftserfahren war und durch die Kreditgewährung die Erstattung dem Kreditnehmer vorgeschossener Beträge erreichte, besonders zu berücksichtigen. (T2)

1 Ob 29/01yOGH27.11.2001

nur T1; Beisatz: Der Umfang der Nachforschungspflicht und der daraus resultierenden Informationspflicht hängt davon ab, in welcher Höhe Kredit gewährt wurde und vor allem davon, unter welchen Umständen es zum Abschluss des Kreditvertrags gekommen ist. (T3)

8 Ob 115/02yOGH02.07.2002

Auch; nur T1; Beisatz: Und damit regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T4)

3 Ob 284/03sOGH25.02.2004

Auch; nur T1; Beis wie T3

6 Ob 69/06zOGH06.04.2006

Vgl; Beisatz: Ob ein Kreditgeber dem Interzedenten ausreichende Informationen über die wirtschaftliche Lage des Schuldners iSd § 25c KSchG gegeben hat, ist stets von der Beurteilung der Umstände des Einzelfalles abhängig und stellt damit regelmäßig keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. (T5)

6 Ob 227/06kOGH09.11.2006

Auch; Beisatz: Im Zusammenhang mit dem „Kennenmüssen" dürfen die Prüfpflichten und Informationspflichten des Gläubigers nicht überspannt werden. Es treffen ihn keine Nachforschungspflichten, die über die mit der notwendigen kaufmännischen Sorgfalt durchgeführte Bonitätsprüfung hinaus gehen; letztlich kann auch das Verhalten des Interzedenten und dessen Bereitschaft zur Übernahme der Interzession die Nachforschungspflichten und damit auch die Informationspflichten des Gläubigers einschränken. (T6)

6 Ob 137/07aOGH24.01.2008

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6

7 Ob 219/10xOGH19.01.2011

Auch; nur T1

7 Ob 41/12yOGH25.05.2012

nur T1

6 Ob 19/14hOGH20.02.2014

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19991020_OGH0002_0070OB00261_99D0000_001

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