OGH 6Ob69/06z

OGH6Ob69/06z6.4.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Mag. Dr. Dirk Just, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Gisela S*****, vertreten durch Dr. Engelbert Reis, Rechtsanwalt in Horn, wegen EUR 39.733,43 (Revisionsinteresse EUR 19.866,71) über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2005, GZ 16 R 187/05w-39, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Krems vom 6. Mai 2005, GZ 6 Cg 132/03a-32, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach dem insoweit maßgeblichen Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ist das als „ordentliche Revision" bezeichnete Rechtsmittel der beklagten Partei als außerordentliche Revision zu qualifizieren. Rechtsfragen der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität bringt die Revisionswerberin jedoch nicht zur Darstellung. Ob ein Kreditgeber dem Interzedenten ausreichende Informationen über die wirtschaftliche Lage des Schuldners iSd § 25c KSchG gegeben hat, ist stets von der Beurteilung der Umstände des Einzelfalles abhängig und stellt damit regelmäßig keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (8 Ob 115/02y). Den nach ständiger Rechtsprechung dem Interzedenten obliegenden Beweis, dass der Gläubiger die wirtschaftliche Notlage des Hauptschuldners kannte oder kennen musste (vgl 3 Ob 58/05h), hat die Revisionswerberin nicht erbracht. Dass die Annahme von Raten nach einer Stundung kein Verlust des Rechtes auf Geltendmachung eines vereinbarten Terminsverlustes nach sich zieht, entspricht gleichfalls der herrschenden Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0014251). Im Übrigen entfernt sich die Revision vom festgestellten Sachverhalt und ist daher insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0043312 ua).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte