OGH 4Ob108/98f (RS0109907)

OGH4Ob108/98f21.4.1998

Rechtssatz

Mag ein in der Person des Kindes begründeter Sonderbedarf auch zu bejahen sein, ist aber immer noch als weiterer Schritt bei der Unterhaltsbemessung zu beachten, dass sich der Unterhalt insgesamt, also unter Berücksichtigung des Sonderbedarfs, im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen halten muss; dem Unterhaltspflichtigen muss stets ein zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag verbleiben (SZ 68/38; ÖA 1998, 15; 1 Ob 2383/96i ua). Eine Überschreitung der Prozentsatzkomponente, der das Hauptgewicht bei der Unterhaltsbemessung zukommt (EFSlg 67.737; ÖA 1994, 99 U94 ua), wird dabei nur bei existenznotwendigem Sonderbedarf oder bei sonst förderungswürdigen Kindern zulässig sein (Schwimann, Unterhaltsrecht 29 mwN).

Normen

ABGB §140 Be
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231

4 Ob 108/98fOGH21.04.1998
1 Ob 350/98xOGH19.01.1999

Beisatz: Im Einzelfall kommt es darauf an, ob auch in einer intakten Familie und bei Bedachtnahme auf die konkrete Einkommens- und Vermögenslage der gesamten Familie eine Deckung des konkreten Sonderbedarfs unter objektiven Gesichtspunkten in Betracht gezogen werden würde. (T1)

7 Ob 101/99zOGH09.06.1999
1 Ob 86/00dOGH28.04.2000

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Schulschiwoche. (T2)

1 Ob 143/02iOGH30.09.2002

Vgl; Beisatz: Die Überschreitung der Unterhaltsbeträge, die nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu gewähren sind, ist nur zur Bedeckung existenznotwendigen Sonderbedarfs oder gegenüber in irgendeiner Weise besonders förderungswürdigen Kindern zulässig. (T3)<br/>Beisatz: Die gesonderte Abgeltung von Sonderbedarf hat stets Ausnahmecharakter. (T4)<br/>Beisatz: Wenn der Geldunterhaltspflichtige zur Zahlung von Unterhaltsbeträgen, die den Regelbedarf deutlich übersteigen, verhalten ist, darf er in aller Regel nicht noch weiter belastet werden, sondern sind die für die besonderen Aktivitäten des Unterhaltsberechtigten erforderlichen Aufwendungen grundsätzlich aus den den Regelbedarf ohnehin beträchtlich übersteigenden laufenden Unterhaltsleistungen zu bestreiten. (T5)

2 Ob 89/03gOGH12.06.2003

nur: Dem Unterhaltspflichtigen muss stets ein zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag verbleiben. Eine Überschreitung der Prozentsatzkomponente, der das Hauptgewicht bei der Unterhaltsbemessung zukommt, wird dabei nur bei existenznotwendigem Sonderbedarf oder bei sonst förderungswürdigen Kindern zulässig sein. (T6)

10 Ob 61/05aOGH06.09.2005

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2005/124

7 Ob 187/05hOGH21.12.2005
1 Ob 150/08bOGH21.10.2008

Auch

5 Ob 116/09hOGH07.07.2009

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis ähnlich T5; Beisatz: Wenn kein Deckungsmangel für den geltend gemachten Sonderbedarf besteht, bedarf es eines konkreten Vorbringens des Unterhaltsberechtigten, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorläge oder dass die Differenzbeträge anderweitig durch Sonderbedarf aufgebraucht würden. (T7)<br/>Beisatz: Der Vergleichsmaßstab der Üblichkeit einer bestimmten Aufwendung in einer „intakten Familie" ist nicht zur Beurteilung dafür heranzuziehen, ob überhaupt ein Deckungsmangel anzunehmen ist, sondern für die Frage der Zumutbarkeit der Tragung des Sonderbedarfs durch den Unterhaltsverpflichteten im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit. (T8)

6 Ob 238/09gOGH18.12.2009

Vgl; Beis wie T1

7 Ob 163/09kOGH27.01.2010

Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T8

2 Ob 82/12sOGH21.02.2013

Auch; nur: Mag ein in der Person des Kindes begründeter Sonderbedarf auch zu bejahen sein, ist aber immer noch als weiterer Schritt bei der Unterhaltsbemessung zu beachten, dass sich der Unterhalt insgesamt, also unter Berücksichtigung des Sonderbedarfs, im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen halten muss; dem Unterhaltspflichtigen muss stets ein zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag verbleiben. (T9)<br/>Beis wie T1; Vgl Beis wie T8; Beisatz: Die Frage, ob ein Aufwand auch in einer intakten Familie unter Berücksichtigung der konkreten Einkommens- und Vermögenssituation getätigt worden wäre, richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls und wirft daher grundsätzlich keine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf. (T10)

2 Ob 58/14iOGH09.04.2015

Auch; nur ähnlich T9

1 Ob 131/16wOGH23.11.2016

Vgl auch; Beis wie T1

4 Ob 242/16sOGH20.12.2016

Auch; Beis wie T1

8 Ob 72/17xOGH23.02.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19980421_OGH0002_0040OB00108_98F0000_002