OGH 9Ob96/98b (RS0109606)

OGH9Ob96/98b1.4.1998

Rechtssatz

Der Gleichheitsgrundsatz verbietet dem Gesetzgeber nur, Gleiches ungleich zu behandeln; es ist ihm aber nicht verwehrt, sachlich gerechtfertigte Differenzierungen vorzunehmen. Nach der derzeitigen Rechtslage kann nicht von einer Verpflichtung zur Gleichbehandlung von Ehe und nichtehelicher Lebensgemeinschaft ausgegangen werden.

Entschädigung nach § 36 Abs 1 NÖ ROG 2014

 

Normen

ABGB §1435
EheG §81
StGG Art2

9 Ob 96/98bOGH01.04.1998
2 Ob 231/99fOGH09.11.2000

nur: Der Gleichheitsgrundsatz verbietet dem Gesetzgeber nur, Gleiches ungleich zu behandeln; es ist ihm aber nicht verwehrt, sachlich gerechtfertigte Differenzierungen vorzunehmen. (T1)

10 ObS 345/00hOGH20.02.2001

nur T1; Beisatz: Da wesentliche Unterschiede zwischen selbständig Erwerbstätigen und unselbständig beschäftigten Personen bestehen, ist in der unterschiedlichen Behandlung dieser beiden Gruppen keine Gleichheitswidrigkeit zu erblicken. (T2)

6 Ob 75/01zOGH16.05.2001

Auch; nur T1

10 ObS 105/01sOGH22.05.2001

Auch; nur T1

6 Ob 109/01zOGH06.06.2001

Vgl auch; nur T1

6 Ob 99/01dOGH05.07.2001

Vgl auch; nur T1

10 ObS 360/01sOGH17.09.2002

nur T1

7 Ob 180/02zOGH09.09.2002

Auch; nur T1

4 Ob 33/09wOGH21.04.2009

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Arzneimittelwerbung. (T3)

10 ObS 110/12tOGH10.09.2012

Auch

7 Ob 104/14sOGH09.07.2014

Auch; nur T1

8 Ob 85/20pOGH23.11.2020

Vgl; Beisatz: Es liegt keine Ungleichbehandlung vor wenn der Eigentümer, der Aufwendungen im Vertrauen auf das bisher zulässige Ausmaß der Bebaubarkeit des Grundstückes getätigt hat, keine Entschädigung erhält, weil die Bebaubarkeit auf seinem Grundstück eben nicht ausgeschlossen oder auch nur wesentlich beeinträchtigt ist, wohingegen ein anderer Eigentümer, eine Entschädigung erhält, weil das auf seinem Grundstück sehr wohl der Fall ist. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19980401_OGH0002_0090OB00096_98B0000_002

Stichworte