OGH 9Ob96/98b

OGH9Ob96/98b1.4.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Andreas S*****, Architekt, ***** vertreten durch Dr.Hartmut Ramsauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Dipl.Ing.Jutta K*****, Architektin, ***** vertreten durch Dr.Georg Pitter, Rechtsanwalt in Zell am See, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 19.Jänner 1998, GZ 54 R 498/97t-14, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag der beklagten Partei, der Oberste Gerichtshof möge die Bestimmungen der §§ 81ff EheG beim Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig anfechten, wird zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag der Revisionswerberin auf Befassung des Verfassungsgerichtshofes "zwecks Überprüfung der §§ 81ff EheG" ist schon deshalb zurückzuweisen, weil den Parteien diesbezüglich kein Antragsrecht zukommt (SSV-NF 4/153, 6/51; 9 ObA 74/94 ua). Abgesehen davon bieten die Ausführungen der Revisionswerberin keinen Anlaß, an der Verfassungsmäßigkeit der genannten Bestimmungen zu zweifeln.

Wenn auch ein nicht zu unterschätzender Teil der erwachsenen Österreicher in einer Lebensgemeinschaft steht, ohne mit seinem Lebenspartner verheiratet zu sein, wurde vom Gesetzgeber bisher auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft nur in einzelnen Bestimmungen Bezug genommen, während ein umfassendes Regelungsgebilde fehlt (Stabentheiner in NZ 1995, 49; Deixler-Hübner, Scheidung, Ehe und Lebensgemeinschaft4 Rz 234). Rechtspolitische Bestrebungen, die Rechte von Lebensgefährten weiter zu stärken, begegnen ungeachtet aller ideologischen Differenzen immer der Schwierigkeit, daß der Gesetzgeber nicht ohne weiteres die von den Lebensgefährten vielfach gerade erwünschte (rechtliche) Ungebundenheit beschneiden kann (Hopf/Kathrein, Eherecht, § 44 ABGB Anm 11; Deixler-Hübner aaO Rz 234).

Der Gleichheitsgrundsatz verbietet dem Gesetzgeber nur, Gleiches ungleich zu behandeln; es ist ihm aber nicht verwehrt, sachlich gerechtfertigte Differenzierungen vorzunehmen (Mayer, B-VG**2, Art 2 StGG III.1). Nach der derzeitigen Rechtslage kann nicht von einer Verpflichtung zur Gleichbehandlung von Ehe und nichtehelicher Lebensgemeinschaft ausgegangen werden. Eine solche Verpflichtung folgt auch insbesondere nicht aus Art 8 EMRK (Pernthaler/Rath-Kathrein in Machacek/Pahr/Stadler, 40 Jahre EMRK, Grund- und Menschenrechte in Österreich II 268f, 294f mwN). Verschiedentlich wird eine Regelung über die Vermögensauseinandersetzung zwischen Lebensgefährten de lege ferenda gefordert oder zumindest für erwägenswert gehalten (Stabentheiner aaO 60 mwN); de lege lata fehlt sie jedoch. Es ist nicht Sache der Rechtsprechung, als unbefriedigend empfundene Regelungen zu korrigieren oder durch Rechtsfortbildung oder eine allzu weitherzige Interpretation möglicher (oder künftiger) Absichten des Gesetzgebers Gedanken in ein bestehendes Gesetz hineinzutragen, die darin (noch) nicht enthalten sind. Eine Gleichstellung von Ehe und nichtehelicher Lebensgemeinschaft im Sinne der §§ 81ff EheG bedürfe einer vom Gesetzgeber vorzunehmenden Weichenstellung (vgl EvBl 1997/54; Iro, in RdW 1997, 187).

Nach der geltenden Rechtslage gibt es für die nichteheliche Lebensgemeinschaft keinen spezifischen Mechanismus zur Vermögensaufteilung nach deren Auflösung, der dem Verfahren nach §§ 81ff EheG vergleichbar wäre. Es mangelt daher auch an der Präjudizialität der §§ 81ff EheG, weil deren Aufhebung auf das Ergebnis der gegenständlichen Entscheidung ohne Einfluß ist. Eine (analoge) Anwendung dieser Regeln auf die Vermögensauseinandersetzung zwischen Lebensgefährten (hier: hinsichtlich der Räumung der während aufrechter Lebensgemeinschaft von den Lebensgefährten gemeinsam bewohnten Wohnung) ist ausgeschlossen (Deixler-Hübner aaO Rz 240;

Hopf/Kathrein aaO vor § 81 EheG Anm 7; Pichler in Rummel, ABGB**2 II Rz 1 zu § 81 EheG; Schwimann/Bernat, ABGB**2 I § 81 EheG Rz 7;

Schwimann/Schwimann, ABGB**2 I § 44 Rz 6; Stabentheiner aaO 59f; EvBl 1984/12; MietSlg 40.006 ua).

Mit der Aufnahme einer Lebensgemeinschaft allein entstehen keine dinglichen oder obligatorischen Rechte. Der Lebensgefährte, der Eigentümer der Wohnung ist, die die Lebensgefährten bewohnen, kann jedenfalls nach Aufhebung der Gemeinschaft die Räumung der Wohnung verlangen, wenn der ehemalige Lebensgefährte keinen von der Lebensgemeinschaft unabhängigen Rechtstitel besitzt (MietSlg 38.036, 29.047 ua).

Die bekämpfte Entscheidung steht mit der geltenden Rechtslage im Einklang. Eine erhebliche Rechtsfrage iS § 502 Abs 1 ZPO liegt nicht vor. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

Stichworte