Das Eintrittsrecht des Lebensgefährten des Wohnungsmieters gemäß § 14 Abs 3 MRG gilt nach ständiger Rechtsprechung, die der OGH in einer jüngeren Entscheidung wieder bestätigte, nicht für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften.
Das Eintrittsrecht des Lebensgefährten des Wohnungsmieters gemäß § 14 Abs 3 MRG gilt nach ständiger Rechtsprechung, die der OGH in einer jüngeren Entscheidung wieder bestätigte, nicht für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften.