OGH 5Ob2382/96x (RS0108768)

OGH5Ob2382/96x25.11.1997

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des § 13b Abs 3 letzter Satz WEG "Gleiches gilt für die Willensbildung durch Umlaufbeschluss" wird nicht nur die ausdrückliche Zulassung dieser Beschlussform durch den Gesetzgeber, sondern auch abgeleitet, dass die Verständigung eines Wohnungseigentümers zur Stimmabgabe bei einem Umlaufbeschluss an die Anschrift des Wohnungseigentumsobjekts vorzunehmen ist, soferne nicht eine andere inländische Anschrift oder ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter bekanntgegeben wurde. Da nach dem Wortlaut des Gesetzes keine Zustellung, sondern nur eine Übersendung erforderlich ist, reicht grundsätzlich auch bei einem im Ausland befindlichen Wohnungseigentümer die Übersendung an die Adresse der Eigentumswohnung aus.

Normen

WEG 1975 §13b Abs3
WEG 2002 §24

5 Ob 2382/96xOGH25.11.1997
5 Ob 249/03hOGH25.11.2003

nur: Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist keine Zustellung, sondern nur eine Übersendung erforderlich. (T1)<br/>Beisatz: Für die Verständigung von der Beschlussfassung ist kein der Zustellung nach dem Zustellgesetz vergleichbarer Akt notwendig; es bedarf nicht einmal des Zugangs der Verständigung. (T2)

5 Ob 315/03iOGH10.02.2004

nur: Aus der Bestimmung des § 13 b Abs 3 letzter Satz WEG "Gleiches gilt für die Willensbildung durch Umlaufbeschluss" wird die ausdrückliche Zulassung dieser Beschlussform durch den Gesetzgeber abgeleitet. (T3)<br/>Beisatz: Dass nach § 34 GmbHG Umlaufbeschlüsse nur dann wirksam sein können, wenn sie einstimmig zustande kommen oder sich alle Gesellschafter zumindest mit der Schriftlichkeit des Abstimmungsverfahrens einverstanden erklärt haben, ist auf die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes nicht übertragbar. (T4)

5 Ob 154/05sOGH20.09.2005

Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 25 Abs 2 WEG 2002. (T5)

5 Ob 18/07vOGH03.07.2007

Vgl auch

5 Ob 164/07iOGH06.11.2007
5 Ob 100/08dOGH03.06.2008

Vgl auch; Beisatz: Umlaufbeschlüsse, etwa in Form einer Unterschriftenliste sind grundsätzlich zulässig (5 Ob 146/01h = MietSlg 53/26), ohne dass zuvor eine gesonderte Beschlussfassung oder Verständigung über diese Vorgangsweise erfolgen müsste, was auch für den Fall einer Beschlussfassung über die Auflösung eines Verwaltungsvertrags gilt (vgl ausführlich 5 Ob 18/07v). (T6)

5 Ob 186/08aOGH09.09.2008

Vgl; Beis wie T6 nur: Umlaufbeschlüsse sind grundsätzlich zulässig. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Umlaufbeschluss in Form einer Stellungnahme zu einer jedem Wohnungseigentümer übersandten Abstimmungsbeilage. (T8)

5 Ob 93/08zOGH09.09.2008

Beis wie T2; Veröff: SZ 2008/127

5 Ob 57/09gOGH12.05.2009

Vgl; Beisatz: Nach gefestigter Rechtsprechung (zum Wohnungseigentumsgesetz 2002) ist die Verständigung eines Wohnungseigentümers zur Stimmabgabe bei einem Umlaufbeschluss an die Anschrift des Wohnungseigentumsobjekts vorzunehmen, sofern der Wohnungseigentümer nicht eine andere inländische Anschrift bekannt gegeben hat. (T9)<br/>Beisatz: Das Absehen vom Erfordernis eines (effektiven) Zugangs beim Wohnungseigentümer für eine ausreichende Verständigung von einer Beschlussfassung setzt die Übersendung der Verständigung an die gesetzlich vorgesehene Anschrift voraus (so auch ausdrücklich 5 Ob 249/03h). (T10)<br/>Bem: Hier: Verständigung an eine im Grundbuch und auch im Herold-Telefonbuch aufgeschienene Adresse, nicht aber an die Anschrift des Wohnungseigentumsobjekts und auch nicht an die tatsächliche Wohnanschrift. (T11)

5 Ob 231/09wOGH22.06.2010

Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T10

5 Ob 85/11bOGH07.07.2011

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T10

5 Ob 57/11kOGH13.12.2011

Auch; nur ähnlich T3; Beis auch wie T6; Beis auch T7

5 Ob 141/12iOGH05.09.2012

Vgl auch

5 Ob 238/12dOGH17.12.2012

Vgl; Beis ähnlich wie T9; Vgl Beis wie T10

5 Ob 191/13vOGH20.05.2014

Vgl auch; Beisatz: Umlaufbeschlüsse in Form von Unterschriftenlisten oder im Wege einer brieflichen Befragung/Beantwortung sind zulässig. Ebenso eine Kombination solcher Beschlussformen. (T12)<br/>Beisatz: Zur Rechtswirksamkeit eines im Umlaufverfahren gefassten Beschlusses ist es nicht erforderlich, dass die Initiatoren einer solchen Beschlussfassung vorweg einen Endtermin nennen, oder ein solcher für die Wohnungseigentümer zumindest bestimmbar ist.. (T13)

5 Ob 74/14iOGH25.07.2014

Vgl aber; Beisatz: § 24 Abs 5 WEG 2002, der nur auf die „Übersendung“ abstellt, ist für das Grundbuchverfahren nicht einschlägig. (T14)

5 Ob 189/14aOGH18.11.2014

Vgl auch

5 Ob 29/15yOGH24.03.2015

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T12; Veröff: SZ 2015/25

Dokumentnummer

JJR_19971125_OGH0002_0050OB02382_96X0000_002