OGH 6Ob324/97h (RS0109200)

OGH6Ob324/97h24.11.1997

Rechtssatz

Aus der Bindungswirkung des Vorprozesses des zahlenden Gesamtschuldners für den trotz Streitverkündung nicht beitretenden anderen Gesamtschuldner ergibt sich, dass der zahlende Gesamtschuldner vom Mitschuldner gemäß § 1037 ABGB auch Ersatz für die Kosten des Vorprozesses und den dem Geschädigten gezahlten Verzögerungsschaden verlangen kann.

Normen

ABGB §896
ABGB §1037
ZPO §17 A
ZPO §19 IA
ZPO §20 I
ZPO §21

6 Ob 324/97hOGH24.11.1997

Veröff: SZ 70/241

7 Ob 277/98fOGH28.05.1999

Vgl auch

7 Ob 203/98yOGH14.07.1999

Vgl auch

1 Ob 232/99wOGH27.08.1999

Auch; nur: Der zahlende Gesamtschuldner kann vom Mitschuldner gemäß § 1037 ABGB auch Ersatz für die Kosten des Vorprozesses und den dem Geschädigten gezahlten Verzögerungsschaden verlangen. (T1); Beisatz: Eine Prozeßführung (auch) im Interesse des Beklagten kann aber nur für die Zeit ab Zustellung der Streitverkündigung angenommen werden. (T2)

6 Ob 68/99iOGH15.12.1999

Vgl auch; Beisatz: Beim Rückgriff des Solidarschuldners auf einen anderen Solidarschuldner kommt ein Prozesskostenersatz gemäß § 1037 ABGB in Betracht. (T3)

2 Ob 332/99hOGH23.12.1999

Auch

2 Ob 108/00xOGH17.05.2000

Vgl auch; Beisatz: Der Regressanspruch des Hauptfrachtführers gegen den (auch als dessen Erfüllungsgehilfe gegenüber dem Absender fungierenden) Unterfrachtführer umfasst grundsätzlich auch die Kosten (und zwar sowohl die gegnerischen wie auch die eigenen) eines vorangegangenen Schadenersatzprozesses, dem der Unterfrachtführer ebenso wie hier als Nebenintervenient auf Seite des Hauptfrachtführers beigetreten war, - und zwar als Aufwand aus dem Rechtsgrund des § 1037 ABGB. (T4)

8 Ob 2/00bOGH07.09.2000

Beis wie T2; Beisatz: Ist aber auch der als Hauptpartei in Anspruch genommene Solidarschuldner, wenngleich nur zu einer geringen Quote haftpflichtig, tritt sein Mitverpflichteter nach Streitverkündung unverzüglich als Nebenintervenient bei und nimmt sodann die Abwehr des Anspruches des Dritten auch tatsächlich selbst in die Hand, dann muss der Rechtsgrund des § 1037 ABGB versagen, weil die Hauptpartei kein fremdes Geschäft mehr führt. (T5)

4 Ob 313/00hOGH16.01.2001

Vgl auch; Veröff: SZ 74/6

4 Ob 62/01yOGH03.04.2001

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5

7 Ob 30/02sOGH27.02.2002

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Regressklage. (T6)

7 Ob 43/02bOGH13.03.2002

Auch; Beis wie T2

3 Ob 53/02vOGH18.07.2002

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Anspruchsgrundlage "Geschäftsführung ohne Auftrag" scheidet aus, wenn der für die Verfolgung fremder Interessen gemachte Aufwand von der eigenen Sphäre des Geschäftsführers nicht abtrennbar ist. Es geht nicht an, den klaren und überwiegenden Vorteil in der prozessrechtlichen Bindungswirkung der Streitverkündigung zu sehen, wirkt sich doch diese gerade gegen den Regresspflichtigen aus. (T7)

3 Ob 313/01bOGH29.01.2003

Vgl auch; Beis wie T7 nur: Die Anspruchsgrundlage "Geschäftsführung ohne Auftrag" scheidet aus, wenn der für die Verfolgung fremder Interessen gemachte Aufwand von der eigenen Sphäre des Geschäftsführers nicht abtrennbar ist. (T8)

4 Ob 252/03tOGH20.01.2004

Vgl auch; Beisatz: Der Rückgriff umfasst auch den Prozessaufwand des im Vorprozess verurteilten Mitschuldners. (T9)

9 Ob 105/03mOGH17.03.2004

Vgl auch

1 Ob 296/04tOGH15.03.2005

Auch; Beisatz: Dieser Grundsatz wurde nicht nur in den Fällen des Rückgriffs eines Solidarschuldners, sondern auch auf den Rückgriff eines im Vorprozess Haftpflichtigen gegen seinen Erfüllungsgehilfen angewendet. (T10); Beis ähnlich wie T7

4 Ob 146/10iOGH09.11.2010

Vgl auch; Beis wie T8

1 Ob 90/11hOGH26.07.2011

Vgl auch; Beis wie T8

6 Ob 4/12zOGH15.03.2012

Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Dass die Klägerin bei Obsiegen der Beklagten im Vorverfahren keinen Regressansprüchen der Beklagten ausgesetzt gewesen wäre, machte das Vorverfahren aus der Sicht der Beklagten noch nicht ‑ eindeutig abgrenzbar ‑ fremdnützig; Voraussetzung für die Ersatzpflicht wäre vielmehr, dass der nunmehr geltend gemachte Aufwand bei ausschließlicher Eigengeschäftsführung gar nicht angefallen wäre. (T11)

2 Ob 215/11yOGH13.06.2012

Vgl; Beisatz: Erfolgte die Prozesseinlassung und Prozessführung durch die Klägerin auch im Interesse der Beklagten, dann steht der Klägerin ein Regressanspruch gemäß § 1037 ABGB gegen die Beklagte zu, und zwar ‑ mangels Tätigkeit im ausschließlichen Interesse der Beklagten ‑ (bloß) anteilig im Verhältnis des Interesses an der Abwehr der Forderung der Geschädigten. (T12); Beisatz: Kann kein Überwiegen des Interesses einer der Parteien an der Abwehr der Forderung des Geschädigten im Vorprozess festgestellt werden, dann ist von einem gleichwertigen Interesse auszugehen. Dies führt zum Regressanspruch der Klägerin im Ausmaß der Hälfte der geltend gemachten Kosten, und zwar sowohl ihrer eigenen als auch jener, zu deren Ersatz die Klägerin im Vorprozess verpflichtet wurde. (T13)

2 Ob 4/13xOGH17.06.2013

Auch

1 Ob 134/13gOGH19.09.2013

Auch; Beis wie T7; Beis wie T8

1 Ob 150/13kOGH27.02.2014

Auch; Beis wie T7; Beis wie T8

Dokumentnummer

JJR_19971124_OGH0002_0060OB00324_97H0000_002