OGH 7Ob2373/96p (RS0107684)

OGH7Ob2373/96p4.6.1997

Rechtssatz

Die Berücksichtigung einer Schenkung erfolgt dadurch, dass sie dem reinen Nachlass hinzugeschlagen wird. Auf dieser Basis wird neuerlich der Pflichtteil ermittelt. Der Mehrbetrag, der sich im Vergleich zum Nachlasspflichtteil ergibt, heißt Schenkungspflichtteil oder Pflichtteilserhöhung. Er bildet zusammen mit dem Nachlasspflichtteil den gemeinen Pflichtteil. Jeder Noterbe muss sich die ihm gemachte Schenkung auf die Pflichtteilserhöhung, also nicht auf den ganzen Pflichtteil, anrechnen lassen.

Normen

ABGB §785

7 Ob 2373/96pOGH04.06.1997

Veröff: SZ 70/107

6 Ob 117/02bOGH11.07.2002

nur: Die Berücksichtigung einer Schenkung erfolgt dadurch, dass sie dem reinen Nachlass hinzugeschlagen wird. Auf dieser Basis wird neuerlich der Pflichtteil ermittelt. Der Mehrbetrag, der sich im Vergleich zum Nachlasspflichtteil ergibt, heißt Schenkungspflichtteil oder Pflichtteilserhöhung. (T1)

5 Ob 105/05kOGH04.11.2005

nur T1

9 Ob 7/11mOGH27.04.2011

Vgl; Veröff: SZ 2011/55

2 Ob 186/10gOGH29.09.2011

nur: Die Berücksichtigung einer Schenkung erfolgt dadurch, dass sie dem reinen Nachlass hinzugeschlagen wird. Auf dieser Basis wird neuerlich der Pflichtteil ermittelt. (T2); nur: Der Mehrbetrag, der sich im Vergleich zum Nachlasspflichtteil ergibt, heißt Schenkungspflichtteil oder Pflichtteilserhöhung. (T3); nur: Jeder Noterbe muss sich die ihm gemachte Schenkung auf die Pflichtteilserhöhung, also nicht auf den ganzen Pflichtteil, anrechnen lassen. (T4); Veröff: SZ 2011/122

2 Ob 197/15gOGH31.08.2016

Auch; nur T4

2 Ob 130/16fOGH20.06.2017

Auch; nur T4

2 Ob 224/21mOGH26.04.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Erbrechtliche Vorschriften vor Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 waren anzuwenden. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19970604_OGH0002_0070OB02373_96P0000_002