OGH 11Os54/97 (RS0107304)

OGH11Os54/9715.4.1997

Rechtssatz

Dringender Tatverdacht ist ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Straftat begangen hat. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht also, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann.

Normen

GRBG §2
StPO §180 Abs1

11 Os 54/97OGH15.04.1997
11 Os 87/99OGH28.07.1999

Vgl auch; Beisatz: Bloße Vermutungen reichen zur Annahme eines dringenden Tatverdachtes nicht hin. (T1)

15 Os 99/02OGH28.08.2002

nur: Dringender Tatverdacht ist ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Straftat begangen hat. (T2)

15 Os 24/03OGH18.02.2003

nur T2; Beisatz: Ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich. (T3)

14 Os 62/03OGH13.05.2003

Auch; nur T2

14 Os 116/03OGH11.09.2003

Auch; nur T2

12 Os 12/07tOGH25.01.2007

Auch; nur T2; Beisatz: Im Sinne des aktenmäßig gedeckten, somit der nachvollziehenden richterlichen Prüfung zugänglichen Vorliegens einer qualifiziert substrathaften Indikation. (T4)

11 Os 188/09wOGH02.12.2009

Auch; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19970415_OGH0002_0110OS00054_9700000_001

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