OGH 9ObA2276/96p (RS0108135)

OGH9ObA2276/96p26.3.1997

Rechtssatz

Tritt der Arbeitnehmer nach Konkurseröffnung wegen Nichtzahlung des Entgeltes aus, bevor ihn der Masseverwalter noch nach § 25 Abs 1 Z 1 KO (hier: in Verbindung mit § 45a AMFG) kündigen konnte, ist er nicht anders zu behandeln als bei zulässiger Kündigung durch den Masseverwalter; ihm steht daher bis zur fiktiven Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kündigungsentschädigung, für den Zeitraum danach Schadenersatz nach § 25 Abs 2 KO zu.

Austritt

 

Normen

AngG §26 Z2
AMFG §45a
KO §25 Abs1 Z1
KO §25 Abs2

9 ObA 2276/96pOGH26.03.1997
8 ObS 294/97mOGH13.01.1998

Auch; nur: Tritt der Arbeitnehmer nach Konkurseröffnung wegen Nichtzahlung des Entgeltes aus, bevor ihn der Masseverwalter noch nach § 25 Abs 1 Z 1 KO kündigen konnte, ist er nicht anders zu behandeln als bei zulässiger Kündigung durch den Masseverwalter. (T1); Beisatz: Hier: Anspruchsbegrenzung auf Insolvenz-Ausfallgeld ebenso bei vorzeitigem Austritt eines Arbeitnehmers infolge Entgeltschmälerung noch kurz vor Konkurseröffnung (im Falle vertraglich vereinbarter, den in § 3 Abs 3 IESG genannten Zeitraum übersteigender Kündigungsfristen und Kündigungstermine). (T2)

8 ObS 3/98vOGH18.05.1998

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2

8 ObS 222/98zOGH11.02.1999

nur T1; Beisatz: Sofern nicht die Ausnahmetatbestände des § 46 Abs 1 Z 4 und Z 5 KO gegeben sind. (T3)

8 ObA 298/98aOGH24.06.1999

nur T1

8 ObS 47/97pOGH26.08.1999

nur: Tritt der Arbeitnehmer nach Konkurseröffnung wegen Nichtzahlung des Entgeltes aus, ist er nicht anders zu behandeln als bei zulässiger Kündigung durch den Masseverwalter; ihm steht daher bis zur fiktiven Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kündigungsentschädigung, für den Zeitraum danach Schadenersatz nach § 25 Abs 2 KO zu. (T4) Beisatz: Masseverwalter kündigte das Dienstverhältnis nach § 25 Abs 1 KO auf. Arbeitnehmer erklärte später wegen Vorenthalten des laufenden Entgeltes seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis gemäß § 26 Z 2 AngG. (T5)

8 ObS 316/98yOGH26.08.1999

nur T4; Beis wie T5

8 ObS 379/97mOGH09.09.1999

nur T4

8 ObS 289/99dOGH11.11.1999

Vgl auch

8 ObS 16/04tOGH06.10.2005

nur T1; Veröff: SZ 2005/143

8 ObA 36/06mOGH11.05.2006

Vgl; Beisatz: Der als Ausgleich für die besonderen Auflösungsmöglichkeiten des Masseverwalters nach § 25 Abs 1 KO in § 25 Abs 2 KO vorgesehene Ausgleichsanspruch verleiht im Wesentlichen idente Ansprüche wie der Anspruch auf Kündigungsentschädigung nach § 29 AngG. (T6); Veröff: SZ 2006/73

Dokumentnummer

JJR_19970326_OGH0002_009OBA02276_96P0000_001

Stichworte