Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Berufungsurteil wird dahin abgeändert, daß das Urteil erster Instanz wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit S 4.058,88 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 676,48 USt) zu ersetzen. Der Nebenintervenient auf Seite der beklagten Partei hat die Kosten seiner Berufung und Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war seit 1. 3. 1992 bei der B***** GmbH als Angestellter beschäftigt.
Am 28. 3. 1995 wurde über das Vermögen seines Dienstgebers das Konkursverfahren eröffnet und am 17. 4. 1995 der Betrieb aufgrund eines Beschlusses der Gläubigerversammlung geschlossen.
Mit dem Schreiben vom 28. 4. 1995, dem Kläger zugegangen am 2. 5. 1995, hat der Masseverwalter das Dienstverhältnis gemäß § 25 KO zunächst unter Einhaltung einer 6wöchigen Kündigungsfrist zum 15. 6. 1995 aufgekündigt. Der Kläger hat dann am 15. 5. 1995 "entsprechend den Bestimmungen des Angestelltengesetzes" seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt, weil er die letzte Gehaltszahlung im Dezember 1994 erhalten hatte und durch die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses sogleich in den Genuß des Arbeitslosengeldes kommen wollte. Der Masseverwalter hat aufgrund einer einzuhaltenden Kündigungsfrist von 2 Monaten einen Anspruch des Klägers auf Kündigungsentschädigung bis zum 2. 7. 1995 anerkannt.
Der Kläger beantragte bei der beklagten Partei die Bezahlung eines Insolvenz-Ausfallgeldes von insgesamt S 139.304,03 netto, davon einen Betrag von S 60.161,63 netto an Kündigungsentschädigung für den Zeitraum 16. 5. bis 30. 9. 1995. Die beklagte Partei hat mit den Bescheiden vom 13. 2. 1996 einen Anspruch des Klägers auf Insolvenz-Ausfallgeld im Gesamtbetrag von S 102.182,-- (inkl. Zinsen und Kosten) anerkannt und einen Betrag von S 39.216,53 netto, der die geltend gemachte Kündigungsentschädigung für den Zeitraum vom 3. 7. bis 30. 9. 1995 betrifft, abgelehnt.
Gegen den ein Insolvenz-Ausfallgeld von S 39.216,53 netto sA ablehnenden Bescheid der beklagten Partei wandte sich der Kläger mit seiner rechtzeitigen Klage mit dem Vorbringen, ihm gebühre die Kündigungsentschädigung auch für den Zeitraum 3. 7. bis 30. 9. 1995.
Die beklagte Partei und der auf ihrer Seite als Nebenintervenient dem Verfahren beigetretene Masseverwalter beantragte die Abweisung des Klagebegehrens mit dem Vorbringen, der Masseverwalter habe ordnungsgemäß das Arbeitsverhältnis des Klägers durch Kündigung zum 2. 7. 1995 beendet. Durch den der Kündigung nachfolgenden vorzeitigen Austritt könne der Kläger nicht eine erhöhte Kündigungsentschädigung erlangen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - abgesehen von der Abweisung eines in Rechtskraft erwachsenen Teiles des Zinsenbegehrens - statt. Den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte es in rechtlicher Hinsicht dahin, daß der Kläger unter Berufung auf die Bestimmungen des Angestelltengesetzes am 15. 5. 1995 berechtigt seinen vorzeitigen Austritt erklärt habe, weil sein Arbeitgeber seit Dezember 1994 das Entgelt vorenthalten habe. Vom Arbeitgeber hätte im Mai 1995 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist und des Termines das Arbeitsverhältnis nur zum 30. 9. 1995 gekündigt werden können. Trete der Arbeitnehmer nach § 25 Abs 1 KO aus dem Arbeitsverhältnis aus, so sei seine Kündigungsentschädigung nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der fiktiven Arbeitgeberkündigung, somit ohne Berücksichtigung von Kündigungsterminen zu berechnen. Gegen eine Anwendung des § 25 Abs 2 KO spreche, daß der Austritt nach § 25 KO dem Arbeitnehmer ausschließlich in eigenem Interesse zugebilligt werde und ein Schadenersatzanspruch nach § 25 Abs 2 KO aufgrund des Wortlautes dieser Bestimmung auf eine Kündigung durch den Masseverwalter beschränkt sei. Anders stellte sich jedoch die Lage bei einem berechtigten Austritt des Arbeitnehmers gemäß § 26 Z 2 AngG dar. Hier habe der Arbeitgeber einen Austrittsgrund gesetzt, weshalb der Berechnung der Kündigungsentschädigung eine ordentliche Arbeitgeberkündigung zugrundezulegen sei.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen der beklagten Partei und des Nebenintervenienten statt; es änderte das angefochtene Urteil dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies und den Kläger zum Ersatz der Kosten an den Nebenintervenienten verpflichtete. Weiters sprach es aus, daß die Revision gemäß § 46 Abs 1 ASGG zulässig sei.
In rechtlicher Hinsicht führte es aus, nach § 25 Abs 2 KO könne der Arbeitnehmer den Ersatz des verursachten Schadens als Konkursforderung verlangen, wenn das Arbeitsverhältnis vom Masseverwalter nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle gelöst worden sei. Durch diese mit dem IRÄG 1994 eingeführte Bestimmung werde zwar an der begünstigten Lösungsmöglichkeit des Arbeitsverhältnis durch den Masseverwalter festgehalten, jedoch eine Schadenersatzregelung eingeführt, wie sie in ähnlicher Weise bereits bis zur Konkursnovelle 1959 bestanden habe. Unter "verursachtem Schaden" könne nur der Schadenersatz wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nämlich die sogenannte Kündigungsentschädigung verstanden werden. Dem Kläger wäre daher aufgrund der nach § 25 Abs 1 KO begünstigten Kündigung des Masseverwalters ein Anspruch auf laufendes Entgelt bis zum 2. 7. und ein nach dem IESG gesicherter Anspruch auf Kündigungsentschädigung für den Zeitraum vom 3. 7. bis 30. 9. 1995 als Konkursforderung nach § 25 Abs 2 KO zugestanden. Die Berufungsausführungen, der Kläger könne durch seinen nach erfolgter Kündigung erklärten vorzeitigen Austritt seinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung nicht verlängern, treffe daher nicht zu. Sein vorzeitiger Austritt bewirke in Wahrheit das Gegenteil, nämlich eine Verkürzung seines Anspruches auf Kündigungsentschädigung.
Unstrittig sei in Lehre und Rechtsprechung, daß ein gekündigtes Arbeitsverhältnisses während des Laufes der Kündigungsfrist noch durch einen vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers oder durch Entlassung durch den Arbeitgeber beendet werden könne. In einem solchen Fall träten nicht die Rechtsfolgen der Kündigung, sondern jene der vorzeitigen Lösung des Arbeitsverhältnisses ein. Der Kläger habe während der Kündigungsfrist am 15. 5. 1995 seinen vorzeitigen Austritt erklärt, sodaß das Arbeitsverhältnis letztlich nicht durch die begünstigte Kündigung des Masseverwalters nach § 25 Abs 1 KO, sondern durch den vorzeitigen Austritt des Klägers gelöst worden sei. Der Schadenersatzanspruch nach § 25 Abs 2 KO stehe aber dem Arbeitnehmer nach dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle nur bei einer Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Masseverwalter nach § 25 Abs 1 KO zu. Die durch das IRÄG 1994 neu gefaßte Bestimmung des § 25 KO, insbesondere dessen Abs 2, könne ebensowenig wie die Vorgängerbestimmungen für den austretenden Arbeitnehmer einen über den Zeitraum der privilegierten, nicht an den Kündigungstermin gebundenen Aufkündigung durch den Masseverwalter hinausgehenden Anspruch auf Kündigungsentschädigung begründen.
Ob dem Kläger bei einem berechtigten vorzeitigen Austritt nach § 26 AngG eine Kündigungsentschädigung unter Berücksichtigung des Kündigungstermines 30. 9. 1995 zustünde, brauche nicht untersucht zu werden, weil der Kläger sich auf den Austrittsgrund des § 26 Z 2 AngG nicht mehr berufen könne, sodaß sich der Austritt nur nach § 25 Abs 1 KO als berechtigt erweise. Das Vorenthalten der Entgeltzahlung bis zur Konkurseröffnung könne dem Masseverwalter nicht zugerechnet werden. Der Kläger habe nach dem Akteninhalt dieses rückständige Entgelt als Konkursforderung angemeldet. Zwar treffe es zu, daß das Vorenthalten des Entgelts einen Dauerzustand begründe und der Austrittsgrund perpetuiert werde, doch müsse im vorliegenden Fall beachtet werden, daß der Masseverwalter an die Bestimmungen der KO gebunden sei und gar nicht berechtigt gewesen wäre, die Arbeitnehmerforderung außerhalb der Abwicklung im Kridaverfahren sofort und vollständig auszuzahlen. Nach ständiger Rechtsprechung ergebe sich aus dem in § 26 Z 2 AngG verwendeten Wort "vorenthält", daß sich der Arbeitgeber bewußt sein müsse, den Arbeitnehmer in seinen gesetzmäßigen Entgeltansprüchen zu schmälern. Gerade das sei aber dann nicht der Fall, wenn der Masseverwalter vom Gemeinschuldner verursachte Lohnrückstände aufgrund der Bestimmungen der Konkursordnung gar nicht bezahlen dürfe. Ebenso wie die Ansprüche aller anderen Gläubiger wandle sich auch jener des Arbeitnehmers auf Bezahlung rückständigen Entgelts in einem Konkursteilnahmeanspruch um. Diese geänderte rechtliche Qualität nehme ihm aber die Eignung, den vorzeitigen Austritt gemäß § 26 Z 2 AngG gegenüber dem Masseverwalter zu begründen. Dies führe dazu, daß dem Kläger aufgrund seines vorzeitigen Austrittes aus dem Arbeitsverhältnis nur eine Kündigungsentschädigung bis einschließlich 2. 7. 1995 zusteht.
Da zu der zu entscheidenden Frage noch keine gefestigte Judikatur vorhanden sei und es gegenteilige Äußerungen in Schrifttum gebe, handle es sich um erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1
ASGG.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es abzuändern und das Urteil erster Instanz wiederherzustellen.
Die beklagte Partei und der auf ihrer Seite beigetretene Nebenintervenient beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und auch berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Nach der dem Kläger am 2. 5. 1995 zugegangenen Kündigung durch den Masseverwalter (gemäß § 25 KO) erklärte der Kläger am 15. 5. 1995 seinen vorzeitigen Austritt "entsprechend den Bestimmungen des AngG"; sein letztes Gehalt habe er im Dezember 1994 bekommen.
Damit machte der Kläger als Austrittsgrund das Vorenthalten des Entgelts seit Jänner 1994 geltend und waren davon entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes - anders als in dem der Entscheidung SZ 69/106 = WBl 1996, 325 (Konecny) zugrundeliegenden Fall - auch die für die Zeit nach Konkurseröffnung gebührenden, vom Masseverwalter gemäß § 46 Abs 1 Z 3 KO als Masseforderungen zu erfüllenden laufenden Gehaltszahlungen umfaßt.
§ 25 Abs 2 KO idF IRÄG 1994 sah nur für den Fall der begünstigten Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Masseverwalter nach Abs 1 dieser Bestimmung eine Schadenersatzforderung des Arbeitnehmers vor, woraus bis zur neuerlichen Änderung des § 25 Abs 2 KO durch das IRÄG 1997 zu erschließen war, daß einem gemäß § 25 Abs 1 KO austretenden Arbeitnehmer nur das für den Fall der Kündigung durch den Masseverwalter bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterlaufende Entgelt, nicht aber der etwa durch die Nichteinhaltung des gesetzlichen Kündigungstermins verursachte weitergehende Schaden gebührte.
Zieht man in Betracht, daß es sich beim Austrittsrecht des Arbeitnehmers gemäß § 25 KO um ein von einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten des Arbeitgebers unabhängiges, zusätzlich gewährtes Austrittsrecht handelte, das den Zweck hatte, den Arbeitnehmer nicht für die Dauer der Kündigungsfrist an den insolventen Vertragspartner zu binden (siehe Denkschrift zur Einführung einer KO, AO und AnfO, 28), dann war es durchaus sachgerecht, den nach dieser Bestimmung austretenden nicht einem vom Masseverwalter gekündigten Arbeitnehmer gleichzustellen. Folgerichtig hat der VfGH in der Entscheidung VfSlg 10.411 gebilligt, daß dem nach § 25 KO austretenden Arbeitnehmer keine über die bis zur fiktiven Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der Kündigungsfrist (ohne Beachtung des Termins) gebührenden Entgeltansprüche hinausgehenden Schadenersatzansprüche zustanden, aber zum Ausdruck gebracht, daß dies für einen auf Verschulden des Arbeitgebers am Austritt gegründeten Anspruch nach § 29 AngG zu einem verfassungsrechtlich bedenklichen Ergebnis führen würde (siehe auch 8 ObS 2072/96 f = SSV-NF 10/90 = RdW 1997, 555).
Gegenstand der Entscheidung VfSlg 13498 waren sodann Schadenersatzansprüche von Arbeitnehmern infolge Kündigung durch den Masseverwalter nach § 25 KO sowie infolge eines nach Eintritt eines in § 1 Abs 1 IESG genannten Tatbestandes erfolgten Austrittes nach § 26 Z 2 AngG. Der Verfassungsgerichtshof sprach aus, daß es sachlich nicht gerechtfertigt sei, dem Arbeitnehmer - anders als dem Vertragspartner des Gemeinschuldners im Falle der außerordentlichen Vertragsauflösung nach den §§ 21 und 23 KO - einen Schadenersatzanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch außerordentliche Kündigung des Masseverwalters zu versagen und den Schadenersatzanspruch wegen begründeten Austrittes aus Verschulden des Arbeitgebers auf die Dauer der gesetzlichen Kündigungsfrist zu begrenzen und hob § 25 KO als verfassungswidrig auf.
Mit § 25 Abs 2 KO idF IRÄG 1994 trug der Gesetzgeber, wie auch den EBzRV 1384 BlgNR 18. GP 9, zu entnehmen ist, dieser Entscheidung dadurch Rechnung, daß dem Vorbild des § 20d AO festgelegt wurde, daß der durch den Masseverwalter vorzeitig gekündigte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ersatz des verursachten Schadens hat und die durch die Kündigung nach § 25 Abs 1 KO verursachte Verkürzung seiner Ansprüche als Konkursforderung anmelden kann.
§ 25 Abs 2 KO idF IRÄG 1994 ist daher nach dem Zweck der Regelung und verfassungskonform dahin auszulegen, daß bei außerordentlicher Kündigung durch den Masseverwalter nach § 25 Abs 1 KO und - zufolge der Verweisung auf die dadurch ausgelösten Ansprüche in den §§ 29 AngG und 1162b ABGB - bei Austritt aus Verschulden des Arbeitgebers der Schadenersatzanspruch nach dieser Bestimmung zusteht (siehe auch Liebeg, Die Änderung der Rechtsstellung der Arbeitnehmer im Insolvenzverfahren, WBl 1994, 141 [143]; Grießer, Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Insolvenz und Entgeltanspruch, ZAS 1994, 188 [195]).
Der erkennende Senat folgt daher der Entscheidung 9 ObA 2276/96p (=
Arb 11.582 = ZIK 1997, 222), in der zu § 25 KO idF IRÄG 1994
ausgesprochen wurde, daß dem wegen Vorenthaltens des laufenden Entgelts durch den Masseverwalter austretenden Arbeitnehmer für den Zeitraum bis zum Ablauf der vom Masseverwalter bei Kündigung nach § 25 Abs 1 KO einzuhaltenden Kündigungsfrist Kündigungsentschädigung und für den folgenden Zeitraum bis zum Kündigungstermin der Schadenersatzanspruch nach § 25 Abs 2 KO zusteht. Die gleichfalls zu
§ 25 KO idF IRÄG 1994 ergangene Entscheidung 8 ObS 3/98v (= WBl
1998/273 = ZIK 1998, 126) steht damit nicht in Widerspruch, da dort
die Berechtigung des Austritts nach § 26 Z 2 AngG deswegen verneint wurde, weil zum Zeitpunkt des Austrittes ein Vorschuß auf Insolvenzausfallgeld bereits mit Bescheid zuerkannt und eine dem Arbeitnehmer zumutbare Zahlungsfrist noch nicht abgelaufen war.
Dem Kläger steht daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes der Schadenersatzanspruch nach § 25 Abs 2 KO für den Zeitraum vom Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist bis zum Kündigungstermin 30. 9. 1995 zu.
Dieser Anspruch ist auch gesichert.
Wie der erkennende Senat zu 8 ObS 294/97m (= ZIK 1998, 134) ausgesprochen hat, gilt die zeitliche Beschränkung des Insolvenzausfallgeldes gemäß § 3 Abs 3 IESG - "...längstens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine..." - in der hier maßgeblichen Fassung vor der IESG-Nov 1997, BGBl I 1997/107, ungeachtet ihrer aufs erste irreführenden einschränkenden Formulierung - "Wurde ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ... gekündigt ..." - auch für austrittsabhängige Ansprüche. Da der Kläger seinen Anspruch nur aus den Bestimmungen des AngG über Kündigungsfristen und -termine ableitet, ist sein ihm gemäß § 25 Abs 2 KO gegenüber dem Arbeitgeber zustehender Schadenersatzanspruch auch gesichert (siehe auch Grießer, aaO, 195).
Aus diesen Gründen erweist sich die Revision des Klägers als berechtigt und ist das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 1 ASGG iVm den §§ 41 und 50 ZPO; gemäß § 80 ASGG sind Gerichtsgebühren im Verfahren über Sozialrechtssachen nicht zu entrichten; Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger nicht verzeichnet.
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