OGH 10ObS73/97a (RS0107668)

OGH10ObS73/97a6.3.1997

Rechtssatz

Für die Beurteilung des Verweisungsfeldes nach § 133 Abs 2 GSVG kommt es nicht auf das Vorliegen eines "Arbeitsmarktes" und insbesondere auch nicht auf die Zahl jener Unternehmen an, die das betreffende Gewerbe betreiben. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die selbständig ausgeübte Verweisungstätigkeit unter Berücksichtigung des Marktes eine wirtschaftlich vertretbare Betriebsführung ermöglicht.

Normen

GSVG idF 19.GSVGNov BGBl 1993/336 §133 Abs2

10 ObS 73/97aOGH06.03.1997
10 ObS 256/97pOGH30.09.1997

Beisatz: Eine gelernte Einzelhandelskauffrau kann auf alle vergleichbaren (selbständigen) Einzelhandelstätigkeiten verwiesen werden, die mit ihrem medizinischen Leistungskalkül zu vereinbaren sind, also im wesentlichen auf Tätigkeiten, die ohne das Erfordernis des Hebens und Tragens schwerer Lasten ausgeübt werden können (zB Tabaktrafikantin; Zeitschriftenhändlerin in einem Kiosk). (T1)

10 ObS 382/97tOGH13.01.1998

Beis wie T1

10 ObS 10/98pOGH27.01.1998

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Marktfierant. (T2)

10 ObS 180/98pOGH09.06.1998

Beis wie T1

10 ObS 248/98pOGH15.09.1998

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Einzelhandelskauffrau, die ein Obst- und Gemüsegeschäft mit einem Beschäftigten betrieb. (T2)

10 ObS 148/99hOGH31.08.1999

Vgl auch

10 ObS 387/01mOGH15.01.2002

Auch

10 ObS 423/01fOGH15.01.2002

nur: Für die Beurteilung des Verweisungsfeldes nach § 133 Abs 2 GSVG kommt es nicht auf die Zahl jener Unternehmen an, die das betreffende Gewerbe betreiben. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die selbständig ausgeübte Verweisungstätigkeit eine wirtschaftlich vertretbare Betriebsführung ermöglicht. (T3); Beisatz: Dabei ist auch die Möglichkeit des Einsatzes von Hilfskräften zu berücksichtigen. (T4)

10 ObS 283/02vOGH17.09.2002

Auch; Beis wie T4

10 ObS 5/04iOGH10.02.2004

Auch; Beis wie T1 nur: Eine gelernte Einzelhandelskauffrau kann auf alle vergleichbaren (selbständigen) Einzelhandelstätigkeiten verwiesen werden, die mit ihrem medizinischen Leistungskalkül zu vereinbaren sind. (T5)

10 ObS 204/09mOGH19.01.2010

Vgl auch

10 ObS 7/21hOGH26.02.2021

Beisatz: Hier: Kläger führte gemeinsam mit seiner Ehegattin einen gastgewerblichen Kleinbetrieb (Cafe und Restaurant), wobei phasenweise eine Abwäscherin beschäftigt wurde. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19970306_OGH0002_010OBS00073_97A0000_001

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