OGH 2Ob2344/96m (RS0105725)

OGH2Ob2344/96m31.10.1996

Rechtssatz

Der Erwerber der Bestandsache tritt mit deren Übergabe in das an ihr bestehende, durch Rechtsbesitz geschützte Bestandverhältnis ex lege ein. § 1121 ABGB dehnt die Vorschrift des § 1120 auf den Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren aus; für unverbücherte Bestandverträge besteht keinerlei Unterschied, der Ersteher tritt also gleich dem Erwerber in den Bestandvertrag einschließlich aller Sonderregelungen - außer hinsichtlich Kündigung - ein; die §§ 1120 f ABGB durchbrechen insofern den originären Charakter des Eigentumserwerbs durch Zuschlag.

Normen

ABGB §1120 Ba
ABGB §1121
EO §150
EO §156 I
EO §156 IIB
EO §156 IIC
EO §156 IVA

2 Ob 2344/96mOGH31.10.1996

Veröff: SZ 69/246

3 Ob 2432/96kOGH23.04.1997

nur: Der Erwerber der Bestandsache tritt mit deren Übergabe in das an ihr bestehende, durch Rechtsbesitz geschützte Bestandverhältnis ex lege ein. (T1)

1 Ob 243/97kOGH24.03.1998

Veröff: SZ 71/55

1 Ob 344/99sOGH21.06.2000

Beisatz: Der gesetzlich vorgesehene Vertragseintritt des Erstehers schränkt den grundsätzlich originären Erwerb durch Zuschlag ein. (T2); Veröff: SZ 73/102

7 Ob 53/01xOGH17.05.2001

nur T1

3 Ob 300/01sOGH24.04.2002

Auch; Beisatz: Die bloße Option des Mieters auf Abschluss eines Pachtvertrages wird als Nebenbestimmung, die vom Bestandverhältnis nicht mehr umfasste Umstände regelt, vom Ersteher nicht übernommen. (T3)

1 Ob 248/03gOGH18.11.2003

Auch; nur: § 1121 ABGB dehnt die Vorschrift des § 1120 auf den Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren aus. (T4); Beisatz: Der Erwerber muss sein gesetzliches Kündigungsrecht innerhalb angemessener Frist ausüben, widrigenfalls er an vertragliche Kündigungsbeschränkungen gebunden bleibt. (T5)

2 Ob 142/07gOGH29.05.2008

Vgl; Beisatz: Der Ersteher tritt gemäß § 1121 iVm § 1120 ABGB mit dem Zuschlag in bestehende Bestandverhältnisse ein. (T6); Veröff: SZ 2008/72

3 Ob 208/10zOGH23.02.2011

Auch; Beis wie T6

9 Ob 31/11sOGH29.03.2012

Vgl auch

8 Ob 76/20iOGH18.12.2020

Vgl

9 Ob 28/21iOGH27.05.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19961031_OGH0002_0020OB02344_96M0000_002