Rechtssatz
Die Rechtsfolgen des § 12 Abs 3 MRG aF sind ausgeschlossen, wenn die Mietrechte nicht gesetzlich, sondern (wie hier) vertraglich aufgrund eines eingeräumten Weitergaberechts übergehen. § 12 a Abs 1 MRG idF des 3. WÄG sieht ebenso wie § 12 Abs 3 MRG aF eine Vertragsübernahme ex lege vor.
1 Ob 30/97m | OGH | 25.02.1997 |
Auch; nur: Die Rechtsfolgen des § 12 Abs 3 MRG aF sind ausgeschlossen, wenn die Mietrechte nicht gesetzlich, sondern (wie hier) vertraglich aufgrund eines eingeräumten Weitergaberechts übergehen. (T1) |
5 Ob 141/99t | OGH | 07.12.1999 |
Auch; nur T1; Beisatz: Ein dem Mieter vertraglich zustehendes Weitergaberecht schließt nicht nur im Fall des § 12a Abs 1 MRG eine Mietzinserhöhung aus (wie dies zu § 12 Abs 3 aF MRG ständig judiziert wurde), sondern auch im Fall des § 12a Abs 3 MRG. (T2) |
5 Ob 51/01p | OGH | 29.05.2001 |
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Das Zugeständnis des Vermieters, die Mietrechte zu den bisherigen Bedingungen an ein anderes Rechtssubjekt weiterzugeben, deckt auch die im § 12a Abs 3 MRG angesprochenen Änderungen in der Mietergesellschaft ab. (T4) |
5 Ob 188/04i | OGH | 28.09.2004 |
Beisatz: Nur die tatsächliche Ausübung eines vertraglichen Weitergaberechts anlässlich einer Unternehmensveräußerung schließt die Rechtsfolgen des § 12a MRG (§ 12 Abs 3 aF MRG) aus. (T5) |
5 Ob 93/09a | OGH | 09.06.2009 |
Auch; Beisatz: In den Fällen des § 12a Abs 3 MRG wirkt die Erklärung gegenüber dem Vermieter, von einem vertraglich eingeräumten Weitergaberecht Gebrauch zu machen, nur deklarativ. (T6); Bem: Siehe auch RS0125015. (T7); Veröff: SZ 2009/79 |
Dokumentnummer
JJR_19960924_OGH0002_0050OB02169_96Y0000_001
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