OGH 4Ob2146/96h (RS0106071)

OGH4Ob2146/96h9.7.1996

Rechtssatz

Der außerbücherliche Erwerber einer Liegenschaft, dem der Besitz daran schon vor der Einverleibung seines Eigentumsrechts übertragen wurde, hat ein Interesse am Erwerb der Bestandzinsforderung und damit auch am Recht, den Verzug des Mieters mit Kündigung oder Räumungsklage geltend zu machen, weil er regelmäßig nicht erwarten kann, dass der Veräußerer, der mit dem Besitz und der Verwaltung der Liegenschaft nichts mehr zu tun haben will, diese Rechte wahrnimmt. Das Kündigungsrecht wegen Mietzinsrückstandes soll daher grundsätzlich auch auf den Zessionar übergehen. Die Gefahr, dass dem Erwerber durch die Aufspaltung von Bestandgeberrechten und Bestandgeberpflichten die Möglichkeit eröffnet wird, zwar den Bestandzins zu fordern, die Erhaltungspflichten aber nicht wahrzunehmen, besteht nicht, weil der Mieter zur Erfüllung seiner Ansprüche aus dem Vertrag nicht nur den bücherlichen Eigentümer, sondern auch den außerbücherlichen Erwerber in Anspruch nehmen kann.

Normen

ABGB §1120 Ba
ABGB §1393 A
ABGB §1393 Cd
MRG §2 Abs1

4 Ob 2146/96hOGH09.07.1996
5 Ob 117/98mOGH22.12.1998

Vgl auch; nur: Der Mieter kann zur Erfüllung seiner Ansprüche aus dem Vertrag nicht nur den bücherlichen Eigentümer, sondern auch den außerbücherlichen Erwerber in Anspruch nehmen. (T1)<br/>Beisatz: Dies gilt auch für den Fall der Rechtsnachfolge auf Bestandgeberseite durch Erwerb im Zwangsversteigerungsverfahren. (T2)

5 Ob 7/00sOGH13.07.2000

nur T1

8 ObA 40/05yOGH30.03.2006

Vgl auch; nur T1

7 Ob 303/06vOGH31.01.2007

Vgl auch; Beisatz: Der außerbücherliche Erwerber ist legitimiert, rückständige Mietzinse geltend zu machen und wegen rückständiger Mietzinsen die Räumung gemäß § 1118 ABGB zu begehren. (T3)

5 Ob 174/12tOGH14.02.2013

Auch; Beisatz: Der Veräußerer kann daher nach Vertragsübergang auf den Erwerber nur mehr den bei ihm aufgelaufenen Zinsrückstand einfordern, aber nicht mehr das Bestandverhältnis lösen, weil er andernfalls in die Rechtsposition des Erwerbers eingreifen würde. Der Erwerber hingegen kann den Auflösungsgrund der Nichtzahlung des Mietzinses beim Voreigentümer aufgreifen, obwohl er selbst (ohne Zession) zur Geltendmachung von Rückständen aus Vorperioden nicht legitimiert ist. (T4)

5 Ob 223/14aOGH27.01.2015

Vgl auch

3 Ob 129/15iOGH15.07.2015

Auch; Beis wie T3

5 Ob 127/15kOGH25.08.2015

Auch

6 Ob 127/15tOGH31.08.2015

Auch; nur T3; Beisatz: Der außerbücherliche Erwerb bloß eines Hälfteanteils reicht für eine Aktivlegitimation aber nicht aus (vgl RS0013426). (T5)

5 Ob 97/15yOGH25.08.2015

Vgl auch; Beisatz: Im Fall eines Kettenbaurechtsvertrags ist die Bauberechtigte noch vor Intabulation des neuen Baurechts ab dem vereinbarten Stichtag zur Weiterverrechnung des Bauzinses an den Nutzungsberechtigten berechtigt. (T6)<br/>

10 Ob 15/17dOGH18.07.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19960709_OGH0002_0040OB02146_96H0000_001