Rechtssatz
Bei bloßer Schädigung des wirtschaftlichen Rufes im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB ist - neben der Behauptung im Antrag - die nach § 381 Z 2 EO ausdrücklich erforderliche Gefahrenbescheinigung nur dann entbehrlich, wenn nach der Art und Intensität des Eingriffes im konkreten Einzelfall nach der Lebenserfahrung, prima-facie, auf eine Gefährdung des überdies in Geld nicht zur Gänze wiedergutzumachenden wirtschaftlichen Rufes geschlossen werden kann.
6 Ob 194/16x | OGH | 24.10.2016 |
Beisatz: Es kommt darauf an, ob (auch) der in Geld nicht zur Gänze wiederzugutzumachende (wirtschaftliche) Ruf gefährdet ist: In diesem Fall kann dann auf eine gesonderte Gefahrenbehauptung und -bescheinigung verzichtet werden. Ob ein solcher Fall vorliegt, hängt von den jeweiligen besonderen Umständen ab. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19960222_OGH0002_0060OB00034_9500000_001
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