Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei wird gemäß §§ 402 und 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung 6 Ob 34/95 und seither in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß bei bloßer Schädigung des wirtschaftlichen Rufes im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB neben der Behauptung im Antrag, die nach § 381 Z 2 EO ausdrücklich erforderliche Gefahrenbescheinigung nur dann entbehrlich ist, wenn nach der Art und Intensität des Eingriffes im konkreten Einzelfall nach der Lebenserfahrung, prima facie, auf eine Gefährdung des überdies in Geld nicht zur Gänze wieder gutzumachenden wirtschaftlichen Rufes geschlossen werden kann.
Die hier inkriminierten Äußerungen stellen aber (auch) einen Angriff gegen die Ehre des Klägers im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB dar. Einer in ihrer Ehre beeinträchtigten Person drohen aber nicht nur Vermögensnachteile, die durch Geld adäquat ausgeglichen werden können, sondern auch unmittelbare Eingriffe in ihr Persönlichkeitssrecht, die sich außerhalb des vermögensrechtlichen Bereiches durch Kränkung, wirtschaftliche Ächtung und ähnliches auswirken können. Daß bei Eingriffen gegen die Ehre und Persönlichkeit einer Person (§ 1330 Abs 1 ABGB) die Bescheinigung eines unwiederbringlichen Schadens nicht erforderlich ist, entspricht weiterhin der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.
Bei Tatsachenbehauptungen, die auch eine Ehrverletzung darstellen, hat der Kläger lediglich die Verbreitung zu beweisen, während dem Beklagten der Beweis der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen obliegt. Diese Grundsätze sind auch im Provisorialverfahren anzuwenden. Der Beklagte, dem Gelegenheit zur Äußerung zur beantragten einstweiligen Verfügung gegeben wurde, hat aber die Richtigkeit seiner Behauptungen in keiner Weise bescheinigt.
Auch wenn der Kläger in der Zwischenzeit als Marketing-Chef des ÖSV ausgeschieden ist, kann damit eine Wiederholungsgefahr noch nicht verneint werden, dies umsoweniger, als die Abrechnungsdifferenzen zwischen dem ÖSV und dem Beklagten als Vertreter des Andreas G***** noch keineswegs bereinigt waren. Die Mitteilung unwahrer Tatsachen kann keinen Rechtfertigungsgrund im Wege der Interessenabwägung bilden.
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