OGH 6Ob2007/96g

OGH6Ob2007/96g26.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei I***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die Beklagten und Gegner der gefährdeten Parteien 1. W*****gesmbH & Co KG, ***** 2. Ingrid D*****, und 3. Hanna K*****, beide c/o *****, die erst- und drittbeklagte Partei vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, die zweitbeklagte Partei vertreten durch Dr.Johann W.Kazda, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf, Veröffentlichung, Feststellung und einstweiliger Verfügung infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 30.Jänner 1996, GZ 2 R 20/95-23, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird gemäß den §§ 402 und 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die inkriminierten Textstellen der Veröffentlichung in der Zeitschrift der erstbeklagten Partei können nur § 1330 Abs 2 ABGB (Verbreitung von - unrichtigen - Tatsachen, die den Kredit, Erwerb oder das Fortkommen gefährden), nicht aber Abs 1 leg cit (ehrenbeleidigende Äußerungen) unterstellt werden.

Zur bloßen Schädigung des wirtschaftlichen Rufes im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß neben der Behauptung im Antrag die nach § 381 Z 2 EO ausdrücklich erforderliche Gefahrenbescheinigung nur dann entbehrlich ist, wenn nach der Art und Intensität des Eingriffes im konkreten Einzelfall nach der Lebenserfahrung, prima facie, auf eine Gefährdung des überdies in Geld nicht zur Gänze wieder gut zu machenden wirtschaftlichen Rufes geschlossen werden kann (6 Ob 34/95; 6 Ob 3/96).

Im vorliegenden Einzelfall hat das Erstgericht auf Grund des eigenen Vorbringens der Muttergesellschaft der klagenden Partei in einem wegen derselben Veröffentlichung geführten Parallelprozeß am 25.3.1994 als bescheinigt angenommen, daß aus der Veröffentlichung vom 10.6.1993 kein Schaden entstanden sei und die Nachteile abgewendet worden seien. Damit fehlt es schon an der nach § 381 Z 2 EO nötigen Voraussetzung, daß die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Abwendung eines drohenden unwider- bringlichen Schadens erforderlich ist. Auf die Ausführungen im außerordentlichen Revisionsrekurs, die unrichtigen Tatsachenbehauptungen über die Turbulenzen der Industriegruppe, inbesondere die Höhe der Umsatzverluste und den Verkauf der Produkte der Klägerin um kaum mehr als die Gestehungskosten rechtfertigten ihr Begehren, ist daher im Provisorialverfahren nicht mehr einzugehen.

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