Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird gemäß den §§ 402 und 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die inkriminierten Textstellen der Veröffentlichung in der Zeitschrift der erstbeklagten Partei können nur § 1330 Abs 2 ABGB (Verbreitung von - unrichtigen - Tatsachen, die den Kredit, Erwerb oder das Fortkommen gefährden), nicht aber Abs 1 leg cit (ehrenbeleidigende Äußerungen) unterstellt werden.
Zur bloßen Schädigung des wirtschaftlichen Rufes im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß neben der Behauptung im Antrag die nach § 381 Z 2 EO ausdrücklich erforderliche Gefahrenbescheinigung nur dann entbehrlich ist, wenn nach der Art und Intensität des Eingriffes im konkreten Einzelfall nach der Lebenserfahrung, prima facie, auf eine Gefährdung des überdies in Geld nicht zur Gänze wieder gut zu machenden wirtschaftlichen Rufes geschlossen werden kann (6 Ob 34/95; 6 Ob 3/96).
Im vorliegenden Einzelfall hat das Erstgericht auf Grund des eigenen Vorbringens der Muttergesellschaft der klagenden Partei in einem wegen derselben Veröffentlichung geführten Parallelprozeß am 25.3.1994 als bescheinigt angenommen, daß aus der Veröffentlichung vom 10.6.1993 kein Schaden entstanden sei und die Nachteile abgewendet worden seien. Damit fehlt es schon an der nach § 381 Z 2 EO nötigen Voraussetzung, daß die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Abwendung eines drohenden unwider- bringlichen Schadens erforderlich ist. Auf die Ausführungen im außerordentlichen Revisionsrekurs, die unrichtigen Tatsachenbehauptungen über die Turbulenzen der Industriegruppe, inbesondere die Höhe der Umsatzverluste und den Verkauf der Produkte der Klägerin um kaum mehr als die Gestehungskosten rechtfertigten ihr Begehren, ist daher im Provisorialverfahren nicht mehr einzugehen.
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