OGH 7Ob637/95 (RS0082191)

OGH7Ob637/9522.11.1995

Rechtssatz

Die Vorschreibung beziehungsweise unbeanstandete Annahme eines regelmäßig auch bezahlten Entgeltes für die dem anderen eingeräumte Benützung von Räumen durch längere Zeit kann grundsätzlich zu einem konkludenten Abschluss eines Bestandverhältnisses führen. Die Zurückhaltung der Rechtsprechung, in diesen Fällen, den konkludenten Abschluss eines Mietvertrages anzunehmen, beruht darauf, dass der Vermieter nach Auflösung des Bestandvertrages grundsätzlich gezwungen ist, Mietzinszahlungen auch von Dritten anzunehmen.

Normen

ABGB §863 FI

7 Ob 637/95OGH22.11.1995
10 Ob 134/98yOGH09.06.1998

Auch; nur: Die unbeanstandete Annahme eines regelmäßig auch bezahlten Entgeltes für die dem anderen eingeräumte Benützung von Räumen durch längere Zeit kann grundsätzlich zu einem konkludenten Abschluss eines Bestandverhältnisses führen. (T1)

8 Ob 67/99gOGH26.08.1999

Vgl auch; Beisatz: Die unbeanstandete Annahme eines Entgelts für die Benutzung von Räumen durch längere Zeit kann nur dann als stillschweigender Abschluss eines Mietvertrages angesehen werden, wenn kein anderer Grund für die Zahlung in Frage kommt. (T2)

3 Ob 124/03mOGH21.08.2003

Ähnlich; nur T1; Beisatz: Bei Dauerschuldverhältnissen kann ein Verhalten durch lange Zeit Schlüsse auf einen besonderen Willen besonders nahelegen (Rummel in Rummel3 § 863 ABGB Rz 21). (T3)<br/>Beisatz: Hier: Konkludenter Beitritt zu einem unternehmensbezogenen Wärmelieferungsvertrag nach Kauf des Unternehmens dadurch, dass der Wärmelieferant auf die Unternehmensübernahme hingewiesen und ausdrücklich aufgefordert wurde, die Rechnungen nach einem bestimmten Datum an die Firmenanschrift des Käufers zu richten und in der Folge monatelang sämtliche vorgeschriebenen Zahlungen - wenn auch unter Vorbehalt - entrichtet wurden. (T4)

3 Ob 326/04vOGH31.03.2005

nur T1

4 Ob 89/07bOGH12.06.2007

Auch; Beis wie T3

7 Ob 149/07yOGH29.10.2007

nur T1; Beisatz: Hier: Konkludenz bejaht. (T5)

4 Ob 52/13wOGH17.04.2013

nur T1

3 Ob 177/13wOGH22.01.2014

Auch; nur T1; Beisatz: Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn aus den Umständen des Einzelfalls für den Benützer der Wohnung klar erkennbar ist, dass ein diesbezüglicher Vertragswille der Gegenseite nicht vorliegt. (T6)

4 Ob 53/14vOGH23.04.2014

Auch; Beis wie T2

3 Ob 247/18xOGH23.01.2019

Auch; Beis wie T2

5 Ob 8/19sOGH25.04.2019

nur T1

5 Ob 96/21kOGH27.07.2021

Beis wie T2; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19951122_OGH0002_0070OB00637_9500000_001

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